Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

lich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbände)
der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände.
Die Beschlagnahme erstreckt sich also auch, soweit nicht
die Ausnahmesälle des & 2 vorliegen, auf Gegenstände
in kirchlichem, stiftischem, kommunalem Besitz. Weichs⸗
oder Staatsbesitz.

84.
Beschlaguahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge⸗
genstände werden hiermit beschlagnahmt. Die Beschlag⸗
nahme wird mit dem 28. Zuli 1918 wirksam—
8 5.
Wirkung der Beschlaguahme.
Die Besitzer der von der Beschlagnahme vetrof⸗
fenen Gegenstände sind verpflichtet, diese aufzubewah—
ren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung
erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Diese Ver—
pflichtungen erlöschen erst dann, wenn die Beauftragten
der Reichsbekleidungsstelle diese Gegenstände übernom—
nen haben.
An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen un—
bheschadet der Bestimmungen des Absatz 1 Veränderun—
gen, insbesondere Ortsveränderungen und Verarbei—
fungen nicht vorgenommen werden. Ortsveränderungen
im Zusammenhange mit einem Umzuge sind zulässig.
Rechtsgeschäftliche Berfügungen über sie sind verboten.
den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügun—
gen gleich, die im Wege der Zwangsvollftreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen. Der Erwerb der von der
Beschlagnahme betrofsenen Gegenstände ist verboten,
es sei denn, daß er mit Zustimmung oder auf Anord⸗
aung der Reichsbekleidungsstelle oder der von dieser
mit Durchführung des Austausches (8 10) beauftragten
Personen oder Stellen erfolgt.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen
and bestimmungsgemäßen Gebrauch bleibt unberührt.
Die Reichsbekleidungsstelle behält ich vor, auf
Antrag Gegenstände, die von der Beschlagnabme be—
troffen sind. von dieser freizugeben.
II. Bestandsnufnahme.
86.
Melbepslicht.
Wer am 28. Juli 1918 (Stichtag) beschlagnahmte
Gegenstände in seinem Besitze (Eigentum, Gewahesam)
hat, insbesondere, wem die Obhut über solche Gegen—
stände anvertraut ist, ist verpflichtet, diese Gegenstände
auf dem vorgeschriebenen Meldebogen anzumelden.
Hat der Eigentümer beschlagnahmte Gegenstände
dritten Personen als Nießbraucher, Pfandgläubiger,
Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen
Verhältnisse, auf Grund dessen diese dritten Versonen
zu der Meldung verpflichtet.
Vorübergehende Ueberlassung zur Reinigung oder
Ausbesserung an dritte Perosnen entbindet die nach
Absatz 1 und 2 Meldepflichtigen nicht von der Erstat⸗
kung der Meldung. Die Personen, denen beschlag—
namte Gegenstände am Stichtage zur Reinigung voder
Ausbesserung überlassen sind, sind in diesem Falle
nicht meldepflichtig.
Bei behördlichen Zwecken dienenden Räumen ist
nur die mit der Verwaltung der beschlagnahmten Ge—
genstände betraute behördliche Person zur Meldung ver—
pflichtet

8 7. *

Mesoebngen.
Beide Ausfertigungen des Meldebogens (A und
B) sind von den Meldepflichzigen vollftändig und
wahrheitsgemüß auszufüllen. Sind Leine meldepflich—
tigen Gegenstände vorhanden, so ist ein entsprechender
Vermerk auf die Feiben Musfertiounnen des Meldeho—-—

 ——

gens zu setzen. Mitteilungen anderer Art (z3. B. Frei—
gabeanträge) als die auf dem Meldebogen vorgeschrie—
benen dürfen auf diesem nicht vermerkt werden.
Die Meldebogen (Vordruck Nr. 690 werden dem
Meldepflichtigen von der Ortsbehörde in doppelter Aus
fertzgung zugestellt und von dieser wieder abgebott
88.
Bestellkarte, Liste der Besdepflichtigen.
Sofort nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachunç
werden den Kommunalverbänden von der Reichsbeklei—
dungsstelle Bestellkarten (Vordruck Nr. 691h) zugesandt
auf denen sie den Bedarf ihres Bezirkes an Meldeboger
der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabtoilung (Ab—
teilung D) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, bi⸗
spätestens zum 10. August 1918 anzuzeigen haben.
Die Kommunalverbände sind ferner verpflichtet.
Listen der Meldepflichtigen (5 6 aufzustellen und zu—
sammen mit den wiedereingesammelten Meldebogen
(89 der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung
(Abteilung F) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1
bis spätestens zum 1. Oktober 1918 einzureichen. Für
jede der in dem Bezirke eines Kommunalverbandes
fallenden Ortschaften ist eine besondere Liste anzulegen
Die Listen müssen enthalten: die vollständige Bezeich—
nung aller Meldepflichtigen (Rame, Firma, Behörde
usw.), die genaue Anschrift jedes Meldepflichtigen sowie
Angabe der Betriebsart (z. B. Fabrik, Ladengeschäft
Warenhaus) bezw. die Vezeichnung der mebenden
Stelle (z. B. Schule, Rathaus oder dergl.)
89.
Verteilung und Wiedereinsendung der Meste bogen.
Nach Wiedereingang der Bestellkarten werden von
der Reichsbekleidungsstelle die Meldebogen den Kom—
munalverbänden zugefandt, die sie den Meldepflich—
tigen unverzüglich in doppelter Ausfertigung zuzu—
stellen haben. Den Meldepflichtigen ist eine angemes—
sene Frist zur Ausfüllung zu setzen, nach deren Ablau
die ausgefüllten Meldebogen vom Kommunalverbande
wieder abzuholen sind. Die Meldebogen sind vom Kom—
munalderbande zunächst auszube vahren und gesammelt
bis spätestens zum 1. Oktober 1918 eingeschrieben an
die Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (At—
teilung x) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1 zu
schicken.
Soweit den Kommunalverbänden einzelne selbst—
ständige Ortschaften unterstehen, haben sie sich bei Zu—
stellung und Einsammlung der Meldebogen der Orts—
behörde zu bedienen. Die Weiterverteilung der Mel—
debogen an die Meldepflichtigen sowie die Wiederein—
sammlung und Rücksendung an den Kommunalverband
erfolgt in diesem Falle durch die Ortsbehörden. Diese
sind verpflichtet, hierbet den Anweisungen der Kommu—
nalverbände Folge zu leisten. Die Kommunaloerbänd«
haben die sämtlichen ausgefüllten Meldebogen zunächst
aufzubewahren und gesammelt sowie nach Ortschaften
geordnet eingeschrieben an die Reichsbekleidungsstellt
VBerwaltungsabteilung (Abteisung F) zu schicken.
Die Kommunalverbände haben dafür zu sorgen
daß auch im Falle des Absatz 2 die Meldebogen sämt—
licher Ortschaften fpätestens am 1. Oktober 1918 hei der
Reichsbekleidungsstelle eingegangen sind.
III. Freiwillige Abgabe. Enteignung.
8 10.
Ankauf. Aussansch.
Die Eigentürmer der beschsagnahmten Behänge wer—
den durch Beauftragte der Reichsbefleidungsstelle zum
Verkauf gegen eine von diesen Boauftragten festzu—
setzende Geldentschädigung aufgefordert werden. Die
Entfernung der beschlagnahmten Behänge erfolgt kosten—
los durch Beauftragte der Reichsbekleidungdstelle.
Die Reichshetseibunosstelte nmird datür Soroe traoe
            
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