Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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nohuntuchungen des sul. Lunrultßumles.
ba40) Bekanntmachung
Vom 1. Oktober ab werden monatlich 625 gr Ver—⸗
brauchszucker ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt aber
derart, daß in einem Monat 500 gr — 1 8 und im
nächsten Monat 750 gr — Uf Kabgegeben werden.
Im Monat Oktober gelangen 500 gr zur Ausgabe, im
Monat November 750 gre usw.
Saarbrücken, den 9. September 1918.
Der Landrat.
von Halfern.

41) IXXXXVC
Auf Grund des 82 der Verordnung des Herrn
Reichskanzlers vom 9. März 1918 über die Preise
sür Hülsen⸗, Hack- und Oelfrüchte vom 9. März 1918
R. G. Bl. S. 119) wird der Höchstpreis für Früh—
dartoffeln vom 9. September 1918 ab auf 7 Mark
ür den Zentner festgesetzt.
Coblenz, den 2. September 1918.
Provinzialkartoffelstelle für die Rheinprovinz.

Vorstehende Verordnung wird hiermit zur Kennt—
nis gebracht mit dem Hinzufügen, daß der vorstehende
Preis den Erzeugerpreis darstellt, ausschließlich der
Provision für Ankauf, Transportkosten, Verluste, Um—
atzkosten usw.
Saarbrücken, den 5. September 1918.
Der Koͤnigliche Landrat.

642) Bekauutuachuug.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über Gemüse
Obst und Südfrüchte vom 83. April 1917 (R. G. Bl.
S. 307) werden für den Umfang des Landkreises Saar—
hrücken folgende Höchstpreise für Gemüse festgesetzt:

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—* —
wer. Ak. vft.
7,00 10,00 12
10,50 12,00 15
9 12,06 15
10,00 15

Veißkohl
Rotkohl
Wirsing
BGBrünkoht
Rote Speisemöhren und läng—
liche Karotten.. 4 1090,00 12,00
Belbe Speisemöbhrenn.8,00 10,00
Rote Salatrüben 11,00 13,00
Ziebeln . 2232,00 — ,-Diese
 Verordnung tritt sofort in Kraft.
Zaarbrücken, den 14. September 1918.
Der Landrat.
von Halfern.

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43) Umsatzsteuer und Buchführungspflicht.
Am 1. August ist das neue Umsatzsteuergesetz in
Kraft getreten. Es entscheidet sich von dem allen Wa—
renumsatzstempelgesetz vor allm dadurch, daß der Steuer⸗
satz auf fünf vom Tausend des Umsatzes herauf—-gesetzt
 worden ist; bei Luxusgegenständen erhöht sich
die Steuer auf zehn von Hundert.
Der Begriff „Umsatz“ ist weiter gefaßt.
Während bisher der Berbrauch an Wirtfchafts—
erzeugnissenimeigenen Haushalt nicht zum
steuerpflichtigen Umsatz gerechnet worden ist, soll nach
dem neuen Gesetz dem durch Verkauf erzielten
Umsatz auch der Eigenverbrauch hinzugezählt wer—
den. Dieser bleibt nur dann außer Ansatz, wenn
er nicht mehr als 2000 Mk. beträgt und der
Gesamtumsatz 15000 Mtk. nicht überschrei—
tet.
Auch das Ermittlungs- und Veranlagungsverfah—
ren ist anders geregelt. Nach dem alten Gesetz war

