Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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81.
Das durch die Anordnung vom 20. Januar 1918
ausgesprochene Verbot der Schlachtung aller in diesem
Jahre geborenen Schaflämmer wird für Bocklämmer
und Hammellämmer mit dem 1. Oktober d. J. auf⸗
gehoben.
Ausnahmen von dem Verbot für weibliche Schaf—⸗
lämmer dürfen — unbeschadet der Vorschrift in 82
der Anordnung vom 20. Januar 1918 über Notschlach-⸗
kungen — auch vom 1. Oktober ab nur aus dringenden
wirtschaftlichen Gründen, in der Regel nur für solche
Lämmer, die zur Aufzucht nicht geeignet sind, vom
Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde.
zugelafsen werden. F
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer—
den gemäß 8 5 der eingangs erwähnten Bekanntma—
chung mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Ge—
fängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
Berlin, den 10. August 1918.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Im Auftrage: Hellich.
dohmnmaungen
589030 5D6533
des bobrr enttn or enn'coinz.
822) Anordnunug,
betreffend Buttervrese.
Auf Grund der 88 2 und 3 der Verordnung des
Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts über die
Preise für Butter vom 25. August 1917 (ReGeBl.
S. 731/340) in Verbindung mit Ziffer 2 und 4 der
dazu ergangenen Ausführungsanweisung der Herren
Ressortminister vom 19. September 1917 wird mit
Zustimmung der Reichsstelle für Speisefette der Grund⸗
preis füe die in der Rheinprovinz hergestellte Molke—
reibutter abweichend von den Sätzen in 81 der Ver—
ordnung vom 25. August 1917 für Handelsware 1
Ware von einwandfreier Beschaffenheit) auf höchstens
400 Mark für 50 g festgesetzt. 0
Diese Anordnung tritt am 1. September 1918
in Kraft.
CLoblenz, den 24. August 1918.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
v. Groote.

Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 24
August 1918 auf 4,— Mark für 1 Pfd. festge
setzt worden.
Der Preis schließt die Kosten der Anlieferung
frei Saarbrücken ein.
2. Der Erzeugerhöchstpreis für Landbutter von
uter Beschaffenheit beträgt 3,452 Mark für1
—* Butter.
Erfüllt der Kuhhalter die volle ihm auferlegte
Lieferpflicht, so erhält er außerdem für jedes in
der Woche abgelieferte Pfd. Butter eine Liefer—
»rämie von 1,— Mark.
Jeder Kuhhalter darf nur die von ihm selbst er—
zeugte Butter abliefern. Die Ablieferung muß in
der Woche der Herstellung erfolgen.
3. Bei schlechter Beschaffenheit der Molkerei- oder
Landbutter kann der Butterpreis ermäßigt werden.
4. Diese Anordnung tritt mit dem 14. September
1918 in Kraft.
Jrier, den 6. September 1918.
Der Regierungs-Prästdent.
Momm.

— j 7 130757 790653 J
bennimoungen auorgr dedorüen.
634)

Bekanntmachung
über Erzeugerhöchstpreise für Gemüse.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über Ge
müse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 GReichs⸗
gesetzblatt S. 307) wird bestimmt:
81.
Der Preis für folgende inländische Gemüse darf
bis auf weiteres beim Verkauf durch den Erzeuger
die nachstehenden Sätze ije Zentner nicht übersteigen:
Bei Lieferung au
Grund eines von
der Reichsstelle
hkür Gemüse u. Obf
abgeschlossenen
ader von ihe ge
raehmigten Neße
ranngsvertrages

. Weißkohl
bis 30. November 1918 3,75 A6
Dauerweißlohl
vom 1. Dezember 18918 4a6 4,75, 5,.00,
Rotkohl
bis 30. November 1918 7,00, 7,50,
Dauerrotkohl
vom 1. Dezember 1918 4ab 8,50, 9,00,
Wirsingkohl
bis 30. November 1918 6,50, 7,00,
Dauerwirsingkohl 9
vom 1. Dezember 1918 ab 8,00,— 8,50,
Grünkohl
bis zum 30. Nov. 1918 7,00,
vom 1. Dezember 1918 ab 8,601,
vom 1. Januar 1919 ab 9,50 ,
vom 1. Februar 1919 ab 14,50,
rote Speisemöhren und
längl. Karotten
9. gelbe Speisemöhren
10. kleine, runde Karotten
11. rote (Salat-⸗) Rüben
(rote Beete)
gzwiebeln, lose
bis 31. Oktober 1918 14,50, 15,—8,
vom 1. Nov. 1918 ab 15, — 3 15,50,
vom 1. Dez. 1918 ab 15,50, 6, —,
vom 1. Januar 1919 4b 16,50, 17, -,
vom 1. Februar 1919 ab 18,50 , 19,—,
bom 1. März 1919 ab 20,50 , 21,—,
Für Saat- und Steckzwiebeln bleiben die besonde
Zestimmungen der Bekanntmachung der nειια

4,00 40

—c zyx10 zcfq⸗
—V
————
33) Anordnuung
betrefsend Höchstpreise für Butter.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung des Kriegs—
ernährungsamts über die Preise von Butter vom 25.
August 1917 (K-⸗G.⸗Bl. S. 731 ff.), der Ausführungs—
hbestimmungen der Neichsstelle für Speisesette dazu vom
31. August 1917 und vom 11. Juli 1918, der Aus—
führungsanweisung des Preußischen Staatskommissars
für Volksernährung vom 19. September 1917, der An—
ordnung des Herrn Oberpräsidenten vom 24. August
1918 sowie der Ermächtigung des Herrn Oberprasi⸗
denten vom 8. 10. 1917 bestimme ich in Abänderung
oon 8 5 meiner Anordnung, betreffend das Aufbrin⸗
gen und den Verbrauch von Milch und Speisefetten
im Regierungsbezirk Trier vom 1. Juli 1917, sowie
der von den Kommunalverbänden in Verfolg meiner
Anordnung vom 15. Januar 1917 erlassenen Anord—
aungen folgendes:
1. Der Erzeugerhöchstpreis für Molkereibutter —
von quter Beschafsfenheit ist durch Anordnuna desren
            
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