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zaß dem Eigentümer der beschlagnahmten Behänge
anstelle der Geldentschädigung der alsbaldige Erwerb
und die Anbringung gleichartiger Gegenstände nus
Papiergarngeweben mit den vorhandenen Anmachevor—
tichtungen (Schnüren, Ringen und deral? obhne Zu—
zahlung ermöglicht wird.
8 11.
Enteignung.
Kommt eine Einigung nach 8 10 nicht zu Stande,
so werden die beschlagnahmten Behänge durch die
Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung oder die
von ihr hiermit beauftragte Stelle enteignet werden.
Den Uebernahmepreis setzt die Reichsbekleidungs—
stelle oder die von ihr hiermit beauftragte Stelle fest.
Tenn der Eigentümer sich mit dem Uebernahmepreis
richt einverstanden erklärt, wird der Ueb?cnahmepreis
»uech das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschast end—
Aultig festgesetzt.
812.
Veorvflichtungen der Gewahzrsamsinhaber und der
VBeguftragten der sReichsbekleidungsstelle.
Die Eigentümer, Besitzer und Gewahrsamsinhaber
zeschlagnahmter Behänge sind verpflichtet, den Beauf—
ragten der Reichsbekleidungsstelle bei Vorzeigung eines
on der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabtetlung
3geftellten gestempellen Ausweises jederzeit Zutritt
alle Rüͤume zu gewähren und den Zugang zu den
hüngen so freizumachen, daß die Acbeit unbehindert
id ohne Zeitverlust erfolgen kann. Mehrkosten, die
»ch Nichtbeachtung dieser Verpflich ung entstehen,
Eden von der Eeldentschädizung in Abzug gebracht
zer sind hom Eigentümer (Besitzer, Gewahrsamsin—
aber) vor Anbringung der Ersatzbehänge an den Be—
Atragten der Reichsbekleidungsstelle zu zahlen.
die Beauftragten der Neichsbekleidungsstelle sind
e flichtet, über Einrichsungen und Geschäftsverhält⸗
isse, die hecbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbe—
Alitlich der dicnstlichen Verichte sattung und der
nzeige von Gesetzwidrigkeilen, Berschwiengenheit zu
enhachten.
IV. Strasporich iften.
813.
Gemäß 8 3 der Bundesratsverordnung über Be—
ugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917
vied mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geld—
crase bis zu 10 000 Macrk oder mit viner dieser Strafen
chraft, wer den Besrimmungen des 8 5 Assatz 1 und 2,
ens 7 Absatzz 1 und des 8 12 zuwiderhandelt.
Neben diesen Strasen lann ausf die in 8 3 der ge—
nannten Bundesratsverordnung bezeichnz—æn Neben—
strasen erkannt werden.
V. Futraftt e en.
814.*
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 28. Juli
4218. in Kraft.
arlin. den 25. Juli 1918.
Recbeleidungeselle
Geheimer Rat Dr. Beutler
eichsskommissar für bürgerliche Kleidung.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich mit dem
Beimerken zur öffentlichen Kenntnis, daß die Meldebo—
zen von den zusändigen Bürgermeisterämtern an die
Meldepflichigen verteilt werden. Dieselben sind bis spä—
estens 20. September ausgefüllt an die Bärgermeister—
ümter zurückzugeben.
Ich mache usdrücklich darauf aufmeeljam Hß un⸗
cer die Meldedpflicht im Sinne der angeführten Be—
anntmachung alles fällt, was nicht als private Haus—
haltung anzusehen ist.
Saarhrücken, den 24. August 1918.
Der Königliche Landrat
donn Salferen
—ãn— 2 —
Kriegerfürsorge
583 im Landkreise Saarbrücken.
1. Kriegsbeschädtglendürsocge.
Für diesenigen Kriegsbeschädigten, die über ihre
fernere Erwerbstätigkeit beraten zu sein wünschen, sand
außer den örtlichen Beratungsstessen, die beim Bür—
germeisteramt zu erfahren sind, ——
Beratungsstunden im Landratsamt
zu Saarbrücken, Schloßplatz Nre. 8, Zimmer Nr. 12
und zwar
jeden Freitag, vormittags von 15212 Uhr
eingerichtet. Es liegt im eigenen Interesse der riegs—
beschädigten, wenn sie von diesen Eincichtungen weait
gehenden Gebrauch machen.
2. Kriegshinterbliebenenfürsorge.
Für die Kriegshinterbliebenen befindet sich die
amtliche Fürsorgestelle in allen Angelegendeiten
bei m zuständigen Bürgermeisteramt.
3. Kapitalabsindung.
a) für Kriegsbeschädigte.
Antragstellung auf Erlangung des Absindungs—
bescheides beim zuständigen Bezieksseldwebel. Nach Er—
halt des Abfindungsbescheides vom Generalkommando
veitere Antragstellung auf Auszahlung der Abfin—
dungssumme beim Landratsamt in Saarhrion oder
beim zuständigen Bürgermeisteamt.
b) für Kriegerwitwen.
Antragstellung auf Kapitalabsindung bei dem zu—
ständigen Bürgermeisteramt. Nach Erhalt des Abfin—
dungsbescheides vom Generalkommando, weitere An—
tragstellung auf Auszahlung der Absfindungssumme
beim Landratsamt in Saarbrücken oder beim zuständi
gen Bürgermeisteramt.
Saarbrücken, den 17. Januar 1917.
von Halfern, Kgl. Landrat
384) Bekanntunachung
Der Preis für Frühkartoffeln wird von Diens—
tag den 3. September 1918 ab auf 13 Pfennig für
das Pfund festgesetzt. Dieser Preis bleibt bis zu den
Herbstkartoffellieferungen bestehen.
Saarbrücken, den 27. August 1918.
Der Landrat
—R Bekanntmachung
Der Kleinverkausspreis für Butter wird vom
September 1918 ab auf 4,85 Mark für das Pifunt
festgesetzt.
Scarbrücken. den 30. 8. 1918.
Der Landrat.
586 Brkanntmachung.
Der Herr kommandierende General des stellv. General—
dommandos des 21. Armeekorns hat dem Gendarmerxriewacht—
neister Schaumberg in Riegelsberg für umsichtiges Verhalten
bei der Festnahme eines russischen Kriegsgefangenen eine
Belohnung bewilligt und dem Genannten seine Anerkennun—
ausgesprochen.
Saarbrücken, den 27. August 1918.
Der Königliche Landrat
von Halfern.
5587) SGektauntmachung
Dem Königlicen Förster Breider in Dudweiler babe
9 nach Maßgabe des Ministerialerlasses vom 24. Sebruar
1900 Ila 480 die aushilfsweise Mitwirkung bei der Ausübung
der Jagdpolizei für die Jagdbezirke Dudweiler, Scheidt
NRentrisch, Bischmisheim und Fechingen übertragen.
Zaarbrücken. den 24. August 1918.
Der Königliche Land
won HdWaalfern