Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

*

sür ausgesuchte A. Hölzer 90 80 65- 55-45 46) je
bei Klasse III -IIISIVAV
für B. Hölzer 80-68 - 52- 45-35 Ab) fm
und für Nutzrollen 30 AM je Raummeter.
Es darf wohl von der vaterländischen Gesinnung
der Waldbesitzer, seien es Gemeinden, Anstalts-, Genos⸗
enschafts- oder Privatforsten, und dem damit verbun—
denen Pflichtgefühl zum „Durchhalten“, auch ihrerseits
das Möglichste beizutragen, erwartet werden, daß es
aur dieser Anregung bedarf, um die Hölzer zur Ver—
rügung zu stellen.
Saarbrücken, 22. Januar 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

70) Pferderäude!
Die Pferderäude droht mit der Zeit eine bedenk—
iche Ausdehnung anzunehmen.
Es erscheint daher geboten, die Pferdebesitzer auf
die schweren wirtschaftlichen Schädigungen, die eine
alte eingenistete Pferderäude verursacht, öffentlich hin—
zuweisen und dadurch die jetzt übliche Verheimlichung,
die teils absichtlich, teils aus Unkenntnis geschieht,
zu verhindern. Außer der vorschriftsmäßigen Meldung
des Ausbruchs der Räude oder des Verdachtes derselben
nuß vor allem auch auf eine gewissenhafte Innehal—
tung der im Reichsviehseuchengesetze gegebenen Vor
chriften insbesondere in Bezug auf Reinigung, Desin—
fektion der Stallungen und Geräte und die Behandlung
der erkrankten Tiere selbst der größte Wert gelegt wer—
den. Jede Uebertretung der gesetzlichen Schutzmaßnah—
men wird aufs strengste geahndet werden. Je nach dem
Amfange der Seucheverbreitung könnte auch von der
Anwendung der im Viehseuchengesetze vorgesehenen
Hilfsmittel der Zwangsinternierung und Behandlung
im Stalle, sowie der eventuellen zwangsweisen Aus—
ührung der Behandlung selbst und der Reinigungs—
und Desinfektionsarbeiten auf Kosten der Säumigen
richt abgesehen werden. Es liegt daher im eigensten
Interesse der Pserdebesitzer, dem Auftreten der Pferde—
räude und deren Bekämpfung die größte Aufmerksam—
eit stündig zuzuwenden.
Saarbrücken, den 23. Januar 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern

70) Bekanntmachung
betreffend die Entrichtung des Warenumsatzstempels sür
das Kalenderjahr 1917.
Auf Grund des 8 161 der Ausführungsbestimmun—
gen zum Reichsstempelgesetze werden die zur Entrichtung
der Abgabe vom Warenumsatze verpflichteten gewerbe—
reibenden Personen und Gesellschaften im Vandkreise
Saarbrücken ausschließlich derjenigen der Gemeinden
Dudweiler, Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach, Pütt—
lingen, Völklingen und Wehrden aufgefordert, den ge—
samten steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes
im Kalenderjahr 1917 bis spätestens zum Ende des
Monats Januar 1918 der unterzeichneten Steuerstelle
schriftlich oder mündlich anzumelden und die Abgabe
einzuzahlen. Es empfiehlt sich zu diesem Zwecke der
Einfachheit wegen, wie im Vorjahr schon geschehen, die
den einzelnen Steuerpflichtigen durch die Bürgermeister—
imter nach Möglichkeit noch in diesem Monat zugehen—
den Anmeldeformulare in der Zeit vom 1. bis 10.
Fannar 1918 den Bürgermeisterümtern ausgefüllt zu—
rückzugeben und zwar in Zweifelsfällen möglichst per—
sönlich. Das Bürgermeisteramt prüft, ob die Eintra—
gungen richtig sind, legt die Anmeldungen hier vor
worauf die Steuer hier festgesetzt wird. Auf den dem—
aüchst erfolgenden Anforderungszettel ist die Steuer
alsbald bei der Gemeindekasse des Wohnortes zu zahlen.
Die Bürgermeisterämter sind zu allen Auskunftertei—

