Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftskarte
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
88.
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die
nach den 88 4, 53 oder nach den auf Grund dieser Vor—
schriften erlassenen Bestimmungen aus seinem Bezirke
zu liefernden Kartoffeln rechtzeitig geliefert werden.
Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen
auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die Kartoffel⸗
erzeuger umzulegen.
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende
dieferungspflicht nicht rechtzeitig, so kann die Reichs—
kartoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kommu—
nalverbandes nach den auf Grund des 81 Abs. 2, der
38 3, 5 erlassenen Bestimmungen verbraucht werden
dürfen, herabsetzen. Auf ihren Antrag kann die Reichs—
getreidestelle die Lieferung der der Bewirtschaftung
der Reichsgetreidestelle unterliegenden Erzeugnisse an
den Kommunalverband einschränken oder einstellen. Die
Anordnungen der Reichskartoffelstelle und der Reichs—
getreidestelle erfolgen im Einvernehmen mit der Lan—
deszentralbehörde; wird ein Einvernehmen nicht erzielt,
so entscheidet der Staatssekretär des Kriegsernährunas—
aimts.

Der Kommunalverband kann die vorgenommenen
stürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die
Kartoffelerzeuger verteilen, daß in erster Linie die
Gemeinden oder die Kartoffelerzeuger betroffen werden,
die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kom—
munalverband kann innerhalb seiner Verteilungsbefug—
nis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände
den Gemeinden oder den Kartoffelerzeugern gegenüber
einschränken oder einstellen.
Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine An—
wendung, soweit die Lieferung ohne Verschulden eines
Lieferungspflichtigen unterbleibt.

89.
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach 88
Abs. 1 aus ihrem Bezirke zu liefernden Mengen recht—
zeitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung
aufgegebenen Mengen auf die Kartoffelerzeuger ihres
Bezirkes umlegen.
Hat die Gemeinde ihre Lieferungspflicht nicht er—
füllt und macht der Kommunalverband von seiner
Befugnis nachs8 8 Abs. 3, die Kürzung auf die Gemein—
den zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die
sKürzung derart auf die Kartoffelerzeuger verteilen,
daß in erster Linie diejenigen betroffen werden, die
ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben. Die Ge—
meinde kann innerhalb ihrer Verteilungsbefugnis auch
die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Erzeu—
gern gegenüber einschränken oder einstellen.
810.
Die Kommunalverbände haben die übernommenen
Mengen, soweit sie sie nicht alsbald verteilen, sorg—
fältig einzumieten oder einzulagern. Beim Einmieten
und Einlagern und bei den sonst zur Erhaltung der
Kartoffeln nötigen Maßnahmen sind Sachverständige
zuzuziehen. Die Landeszentralbehörden treffen die nä—
heren Bestimmungen.
Die Kommunalverbände und die Vermittlungs—
stellen (8 6) können in ihrem Bezirke Plätze für das
Einmieten und Räume für das Einlagern in Anspruch
nehmen. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet
über Streitigkeiten, insbesondere über die Höhe der
Vergütung, endgültig.

811.
Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartof⸗
feln sachgemäß zu ernten. Die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bestimmten Behörden können nä—
zvere Anordnungen treffen. Die Kartoffelerzeuger sind

86

ferner verpflichtet, die zur Erhaltung und Psflege er—
forderlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen die
Kartoffeln in Höhe der bei ihnen sichergestellten Men—
gen nicht verbrauchen oder beiseiteschaffen. Durch
Rechtsgeschäft darf über die sichergestellten Mengen
nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung
herfügt werden. Rechtsgeschäftlichen Verfügungen ste—
hen gleich Verfügungen, die im Wege der Zwangsvoll
streckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
812.
Das Eigentum an Kartoffeln, die nach den auf
Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen
zu liefern sind, kann durch Anordnung der unteren
Verwaltungsbehörde auf den Kommunalverband oder
die von der unteren Verwaltungsbehörde bezeichnete
Person übertragen werden. Die Anordnung kann an
den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezir—
kes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden
Im ersten Falle geht das Eigentum über, sobald die
Anordnung dem Besitzer zugeht, im zweiten Falle mit
dem Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffent
licht wird.
Die Enteignung soll die Aussonderung der zu
enteignenden Mengen vorausgehen. Die untere Ver—
waltungsbehörde kann die Kartoffelerzeuger zur Aus—
sonderung der zu liefernden Mengen auffordern und,
venn sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, die
Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen. Die
Vorschrift im Satz 2 gilt entsprechend für die Anlie
erung der enteigneten Kartoffeln bis zur nächsten Ver
ladestelle.
Für die enteigneten Vorräte ist ein Uebernahme
preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des Höchst
preises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vor—
räte festgesetzt wird. Hat der zur Lieferung Verpflichtet
einer Aufforderung der unteren Verwaltungsbehörde
zur Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
Folge geleistet, so ist der ihm zu zahlende Uebernahme—
preis um sechzig Mark für die Tonne zu kürzen. Der
Betrag, um den der Uebernahmepreis gekürzt wird
fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezir!
die enteignete Menge in Anspruch genommen wird.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der
Vorschriften im Abs. 1 bis 3 ergeben, entscheidet end—
gültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes
in dem sich die Kartoffeln zur Zeit der Anordnung be
finden.

813.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
kann das Verfüttern von Kartoffeln und von Erzeug—
nissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabri—
kation sowie das Vergällen und Einsäuern beschränken
oder verbieten. Er kann bestimmen, in welchem Um—
fang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln und
die genannten Erzeugnisse zur Herstellung gewerblicher
Erzeugnisse verwendet werden dürfen.
Er kann zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten
Ermittlungen über Vorräte von Kartoffeln sowie von
Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffel—
stärkefabrikation anordnen.

814.
Der Verkehr mit Saatkartoffeln wird in einer be—
sonderen Verordnung geregelt.
815.
Die Beamten der Polizei und die von der Reichs—
kartoffelstelle, den Vermittlungsstellen, den Kommunal
verbänden oder der Polizeibehörde beauftragten Per—
sonen befugt, in Räume, in denen Kartoffeln ge—
lagert, feilgehalten oder verarbeitet werden oder in
denen Kartoffeln zu vermuten sind, sowie in Räume
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.