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Verladestelle (Absendestelle) oder, wenn keine Versen—
dung mit der Bahn oder dem Schiff stattfindet, frei Em—
ofangsstelle des Abnehmers am Bestimmungsort.
Sämtliche bis zur Ablieferung an die Absende—
oder Empfangsstelle entstandenen Kosten sind aus den
döchstpreisen zu bestreiten.
Der Milcherzeugerhöchstpreis gilt nicht für den
Verkauf unmittelbar an den Verbraucher, ebenso nicht
für Zwangslieferungen gemäß 814 der Bekanntma—
hung über Speisefette vom 20. Juli 1916 sofern von
der zuständigen Stelle die Lieferungspreise gemäß 8 14
Abs. 1 festgesetzt werden, sowie für die Abgabe von
Milch aus Betrieben, die von Regierungspräsidenten
als Lieferer von Vorzugsmilch, insbesondere Kinder—
und Krankenmilch anerkannt sind.
8 5.
Für Milch, die vor der Lieferung molkereimäßig
behandelt ist, kann außer dem Höchstpreise ein Zuschlag
bis zu 3 Pfg. für das Liter gezahlt werden.
Als molkereimäßig behandelt gilt Milch dann,
wenn sie sofort nach Ankunft in der Molkerei auf
Säure geprüft, durch Zentrifugalkraft oder auf andere
zinwandfreie Weise gereinigt, alsdann auf mindestens
zo C. gekühlt und daneben, wenn es für erforderlich
erachtet wird, vorher sachgemäß pasteurisiert oder mit
einem gesetzlich zugelassenen Frischerhaltungsmittel vor—
schriftsmäßig behandelt ift.
86.
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser
Verordnung festgesetzten Preise sind nach 88 8, 9 der
Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und
den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 Höchst—
preise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
oom 17. Dezember 1914 (t.«G.⸗«Bl. S. 25) und vom
23. März 1916 (R.G.«Bl. S. 183).
87
Diese Anordnung tritt mit dem 1. September 1918
in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die früher er—
assenen Vorschriften über Milcherzeugerhöchstpreise,
nsbesondere auch meine Anordnung vom 31. August
1917 außer Kraft.
Coblenz, den 24. August 1918.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
v. Groote.
618)
Bekanntnrachung
Auf Grund des 89 der Verordnung über die Bewirtschaftung
oon Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 19817
„R. G. Bl. S. 1005), der Ziffer II der Preußischen Ausführungs—
Anweisung vom 18. November 1917 (Reichsanzeiger Nr. 276) und
der Anordnung des Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom
24. August 1918 werden folgende Kleinverkaufspreise für Milch für
den Landkreis Saarbrücken festgesetzt:
81.
Der Kleinverkaufspreis beträgt bei Abgabe der Milch durch
Händler und die Gemeinden an die Verbraucher
58 Pfg. für 1 Liter Vollmilch und
38 Pfg. für 1 Liter Mager- und Buttermilch.
Bei Abgade der Milch im Kleinhandel durch die Erzeuger
unmittelbar an die Verbraucher gilt der durch den Herrn Ober—
präsidenten festgesetzte Erzeugerhöchstpreis von 46 Pfennig für das
diter Vollmilch und 28 Pfg. für das Liter Mager- und Buttermilch.
82.
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Ge
etzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516)
nn Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 19185
iR. G. Bl. S. 25) und vom Marß 1916 (R. G. Bl. S. 183)
83.
Die vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft. Mit dem—
selben Tage verliert die Verordnung vom 27. März 10918 ihre
Gültigkeit.
Saarbrücken, den 7. September 190918.
Der Landrat.
on Salferr
619) Bekanntmachung
Im verflossenen Jahre war der Landkreis Saar—
brücken nicht in der Lage, die ihm als Lieferungen
aus dem eigenen Kreise aufgegebenen Kartoffelmengen
auch nur annährend aufzubringen, was in der Haupt—
sache darauf zurückzuführen war, daß ein großer Teil
der Kartosfeln von den Kartoffelerzeugern unberechtig—
ter Weise verkauft worden ist bezw. aus dem Landkreife
ausgeführt wurde.
