Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt »
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

Schriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von G. H. Sche ar in Saar
ruͤcken (Drucort Völklingen). — zZerniprecher der Geschäftostelle (Biktorlastraße 8)
tr. (11653mt Saarbrücken), gernivrecher der Druckere' Nr. 2184 (Amt Saarbrücken)
αιιν
Nr. 62

Dienstac

Bezugbpreis ir das Vierteljahr 1.2 Anf.
Anzeligengebühren: die ögelraltene mm-Zeile oder deren Raum 17 Pe
Amtliche Anzelgen: der 600 min breite 1 mm bohe Ranm 50 Rig.
Erichelnunasstaage: Dienstaa, Veittwoch. Xreltaa und Samstag.

10. September 1918 44 Jahrg

Inkalt.

Lustbarkeiten (S. 275). — Verordnung über Bucheckern
S. 275). — Umsatz- und Luxuswarensteuer (S. 275). —
erdengeochirrne (S. 276). — Kleinverkaufspreise für
Milch (S. 277). - Lieferung von Kartoffelmengen aus dem
andkreis Sagarbrücken (S 277). — Einkauf von Flachs

IIIIIVVDOä
— J——

814) Verordnung.
Da der lärmende Betrieb öffentlicher Lustbarkeiten
bielsach Unwillen und Unruhe erregt, weil er in einem
dem Ernst und den Anforderungen der Zeit nicht ent—
prechendem Maße überhand nimmt, bestimme ich im
Dienste der öffentlichen Sicherheit in Ergänzung des
33b der Reichsgewerbeordnung:
Der Erlaubnis der Polizeibehörde bedürfen die
zenannten Lustbarkeiten auch auf Privat grundstücken.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 896
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Saarbrücken, den 830. Juli 1918.
Stellvertretendes Generalkommando XXI. Armeekorps
zugleich für XVI. Armeekorps.
Der Kommandierende General
von Unger.

des

bzehunntmuchungen der entruchehörslen.
315) Prenußische Verordnung über Bucheckern.
Auf Grund der 88 1 ff. der Verordnung des Staatssekre
tärs des Kriegsernährungsamts über Bucheckern vom 30
gui ous, Reichs-Gesetzbl. S. 987, wird für Preußen ver—

81.
Von der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung,
G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte)
Ifrue werden öffentliche Bucheckernabnabhmestellen er—
richtet

82.
Wer Bucheckern an eine öffentliche Bucheckernabnahme—
telle abliefert, erhält
l. eine Vergütung von 1, 65 4 für das Kilogramm Bucheckern,
außerdem nach seiner Wahl
as entweder eine Quittung, auf Grund deren ihm von
Kommunalverband die Erlaubnis erteilt wird, eine
zleich große Bucheckernmenge, wie er an die öffentliche
Abnahmeftelle abgeliefert hat, zu Oel für seine Wirt—
schaft schlagen zu lassen GSchlagschein).
oder eine Quittung, auf Grund deren ihm vom Kom—
munalverband ein Bezugsschein über Speiseöl in Höhe
bon 6 Prozent des Gewichts der abgelieferten Buch—
eckernmenge erteilt wird, Oelbezugsschein).
Unbrauchbare Bucheckern rönnen zurückgewiesen werden.
Die bei den Bucheckernabnahmestellen eingelieferten
Bucheckern sind an den Kriegsausschuß für Oele und Fette
nach den Weifungen der Reichsfuttermittelstelle, Geschäfts—
abteisung. abzuliefern.

84.
Im Handel mit Bucheckern darf der Preis 1,50 Ac für
das Kilogramm Bucheckern nicht überschritten werden. Die—
A Höchstyreis im Sinne des Geietzes, betreffend
nchstyreife

(S. 277). — Pferderäude (S. 277). — Höchstpreis für Eier
S. 278). — Erloschene Pferderäude (S. 278). — Verwaltungs
streitverfahren (S. 278). — Rotlaufseuche (S. 278). — Ge—
meinderatssitzung Friedrichssthal (S. 278). — Richtpreise für
KFlee- Und Grassamen S 2785

8 5.
Die Forsteigentümer und die sonstigen Forstnutzungs—
berechtigten sind verpflichtet, das Bucheckernsammeln der
don dem örtlich zuständigen Kriegswirtschaftsamt mit der
Durchführung der Bucheckernsammlung beauftragten Stel—
len Kriegswirtschaftsstellen, Ortssammelstellen) in ihren
Wäldern zu dulden.
Auf Antrag des Forsteigentümers oder des fonstigen
Forstnutzungsberechtigten bestimmt in Landkreisen der Land
rat Oblberamtmann) in Stadtkreisen der Magistrat bezw.
Bürgermeister, welche Forstteile von der Bucheckernsammluncç
der von dem Kriegswirtschaftsamt beauftragten Stellen aus—
zuschließen sind, welche Einrichtungen zum Sammeln, Rei—
nigen und Wegschaffen, der Bucheckern nicht benutzt werden
dürken, uend welche Bedingungen von den Bucheckernsamm—
lern zu erfüllen sind. Für die fiskalischen Forsten und
Gemeindewaldungen werden diele Festsetzungen von der zu
tändigen Königlichen Forstverwaltung getroffen.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündunt
in Kraft.
Berlin, den 7. August 19187*
Der Staatskommissar für Volksernährung.
J. B. Peters
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Foriten.
J. A.: von Hammerstein.

ßetusuchungen hes sagl. Luphrotzomtes
uuud er sql. Poszoidreftson.
616)

Bekanutmachung
Umsatze und Luxuswarenstenuer betr.
Nach8 15 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Jul—
1918 ist jeder Steuerpflichtige gehalten, zur Feststel—
lung der steuerpflichtigen Entgelte Aufzeichnungen zu
machen.
Hierzu ist im besonderen bestimmt:
Bei der Führung der Bücher und bei den sonst
erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Steuerpflich
tige einer lebenden Sprache und den Schriftzeichen
einer solchen zu bedienen. Die Bücher sollen gebun—
den und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit
laufenden Zahlen versehen sein. An Stellen, die nach
der Regel zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwi—
schenräume gelassen werden. Es ist zu vermeiden, den
ursprünglichen Inhalt einex Eintragung durch Strei—
chungen oder auf andere Weise unleserlich zu machen
oder zu radieren, auch sollen solche Veränderungen
nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es
ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragungß
oder erst später gemacht worden sind.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß di⸗
Bücher und die übrigen Aufzeichnungen bis zum Ab
lauf von sechs Jahren, von dem Tage der darin nvor
            
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