mit der Abgabe der Steuererklärung sofort auch die
Steuer zu entrichten. Das Ermittlungsverfahren der
Steuerbehörde setzte erst nach der Zahlung ein. Nach
dem neuen Gesetz findet ein Veranlagungs- und Er—
mittlungsverfahren vor der Steuerfestsetzung statt, ähn—
lich wie bei der Einkommensteuer. Die Steuerstelle
setzt die Steuer nach Prüfung der Steuererklärung fesi
und erteilt einen Umsatzsteuerbescheid.
Die wichtigste Neuerung ist in 8 15 des Gesetzes
enthalten. Es wird hier dem Steuerpflichtigen die
Verpflichtung der Buchführung auferlegt,
Es wird keine vollständige Buchführung verlangt; es
genügt, wenn der Steuerpflichtige alle Einnahmen,
die er für seine Lieferungen erhält, und den Eigen—
verbrauch in ein Buch einträgt und am Schluß jedes
stalenderjahres den Gesamtbetrag ermittelt. Die Ausf—
zeichnungen sind in fortlaufender Reihe zu
machen. Sie haben grundsätzlich mindestens t äg—
lüch zu erfolgen. Nur bei Umsätzen, die nicht mehr
als 30000, Mk. betragen, genügt eine wöchentliche
Eintragung. Auch ist in solchen Betrieben der
Eigenverbrauch nicht fortlaufend anzuschreiben
sondern kann am Schluß des Kalenderjahres
schätzungsweise ermittelt werden.
Die Einnahmen sind in voller Höhe anzuschrei⸗
ben, auch wenn sie sofort zur Bestreitung von Ausga—
ben verbraucht werden. Dies ist z. B. dann der Fall,
wenn mit Eier⸗- oder Milchgeld die Haushaltskosten
bestritten werden. Oder erhielt ein Steuerpflichtiger
bei einem Tauschgeschäft nur die Differenz zwi—
schen Verkaufs- und Ankaufspreis ausgezahlt, so ist
der volle Verkaufspreis zu notieren
Aehnlich verhält es sich, wenn Warenforderungen ge
gen Schulden aufgerechnet werden.
Die Bücher, in denen die Aufzeichnungen gemacht
werden, sollen gebunden und Seite für Seite mit lau—
fenden Zahlen versehen sein. Es ist zu vermeiden,
zu radieren oder eine Buchung durch Streichen un—
leserlich zu machen. Die Bücher und die übrigen Auf—
zeichnungen sollen bis zum Ablauf von sechs Jah—
reinn, vom Tag der darin vorgenommenen letzten Ein—
tragung an gerechnet, aufbewahrt werden.
Von der Aufzeichnungspflicht können kleine länd—
liche Betriebe, bei denen der Umsatz nicht mehr als
15000 Mk. beträgt, von der obersten Landesfinanzbe—
hörde befreit werden, wenn von ihnen angenommen
werden kann, daß sie bisher keine Aufzeichnungen zu
machen pflegten.
Durch das Umsatzsteuergesetz entstehen den Steuer—
pflichtigen neue Pflichten, deren Verletzung erhebliche
Nachteile mit sich bringen kann. Die neue Umsatz—
steuer wird zum ersten mal im Januar 1919 auf
Grund der Aufzeichnungen deklariert und gezahlt. Be—
achte jeder die Verpflichtung, die ihm das neue Gesetz
auferlegt. Wer bisher nicht Buch geführt hat, versäume
nicht, sofort mit der Buchführung zu beginnen.
Saarbrücken, 16. September 1918.
Der Landrat.
von Halfern

644 Vekanntmachung
Auf allgemeinen Wunsch der kartoffelversorgungs—
berechtigten Personen werden den Haushaltungen auch
in diesem Jahre, soweit es irgend möglich ist, im
Horbste bezw. im Laufe des Winters die Kartoffeln
bis zum August 1919 geliefert.
Sache der Bevölkerung ist es nunmehr, sich mit
dem Verbrauch so einzurichten, daß die Kartoffeln
bis zu dem festgesetzten Zeitpunkte ausreichen und zwar
dürfen pro Kopf und Woche nicht mehr wie 7 Pfund
verbraucht werden.
Die Versorgung setzt etwa am 15. Oktober ein
Der erste Zentner Kartoffeln muß bis 20. Janua—
            
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