verflossenen Jahre möglich war, so ist dies nach der
jetzigen Lage sür das kommende Wirtschaftsjahr gänz—
lich ausgeschlossen.
Saarbrücken, den 16. September 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
853) Bekanntuachung
Den Bürgermeisterämtern bezw. den von mir be—
stimmten Kleinhändlern im Kreise Saarbrücken habe
ich für das 2. Kalenderhalbijahr 1918 folgende Garne
zugewiesen, die aber bei den Geschäften noch nich!
eingetroffen sind:
Baumwollnähfäden,
Leinennähzwirn,
Strick- und Stopfgarn.
Baummwollnähfäden sind so überwiesen, daß es mög⸗
lich sein wird, je 2 Personen mit einer Rolle zu 200
Meter zu beliefern. Die übrigen Garne sind in nur
geringem Umfange zugeteilt, sodaß bestimmte Angaben
über die Verteilung nicht gemacht werden können. Die
Bürgermeisterämter werden dies aber noch bekannt ge—
ben. Meinerseits wird noch veröffentlicht, welche Men—
gen an Nähgarn den Verarbeitern und Anstalten zu—
stehen, welche Ausweise gültig sind und durch welche
Geschäfte das Garn zu beziehen ist. Die Preise, zu
denen die Garne an die Bevölkerung zur Verausgabung
gelangen, ergeben sich aus nachstehender Aufstellung:
Baumwollnähfäden 6 0,32 für 1 Rolle zu 200 m
Leinennähzwirn „O,15 ,„ 1Wickel, 20/25 n
Baumwoll-Stopfgarn, 0,144, 5gr.
Baumwoll⸗Strickgarn „0,95, LLagen, 50 gr
„0,38 „ 1Docke, 20 gr.
Doppelgarn „1,10 ,„ 1Lagen, 50 gr.
„O,44 „ 1Docke, 20 gr.
Saarbrücken, den 19. September 1918.
Der Königliche Land rat.
von Halfern.
b54) Bekanntmachung
Um der zweckwidrigen Verwendung von Säme—
reien, namentlich der Verfütterung und Verarbeitung
zu Ersatzmitteln vorzubeugen, ist die Verordnung über
Sämereien vom 19. November 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1057) ergangen, wonach landwirtschaftliche Säme—
reien, insbesondere auch Samen von Serradella, zu
anderen als zu Saatzwecken nur mit Genehmigung
der Reichsfuttermittelstelle abgesetzt oder verwendet
werden dürfen.
Saarbrücken, den 19. September 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
655) Bekanntmachung
Die Runkelrübenblätter, die im Herbste in großen
Mengen vorhanden sind, dagegen aber nur in kleinen
Mengen an das Vieh verfüttert werden können, wurden
schon in Friedenszeiten in vielen Gegenden eingesäuert
und während des Winters bezw. im Frühjahr zu Fut—
terzwecken herangezogen. Die Runkelrübenblätter ge—
ben in diesem Zustande ein sehr wertvolles und be—
tömmliches Viehfutter ab, das auch vom Vieh gerne
genommen wird.
Das Verfahren des Einsäuerns ist sehr einfach;
es geschieht ähnlich wie das Einsäuern des Sauer⸗
krautes⸗ Die Blätter werden in Bütten, Fässer oder
sonstige Behälter fest eingestampft, mit einer Salz⸗
lage üͤberstreut und luftdicht abgedeckt.
Die Landwirte werden daher dringend gebeten, die
Runkelrübhenblätter. die vielfach im Herbste wertlos
293 —
herumliegen, sorgfältig einzusammeln und einzusäuern
damit sie im Winter und im Frühjahr nach und nack
an das Vieh verfüttert werden können.
Saarbrücken, den 20. September 1918.
Der Landrat
von Halfern
856) Bekanntmachung
Auf besonderen Antrag sind folgende Saataut—
mengen zugelassen worden:
Roggen auf 170,5 kg pro ha
Weizen „ 200,0
Gerste 176,0
Hafer 2 200,0 11 2* 11
Mischelfrucht 1 190,0 7 2 2
Dem Antrage, für Roggen, Mischelfrucht und Gerste
ebensalls 200 *g pro ha zuzulassen, ist nicht stattge—
geben worden.
Saarbrücken, den 20. September 1918.
Der Königliche Landrat
von Halfern.
— — — — — —
657) Bekanntmachung
Vom 1. Oktober 1918 ab dürfen Ersatzlebensmittel
die nicht von der zuständigen Ersatzmittelstelle geneh
migt worden sind, nicht mehr verkauft werden.
Saarbrücken, den 22. September 1918.
Der Königliche Landrat
668) Bekanntmachung.
Gemäß 8 5 der Anweisung für die Lokalbeobach—
ter in Reblausangelegenheiten in der Rheinprovinz vom
14. Juli 1890 (Sammlung der Reblausgesetze S. 89
bringe ich nachstehend das Verzeichnis der Lokalbeob—
achter zur Kenntnis der weinbautreibenden Bevöl—
kerung.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, das Ver—
zeichnis in ortsüblicher Weise in ihren Gemeinder
bekannt zu machen.
Saarbrücken, den 23. September 1918.
Der Köonigliche Landrat
von Halfern.
Verzeichnis der ernannten Lokalbeobachter
in Reblausangelegenheiten.
gfd. Bu- und Vor⸗
Nr. name
Sandl Wohnort
Bezeichnung des Beob⸗
achtungsbezirks, Namen
der Gemeinden oder der
Gemeinde oder des Teile—
inex Gemoinde.
Grün Josef
Gärtner
Kleinblit⸗
tersdorf
Gemeinde Kleinblitters⸗
dorf
Auersmacher
Rilchingen⸗
Hanweiler
Bischmisheim
Bliesransback
Bübingen
2 Huppert , — — z
Rudolf Schillerstr. 31
er
⸗
b59) Bekanntmachung
Vom 30. September 1918 ab werden folgende Brotra—
tionen festgesetzt:
Für Ernachsene 4 Pfund Brot zum Preise von 100 9
Für Kinder 2 Pfund Brot zum Preise von 06,30 M
Für Schwerarbeiter 13 Pf. Brot zum Preise von 0.38 M
(Zusatzkarte)
Saarbrücken, den 24. September 1918.
SDer Königliche Landrat
von Halfern—