Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

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Schriftleltung des nichtamtlichen Telles, Druck und Verlag von &. K. Sche u r in Saar
zruͤcken (Druckort Völklingen). — Fernsprecher der Geschaͤftsstelle (Viktorlastraße 25)
r. 1188 Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckere! Nr. 1184 (Amt Saarvbrücken)

Bezugspretié fuͤr das Vierteljabr 1.8 Mt.
Anzetgengebühren: die Ggespaltene mm⸗Zeile oder deren Raum 17
Amtliche Auzeigen: der M0 mm breite 1 mm hohe Raum 50 Pfg.
Ersicheinunastage: Dienstag, Mittwoch, Freitag und Samotag.
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28. Geptember 1918 44. Jahra

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Nr. 67

Samstaa

Inhalt.
Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli desratsverordnung über die Kartoffelpersorgung vom 18
S. 295 - Verordnung übek Stsetkartofferneeaus der Ernte Jult 1918 6S. 298). — Verordnung über die Versorgung
1918 G. 297). — Verordnung über Kartoffeln vom 2. der Bevölkerung mit Speisekartoffeln im Kreise Saarbrüden
Sept. 1918 (S. 298). — Ausführungasanweisung zur Bun⸗-Land GS. 2900
oesunntmochunen dor zentruchehörlen.
bbi. Verordnung
über die Kartoffelversorgung
vom 18. JZuli 1918

Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftrag
ten Stellen bestimmen, in welchen Mengen und zu wel
chen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband
an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmter
Stellen zu liefern sind.
Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zuge
wiesenen Kartoffelmengen am Verladeort abzunehmen
Den Bedarfsverbänden gleich stehen die Heeresverwal—
tungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntwein—
stelle und die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingunger
der Lieferung und Abnahme vor.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft—
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs—
GBesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

81.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für
die Ernährung der Bevölkerung erforderlichen Kar—⸗
toffeln nach den Vorschriften dieser Verordnung zu
beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den in ihren
Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
kann nähere Bestimmungen treffen und Grundsätze für
die Berechnung des Bedarfs aufstellen.
82.
Die Kommunalverbände haben die Versorgung der
Bevölkerung mit Kartoffeln zu regeln.
Die Kommunalverhände können den Gemeinden,
die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntau—
send Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die
Regelung der Versorgung für den Bezirk der Gemeinde
übertragen. Die Beschaffung des Bedarfs liegt auch
im Falle der Uebertragung der Versorgungsregelung
auf die Gemeinden den Kommunalverbänden ob.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Behörden können Kommunalverbände und
Gemeinden zur Regelung der Versorgung vereinigen.
Sie können die Versorgung ihres Bezirkes oder eines
Teiles ihres Bezirkes selbst regeln. Soweit die Ver—⸗
sorgung für einen größeren Bezirk geregelt wird, ruhen
die Befugnisse der zu dem Bezirke gehörenden Kom—
nunalverbände und Gemeinden.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes
ann Bestimmungen über die Art der Regelung erlassen.
83.
Der Bedarf der Kommunalverbände, der Heeres—
berwaltungen, der Marineverwaltung, der Reichs—
branntweinstelle und der Trockenkartoffel-Verwertungs—
zesellschaft m. b. H. in Berlin wird von der Reichs—
artoffelstelle festgesetzt. Die Heeresverwaltungen und
die Marineverwaltung haben ihren Bedarf an Kartof—
feln bei der Reichskartofsfelstelle zu den von dieser
hestimmten Zeitpunkten anzumelden.
84.
Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der
von ihr festgesetzten Kartoffelmengen einem Ueberschuß—
ꝛ»erhand oder einer Vermittlunasstelle (86) übertragen.

8 5.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
kann Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunal—
verbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung
und Lieferung der Kartoffeln aufstellen. Er kann nä—
here Bestimmungen über die Verpflichtung der Kar—
toffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwiderhand—
lungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durchführung
ergehenden Anordnungen der zuständigen Behörden mit
Geldstrase bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
hestraft werden.

86.
Die auf Grund des 8 7 der Verordnung über die
Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetz
Blatt S. 590) den Landeszentralbehörden auferlegte
Verpflichtung, für ihren Bezirk oder Teile ihres Be—
zirkes Vermittlungsstellen (Landeskartoffelstellen, Pro—
oinzialkartoffelstellen) einzurichten, bleibt bestehen. Die
Vermittlungsstellen sind Behörden. Die Landeszentral—
behörden können nähere Bestimmungen treffen.
Die Vermittlungsstellen und die Kommunalver—
bände haben der Reichskartoffelstelle auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. Sie sind an die Weisungen der
Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Verpflich—
tungen liegen den Kommunalverbänden gegenüber den
Vermittlungsstellen ob.
87.
Der Kommunalverband hat für jeden Kartoffeler—
zeuger seines Bezirkes eine Wirtschaftskarte nach den
von der Reichskartoffelstelle zu erlassenden Bestimmun—
gen zu führen und der Reichskartofselstelle und deren
Beauftragten auf Verlangen die Einsicht in die Wirt—
schaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnun
gen zu gestatten.
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner
Verpflichtung zur Führung von Wirtschaftskarten, sei⸗
nen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflich—
tung auferlegen.
Der Kartofselerzeuger ist verpflichtet, auf Erfor—
dern des Kommunalverbandes oder der Gemeinde all—
            
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