1919, der zweite Zentner bis zum 30. April 1919
und der dritte Zentner bis zum Schlusse des Wirt⸗
schaftsjahres (Anfang August) ausreichen.
Es ist daher erforderlich, daß die Kartoffeln täg—
lich oder wöchentlich abgewogen werden, damit ein
Mehrverbrauch ausgeschlossen bleibt. Ferner ist auf
die pflegliche Behandlung, insbesondere auf die ord⸗
nungsmäßige Lagerung Bedacht zu nehmen.
Personen, die ihre Kartoffeln vorzeitig aufessen,
d. h. also mehr verbrauchen, wie gesetzlich zugelassen
ist, können unter keinen Umständen auf Nachlieferung
oon Kartoffeln rechnen. Ebenso können keine Kartof—⸗
seln nachgeliefert werden für etwaigen Schwund, da
der Schwund meistenteils durch schlechte Behandlung
der Kartoffeln entsteht.
Dem Kreis wird nur die zuständige Menge zuge—
leilt und er ist nicht ͤn der Lage, irgend eine Ausnahme
zu machen und solchen Haushaltungen, die mit ihren
startoffeln nicht ordnungsmäßig wirtschaften, weitere
Kartoffeln zuzuteilen.
Es ist dringend erforderlich, daß die Haushaltun—⸗
gen sich ausreichend mit Dauergemüse, wie Weißkohl,
Rotkohl, Wirsing, Möhren, gelben Kohlrabien ein—
decken, damit gleich im Herbste schon mit dem
Strecken der Kartoffeln begonnen werden kann. Vielfach
ist im verflossenen Jahre erst versucht worden, die
startoffeln zu strecken, nachdem die größte Menge auf—⸗
gebraucht war. Durch ein derartiges Vorgehen wird
allerdings nichts erreicht, sondern es muß während
der ganzen Versorgungszeit auf die Streckung der Kar⸗
tofsfelvorräte Bedacht genommen werden.
Der Kreis ist in der Lage, größere Mengen Gemüse
zu annehmbaren Preisen durch die Bürgermeistereien
an die Bevölkerung abzugeben und es ist unbedingt
Pflicht der Eingesessenen, sich reichlich für die Winter⸗
und Frühjahrsmonate einzudecken und sich Sauerkrau!
und saure Rüben in ausreichender Menge einzuschnei—
den. Bei sachgemäßer Aufbewahrung hält sich auch
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Möhren und Kohlrabien
in frischem Zustande bis weit in das Frühjahr hinein
Diejenigen Haushaltungen, die sich nicht reichlich
mit Gemüse versorgen, müssen sich nachher die Folgen
lselbst zuschreiben, wenn ihnen die notwendigsten Nah
rungsmittel nicht zur Verfügung stehen und ich richte
daher nochmals an jede einzelne Haushaltung die drin—
gende Bitte, sich reichlich einzudecken und wirtschaftlich
mit ihren Kartoffelvorräten umzugehen, da es dem
—DD—
setzte Ration hinaus zu beschaffen. Wenn dies auch im
herflossenen Jahre möglich war, so ist dies nach der
jetzigen Lage sür das kommende Wirtschaftsjahr gänz⸗
lich ausgeschlossen.
Saarbrücken. den 16. September 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
behunnimuchungen unslerer vehörsen.
45) ODeffentliche Bekanntmachung.
Veranlagung der außerordentlichen
Kriegsabgabe für 1918.
Auf Grund des 8 34 Absatz 1 des Kriegssteuerge—
setzes für 1918 werden hiermit alle Per sonen im
Veranlagungsbezirk mit einem Vermögen von
mehr als 100000 Mtk. bei denen eine Vermögens—
feststellung auf den 81. Dezember 1916 nicht statt⸗
zefunden hat oder bei denen das Vermögen nach diesem
Tage bis zum 31. Dezember 1917 durch einen im83
Absatz 1 Nr. 1 oder 3 des Kriegssteuergesetzes vom
21. Juni 1916 bezeichneten Vermögensanfall sich um
mehr als 5000 Mt. vermehrt hat, aufgefordert, eine
Vermögenserklärung nach dem vorgeschriebenen Mu—
ster in der Zeit vom 1. bis zum 31. Oktober
1918 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Proto
koll unter der Versicherung abzugeben, daß die Anga—
ben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Auf Verlangen wird jedem Pflichtigen das vorge—
schriebene Formular von heute ab im Amtslokal des
Unterzeichneten und bei den Gemeindebehörden kosten—
los verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch
die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Ab—
senders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibe—
briefs. Mündliche Erklärungen werden von dem Un—
terzeichneten während der Geschäftsstunden in seinem
Amtslokal zu Protokoll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden
Vermögenserklärung versäumt, ist gemäß 8 54 des Be—
sitzsteuergesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mk. zu der
Abgabe anzuhalten; auch hat er einen Zuschlag von
5bis 10 0/0 der geschuldeten Steuer verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Anga—
ben in der Vermögenserklärung sind in den 88 33
bis 35 des Kriegssteuergesetzes mit Geldstrafen und
gegebenenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht
Saarbrücken, den 16. September 1918.
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
J. B: Fifcher, Regierungsassessor
b46) Deffentliche Bekanntmachung.
Beraulagung der Gesellschafnen zur außerowentlichen
Krirgsabgabe für 1018.
Auf Grund des 8 34 Absatz 2 des Kriegssteuer
gesetzes für 1918 werden hiermit
a) die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter
Reprüäsentanten, Geschäftsführer und Liquidato—
ren aller inländischen Aktiengesellschaften, Kom
manditgefellschaften auf Aktien, Berggewerkschaf
ten und anderer Bergbau treibenden Vereinigun
gen, letztere, soweit sie die Rechte juristischer Per
sonen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haf
tung und eingetragenen Genossenschaften,
die Vorsteher der inländischen Niederlassungen
aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die
ihren Sitz ĩm Ausland haben, aber im Inland
einen Geschäftsbetrieb unterhalten,
im Veranlagungsbezirk aufgefordert, die Kriegssteuer
erklärung nach dem vorgeschriebenen Muster in der
Zeit vom 1. bis 31. Okltober 18918 dem Unterzeichneten
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung ab—
zugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Ge
wissen gemacht sind.
Für Gesellschaften, deren viertes Kriegsgeschäfts—
jahr erst nach dem 31. März 1918 endigt, erstreckt sich
die Frist auf sechs Monate nach Ablauf dieses
Geschäftsjahrs.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe
der Kriegssteuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen
eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht
zugegangen ist. Auf Verlangen wird jedem Pflichti—
zen der vorgeschriebene Vordruck von heute ab im
Amtslokal des Unterzeichneten kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch
die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Ab—
senders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibe
briefs. Mündliche Erklärungen werden von dem Un—
terzeichneten während der Geschäftsstunden in seinem
Amtslokal entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Er
klärung versäumt, ist gemäß 8 54 des Besitzsteuerge
setzes mit Geldstrafe bis zu 5300 Mk. zu der Abgabe anzu—
halten, auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 100/0 der
geschuldeten Steuer verwirkt.
6)