lungen gern bereit. FFür die Gemeinden Dudweiler,
Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach, Püttlingen, Völk—
lingen und Wehrden sind bei den Bürgermeisterämtern
dieser Orte besondere Melde- und Hebestellen einge—
richtet. Die Anmeldung und Abgabeentrichtung für diese
Orte hat daher dort ohnehin zu erfolgen.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht,
der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerk⸗
betrieb.
Beläuft sich der Jahres umsatz auf nicht mehr
als 3000 Mark, so besteht eine Verpflichtung zur An—
meldung und eine Abgabepflicht nicht, doch empfiehlt es
sich auch in diesen Fällen, sofern Zweifel bestehen, beim
zuständigen Bürgermeisteramt oder bei der diesseiti—
zgen Amtsstelle vorzusprechen bezw. entsprechende Anmel—⸗
dung zu machen. Wer der ihm obliegenden Anmel—
dungsverpflichtung zuwiderhandelt oder über die emp—
fangenen Zahlungen oder Lieferungen wissentlich un—
richtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt,
velche dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen
Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzo—
genen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geld—
itrafev on 150 bis 30000 Mark ein.
Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind
die angegebenen Vordrucke zu verwenden. Sie kön—
ien bei der unterzeichneten Steuerstelle oder bei dem
zuständigen Bürgermeisteramt kostenlos entnommen
verden, soweit ihnen solche nicht zugehen.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung ihres Um—
satzes verpflichtet, auch wenn ihnen Anmeldungsvor—
drucke nicht zugegangen sind.
Im Interesse eines geregelten Geschäftsganges
wird dringend gebeten, die angegebenen Fristen pünkt—
lich einzuhalten.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1917.
Der Kreisausschuß des Landkreises Saarbrücken.
72* Vekanntmachung
Von dem öffentlichen Landsturmaufruf vom 5. Zunt
1915 wird die ganze jüngste Jahresklasse des 1. Aufge—
bots betroffen, soweit die Aufgerufenen das 17. Lebens⸗
ahr bereits vollendet haben. oder sobald sie dieses Lebens—
ahr vollenden.
Es besteht daher während der ganzen Dauer des Krieges
die Verpflichtung für diejenigen, die das 17. Lebensijahr vol⸗
enden, sich zur Landsturmrolle anzumelden. Die Anmel—⸗
dungen haben am darauffolgenden Werktage, an dem die
Landsturmpflichtigen das 17. Lebensijahr vollenden, auf dem
zuständigen Bürgermeisteramte zu erfolgen.
Saarbrücken, den 20. April 1917.
Der Königaliche Landrat.
73) Bekanntmachung
Die Saarbrücker Klein- und Straßenbahn-AG.
—
andespolizeiliche Genehmigung zur Errichtung eines
Anschlußgleises auf dem künftigen Kleinbahnhof in
Brebach an der Provinzialstraße Saarbrücken-Brebach
zwischen Km 0,7 und kmäO, 8 nachgesucht. Die Pläne
des Anschlußgleises liegen bei der Königlichen Polizei—
direktion Schloßplatz Nr. 2, Zimmer 24, während der
nächsten 14 Tage vom 26. Januar 1918 bis einschließ—
lich 8. Februar 1918 zu jedermanns Einsicht offen.
Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Um—
fang seines Interesses bei der diesseitigen Stelle Ein—
wendungen schriftlich oder zu Protokoll erheben.
Saarbrücken, den 22. Januar 1918.
Der Königl. Polizeidirektor.
— 3. A. 8Sibell
behannimochungen guherer behdrüen.
74) Bekanntmachung
Durch amtstierärztliche Untersuchung wurde unter
dem Pferdebestande des Gastwirtes Peter Lord und der
            
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