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Witwe des Metzgermeisters Michael Knopp zu Rockers⸗—
hausen das Vorhandensein der Pferderäude festgestellt.
gIch habe über die betreffenden Gehöfte die Sperre ver—
hängt und die erforderlichen Schutzmaßregeln ange—
ordnet.
Püttlingen, den 18. Januar 1918.
Der Bürgermeister
Dr. Mattonet.
fange als Schweinefutter verwendet worden. Die Pflanse
erscheint als eine der ersten im Frühjahr und ist an den
Rändern von Bewässerungsgräben und Wasserläufen so—
wie auf Wiesen als sich stark vermehrendes Unkraut zu
finden. Zur Herstellung des Schweinefutters werden die
Blätter und die Blütenstengel des Huflattichs geschnitten
und gekocht. Ueber das Ergebnis der Fütterung des Huf—
lattichs wird berichtet, daß die damit gefütterten Schwein—
auch ohne wesentliche Beifütterung von Mehl oder Kleie in
einen guten Mastzustand gebracht werden konnten, weil
der Huflattich ein äußerst nährstoffreiches Futter darstellt
Berwendung von Huflattich als Schweinefutter. Saarbrücken, den 25. Januar 1918.
Im Siegener- und Sauerland ist in der Kriegszeit der Der Köniagliche Landrat:
ßestwurz-Huflattich (Petalites offieinalis) in großem Um— v. Halfern.
Erhöhung der Richtpreise für Serradellasamen.
In der Sitzung der „Offiziellen Preiskommission für landwirtschaftliche Sämereien“, die am 12. Dezem
her 1917 im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten siattgefunden hat, ist mit CGenehmigung des
friegsernährungsamtes eine Erhöhung der Nichtpreise für Serradellasaat vereinbart worden. Es gelten vor
setzt ab an Stelle der in der Sizung vom 7. Zult 1517 vereinbarten die nachstehenden Richtpreise:!
Stufe J Stufe II Stufe III Stufe IV
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100.- 92. ⸗ 85. ⸗ 80.
sollen weitere Richtpreiserhöhungen für irgendwelch—
Serradella..
Außerdem wurden folgende Beschlüsse gefaßt:
In der gegenwärtigen Wirischaftsperiode
Saaten keinesfalls stattfinden.
Der letzte Satz des ersten Abschnittes der
planmäßig gezüchtete Saaten, sowie für
D. L. G., den Landwirtschaftskammern, dem
talten anerkannt sind, gelten die festgesetzten
Auslande.
Berlin, den 5. Januar 1918.
r⸗ * — 34 *
An der bömglichen Lehranstalt für Wein⸗,
Obst⸗ und Gartendau zu Geisenheim a. Rh.
ftinden im Zahre 1918 folgende Anterrichtskurse statt:
1. OÖffentlicher Reblauskursus am 11. und 12. Februar.
2. Obstbaukursus vom 11. bis 23. Februar.
3. Baumwärterkursus vom 11. bis 23. Februar.
41. Kriegslehrgang über Gemüsebau vom 18. bis 20.
Maärz.
5. Kriegslehrgang über die Verwertung der Frühge—
müse im Haushalte vom 13. bis 15. Mai.
6. Pflanzenschutzkursus vom 23. bis 25. Mai.
7. Kriegslehrgang über die Verwertung des Frühobstes
A, der Gemüse im Haushalte vom 17. bis 19. Zuni.
3. Kriegslehrgang über die Herstellung der Obst- und
Beerenweine sowie der alkoholfreien Weine und
Obstsäfte im Haushalte vom 11. bis 13. Juli.
9. Wiederholungskursus für Obstbaulehrer vom 22.
bis 26. Juli.
10. Obstbaunachkursus vom 22. bis 27. Juli.
11. Baumwärternachkursus vom 22. bis 27. Juli.
12. Obstverwertungskursus für Männer vom 29. Juli
bis 8. August.
13. Obstverwertungskursus für Frauen vom 19. bis
24. August.
14. 1. Kriegslehrgang über das Sammeln und Ver—
werten von Pilzen vom 29. bis 31. August.
15. 2. Kriegslehrgang über das Sammeln und Ver—
werten von Pilzen vom 5. bis 7. September.
16. Kriegslehrgang über Winter-Gemüsebau vom 7.
bis 9. Oktober.
17. Kriegslehrgang über Obstbau für Gartenbesitzer
vom 11. bis 16. November.
13. Kriegslehrgang über Beerenobstbau vom 9. bis 11.
Dezember.
Richtlinien erhält folgende Fassung: „Für nachweisbar
deren erste bis dritte Absaaten, soweit sie von der
Bund der Landwirte und den offiziellen Saatzuchtan—
Richtpreise nicht, ebenso nicht für Verkäufe nach dem
Das Unterrichtsgeld beträgt:
Für den Kursus 1: Nichts.
Für den Kursus 2 und 10: Preußen und Nichtpreuße
10 Mk. Preußische Lehrer sind frei. Personen
die nur am Nachkursus (Nr. 10 teilnehmen
zahlen 5Mk.
Für den Kursus 3 und 11: 10 Mk. Personen, die nu—
am Nachkursus (Nr. 11) teilnehmen, haben 5 M
zu zahlen.
Für die Kriegslehrgänge 4, 5, 7, 8, 14 bis einschließlid
18: Nichts.
Für den Kursus 6: Preußen und Nichtpreußen 10 Mt
Für den Kursus 9: Nichts.
Für den Kursus 12: Preußen 10 Mk. Nichtpreußer
15 Mk.
Für den Kursus 13: Preußen 6 Mk., Nichtpreußen 9 M—
Anmelsdungen sind unter Angabe von Vor⸗ und
Zuname, des Standes und der Staatsangehßürinkeit 3
richten:
— VVVOODD
18 an die Direktion der Königl. Lehranstalt, Geisenhein
a. Rhein; bezüglich des Kursus 9 an den zuständiger
Dberpraͤsidenten.
Wegen Zulassung zum Reblauskurse (Nr. 1) wollen
rich Personen aus der Provinz Hessen-Nassau an den
derrn Oberpräsidenten in Cassel, Nichtpreußen an ihr—
Landesregierung wenden.
Weitere Auskunft ergeben die von der Lehranstaß
kostenlos zu beziehenden Satzungen.
Die unter 2, 3, 10 und 11 aufgeführten Kurs
sind Veranstaltungen der Landwirtschaftskammer in
Wiesbaden, werden aber von deren Lehrern an de—
Beisenheimer Lehranstalt abgehalten.
Der Direktor: Wortmaun
Geheimer Regierungsrat.