Die im Landkreise erzeugten Kartoffelmengen werden
dem Kreise auf die zuständigen Kartoffeln für die
Verbraucher angerechnet. Landwirte, die widerrecht—
lich Kartoffeln verkaufen, haben damit zu rechnen,
daß, abgesehen von dem Strafverfahren, das gegen
sie eingeleitet wird, auf ihre Bestände, die ihnen zur
Selbstversorgung belassen worden sind, zurückgegriffen
werden muß und ich warne daher dringend, Kartoffeln
ohne Berechtigung abzusetzen, insbesondere aus dem
Landkreise auszuführen.
Sämtliche Eingesessene, auch die Verbraucher, müssen
daher ein Interesse daran haben, daß keine Kartoffeln
aus dem Landkreis ausgeführt werden, da sonst die
zuständigen Rationen unter Umständen nicht gewährt
werden können. Es wird daher dringend gebeten,
darauf zu achten, daß eine unberechtigte Ausführung
von Kartoffeln nicht erfolgt und die zur Kenntnis der
Eingesessenen kommenden Verstöße mir bezw. dem zu
ständigen Bürgermeisteramte zur Anzeige zu bringen
Saarbrücken, den 5. September 1918.
Der Landrat.
von Halfern
6260) Bekanntmachunug.
betreffend Einkauf von Flachs aller Art.
Auf Vorschlag der Kriegs-Flachsbau-Gesellschaft m. b. H.
Berlin W. 56, Markgrafenstraßße 38, sind vom Königlich Preußische—
Kriegsministerium, Berlin, die nachgenannten Personen zu amt
gIer Aufkäufern der vorhandenen Flachsbestände ernannt. Sämt
icher Flachs ist beschlagnahmt und darf nur an die nachbenannte⸗s
Aufkäufer abgegeben werden.
Die Herren Guts- und Gemeindevorsteher werden ersucht, die
Namen der Flachsaufkäufer am zwedmäßigsten durch Aushang im
Gemeinde-Aushangkasten schnellmöglichst bekannt zu' machen und
für weitere Bekanntgabe zu sorgen.
Den Flachsanbauern des Jahres 1918 werden auf besonderen
Antrag nach Ablieferung ihres Flachses und Ausfüllung eines
Lieferscheines Flachs--Web- oder Seilerwaren zurückgeliefert, worübe,
das Nähere von den Aufkäufern oder der Kriegsflachsbaugesell—
chaft zu erfahren ist. Ferner wird darauf hingewiesen, daß die
Kriegsflachsbaugesellschaft sich veranlaßt sieht, im Frühjahr 1918
rur denjenigen Landwirten Leinsamen für Saatzwecke zu verab—
olgen, die im Jahre 1918 entweder überhaupt keinen Flachs an—
zebaut haben vder aber im Jahre 1919 eine wesentlich größere
Fläche anbauen wollen oder eine entsprechende Menge selbitge—
nteter Leinsaat vorher abgeliefert haben. Die Flachsanbauen
verden daher gebeten, sich aus der eigenen Leinsamenernte eint
zenügend große Leinsamenmenge für die nächstjährige Aussaa
zu sichern.
Flachseinkäufer im hiesigen Kreise sind: Für Strohflachs
Röst- und ausgearbeiteten Flachs: J
Adam Kunkel, Gusterath b. Trier; * 7
Karl Michael, Cöln-Nippes, Nesselrodstr. 28; 1s57
sans RollEmamn, Coln-Nippes, Nesselroditt.283 3537
Max Eisenmenger, Cöln⸗-Nippes, Bülowstr. 1; 585
Max Bornefeld, Cöln-Nippes, Nesselrodsir. 28. *
Saarbrücken, den 6. September 10918.
Der Königliche Landrat
von Halfern.
620 Bekauutmach ung
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist bei einem
Pferd des Bauunternehmers Jakob Keller, welches im
Stalle des Hausgrundstücks neben dem Tivoligarten in der
Broßherzog-Friedrichstraße hierselbst untergebracht ist, die
Raͤude festgestellt worden. Die zum Schutze gegen die Weiter
verbreitung der Seuche notwendigen Maßregeln sind ange
Irdnet worden.
Saarbrücken, den 4. September 1918.
der Gzniqliche Vaolizeidirefé