chen Weidenzüchtern, deren Jahresernte mehr
als 5000 Zentner grüner einjähriger Kultur⸗
weiden der Klasse 1(8 19) beträgt (Weiden⸗
aroßzüchter), auf Grund einer besonderen
schriftlichen Erlaubnis des Kommissariats der
riegs⸗Rohstoff⸗-Abteilung des Kgl. Preußi—
schen Kriegsministeriums bei der Deutschen
holz⸗ Vertrieb⸗Aktiengesellschaft, Berlin 8W
11, Königgrätzer Str. 1004.
Weidenschienen sowie Weidenspitzen aus der
Schienenherstellung auf Grund einer beson—
deren schriftlichen Erlaubnis des Kommisjariats
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Rönigkich Preußischen Kriegsministeriums bei
der Deutschen Holz-Vertrieb-Aktiengesell⸗
schaft, Berlin 8W, 11, Königgrätzer Str.
100 a.
Weidenrinden an die Ninden-Einkaufsgesell⸗
schaft m. b. H., Berlin, Meyerbeerstr. 1-24,
sowie an die von dieser Gesellschaft beauf⸗
ragten und mit einem schriftlichen Aus—
veis versehenen Auskbäufer.
5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist eine Verarbeitung der
beschlagnahmten Gegenstände auf Grund einer von
dem Kommissariat der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
stöniglich Preußischen Kriegsministeriums bei der
deutschen Holz Vertrieb-Aktiengesellschaft, Berlins W
11, Königgrätzer Str. 1002a erteilten schriftlichen Ver⸗
rrbeitungserlaubnis gestattet. Anträge auf Erteilung
deser Erlaubnis sind auf besonderen amtlichen Vor⸗
drucken zu stellen, die bei dem genannten Kommissa-—
tat erhältlich sind.
86.
Reldepflicht.
Vlle Weiden auf dem Stock und Weidenstöcke auf
dem Stock unterliegen einer Meldepflicht.
87. L
Reldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle naturlichen
and juristischen Personen, die die im 8 6 bezeichneten
Begenstände im Gewahrsam haben, insbesondere auch
landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer,
zfentlich⸗rechtliche Körperschaften und Verbände ikym⸗
munole und andere Behorden). —
88.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Maßgebend für die Meldung ist der am 1. Sep⸗
tember und 1. Februar eines jeden Jahres EStichtag,
tatsächlich vorhandene Bestand. Die Meldungen sind
bis zum 15. September und 15. Februar eines jeden
Jahres (Meldefrist) an das Kommissariat der Kriegs⸗
Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs—
ministerinms bei der Deutschen Holz-Vertrieb-Altien⸗
gesellic Berlin 8W 11, Königgrätzer Str. 1002
mit der ufschrift ‚Weidenbestandsaufnahme“ zu
richten.
Die erste Meldung ist über den Bestand vom 21
September 1918 bis zum 5. Oltober 1918 zu erstatten.
89.
Meldekarten.
Lie Meldungen haben auf vorgeschriebenen amt⸗
lichen Meldekarten zu erfolgen, die bei dem Kommissa⸗
riat der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preu—
zischen Kriegsministeriums bei der Deutschen Holz⸗
Vertrieb⸗Aktiengesellschaft, Berlin FW. 11, Königgrätzer
Str. 100a, erhältlich sind.
Meldepflichtige, die bereits auf Grund der Be—
tanntmochuna Nr. G. 1600/3. 17. . RA. am 15. Mai
1917 Meldungen erstattet haben, erhalten die Melde
karten ohne besondere Ansorderung zugesandt. Die
Anforderung der Meldekarten ist mit der Aufschrif
Weidenbestandsaufnahme“ sowie mit deutlicher Unter
schrist und genauer Adresse zu versehen. Die Melde
karte dars zu anderen Mitteilungen als zu der Beant
wortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweitt
Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von den
Meldenden bei seinen Geschäftspapieren aufzubewahren
8 10.
Lagerbuchführung und Auskumiftspflicht.
Neber Weiden auf dem Stock und geschnitten sowi
über Weidenstöcke auf dem Stock und geschnitten ist eir
Lagerbuch zu führen, aus dem jede Veränderung in den
Vorratsmengen sowie ihre Verwendung ersichtlich sein
muß. Sowie ein derartiges Lagerbuch bereits geführ
wird, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichte
zu werden.
Beauftragten der Militär⸗- und Polizeibehördern
ist auf Anfordern zu gestatten, die Geschäftsbriefe und
Geschäftsbücher, insbesondere auch Unterlagen fün
Preisberechnungen und Preisangebote einzusehen, so
wie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtiger
und zu untersuchen, in denen meldepflichtige Gegen
stände erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder
zu vermuten sind.
811.
Höchstpreife.
Für Weiden auf dem Stock, Weidenstöcke auf dem
Stock, Weidenschienen, Weidenrinde, Weidenstäbe, Wer
denspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall, Kopfweiden
und Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr usw.) sowie für
Weiden und Weidenstöcke, die nach dem Inkrafttreter
dieser Bekanntmachung geschnitten sind“). werden hier⸗
durch Höchstpreise festgesetzt.
Höchstpreise für Naturrohr sind die in der Preis
tafel des 8 12 für Naturrohr festgesetzten Grundpreise
Bei Weiden, Weidenstöcken, Weidenstrauch sowi
Weidenabfall sind die für diese Gegenstände in der
Preistafel des 8 12 festgesetzten Grundpreise die Höchst
preise für den Pflanzer (Weidenzüchter). Pflanzer
im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, der Weiden
auf eigene Kosten als Eigentümer, Nießbraucher oder
Pächter des Grund und Bodens erntet. Für den—
senigen, der nicht Pflanzer ist, setzen sich die Höchst⸗
preise aus den Grundpreisen zuzüglich eines Auf—
schlages zusammen, der nicht mehr betragen darf als
20 v. H. bei Grundpreis bis zu 5 Mk. für 50k8
15 v. H. bei Grundpreis bis zu 15 Mk. für 50 k6
10 v. H. bei Grundpreis über 15 Mk. für 30x8.
Bei Weidenspitzen, Weidenabfall, Weidenscheinen
sowie rundgehobelten Weidenstäben sind die in der
Preistafel des 8 12 für diese Gegenstände festgesetzten
Brundpreise die Höchstpreise für den Hersteller der
Gegenstände. Für denjenigen, der nicht Hersteller
dieser Gegenstände ist, setzen sich die Höchstpreise au⸗
den Grundpreisen zuzüglich eines Aufschlages zusam
men,. der nicht mehr betragen darf als 10 v. H.
Wer nicht Pflanzer oder Hersteller ist, ist be—
rechtigt, die nachweislich von ihm verauslagten Kosten
für Fracht, An⸗ und Abfuhr (Vorfracht) ab Verlade—
station des Pflanzers oder Herstellers bis zu seinem
Lager neben dem aus Grundpreis und Aufschlag sick
ergebenden Höchstyreis in Rechnung zu stellen.
*) Für Weiden und Weidenstöcke, die vor dem Inkrafttreler
dieser Bekanntmachung geschnitten sind, gelten die Bestimmungen
der Bekanntmachung, betrefsfend Höchstpreise r Naturrohr (Glanz
wohr, Stuhlrohr) und Weiden Ne. G. 1023/2. 17. K. R. A. vom
L Avurxil 1017.