Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

die Möglichkeit vor, daß der Drachendraht mit dem elek—
rischen Starkstromdrabt in Berührung kommt, so ist jedes
Frgreifen des ersteren mit bloßen Händen oder Verühren
mit unbedegten Körpertcilen sorgfältig zu vermeiden; man
vickle deshalb ein dickes trockkenes Tuch um die Hände. ehe
man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in schneller Be—
vegung, so versuche man mit aller Vorsicht, den nachschlei⸗
senden Draht ichnen um einen festen Pfahl oder einen Baum
uimzuüschlingen. Dasselbe gilt auch für einen Ballon, welcher
eine Leine oder ein Kabelstück nachschleift.
Es kommt auch vor, daß das Drachenkabel besgiehungs—
veise Ballonkabel, welches dann mehrere Drachen und Bal—
lpné trägt, unten an der Winde abreißt, dahintreibt und
ich von “selbstan einen Gegenstand des Gzländes Wald,
Hebüusch uswe) verfängt und festhakt. In diesem Fall blei—
zen die Drachen oder Ballons gewöhnlich in der Luft stehen.
Sie sind dann nicht herunter zu holen, sondern das Observa—
orium Lindenberg ist sopfort durch Telegramm zu benach⸗
richtigen. Die Kosten werden ersetzt.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über den Anspruch
auf diese Besohnung oder aus anderen Gründen ergeben,
wird das Königliche Landratsamt entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden ersucht, der
achgemäbigen Ausführung obiger Vorschriften die tunlichste
Förderung und unterstützung zu teil werden zu lafsen und
anz besonders durch Belehrung und gelegentliches gutes
Zeifpiel dabei mitsuwirken, daß diese wichtigen und von
illen Kulturnationen betriebenen Experimente von Erfola
zegleitet werden.
Die mit Verfügung vom 31. Mai 1901 J. A. 7874 er⸗
assene Bekanntmachung tritt hiermit auser Kraft.
Trier, den 1. Oktober 1803.
Der Regierungspräsident
J. B. PpPrina.

3368) Bekauntmachung
betr. das Verbst der Berstrice: ung von ODbstanzebeßs ugen
und rx rpahtung von Obsinutzungen
Auf Grund des 812 der Bekannrmachung über die
Frrichtung von Preisprufungsstellen und die Versorgungs—
regelung vom 253. September 1915 unter Berücksichtigung
der Denderüngen vom . November 1915, vom 6. Juli
156 und mit dem Zusatz vom 1. Sebtember 1916 bestimme
ch für den Umfang des Regierungsbesirks Trier dolgendes:

—28
Die Versteigerung von Obstbaumhängen vor und wäh—
rend der Reife, somie auch die Verpachtung von Obstnutzungen
ist innerhalb des Regierungẽkbezires Trier verboten,

2

Aebertretungen vorstehender Bestimmungen werden mit
Befängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
ünfzebnbhundert Mark bestraft.

.
Vorstehende Bekanntingchung tritt sofort in Kraft.
Trier, den 7. August 1918.
Der Regierungs-Präjident.
Ptomm.

Eektanntmachung
betrefsend die Bereitung von Obsslwrin.
Auf Grund der 88 12, und 15 der, Bekanntmachns
iber die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver—
orgungsregelung vom 25. September 1815 unter Berüch—
ichtigung der Aenderungen vom 4. Nopember 4915, pom 6.
Juli 1916 und mit Zusatz vom 1. September 1916 wird für
den Umfang des Reaterung«-BPeairks Trier wlgendes be—
timmt:

81)

81.
Wer Objst zu Obstwein GViez) verarbeiten will, gleich—
oiel ob zu gewerblichen Zwecken, oder zum eigenen Haus—
bedarf, ist verpflichtet, mindestens drei Tage vor Beginn
der Kelterung dem zuständigen Bürgermeister hiervon An—
eige zu erstarten. Bei Erstatlung der Anzeige ist anzugeben:
l. Die Zeit des Kelterns,
2. die Menge des zu lelternden Obstes,
3. in welchen Räumen das Keltern vorgenommen werden
3. in welchen Räumen das Keltern vorgenommen wer—
den soll.

8 2.
Alles Obst, das zur Obstweinbereitungv erwendet wird,
FKt vor dem Keltern durch Waschen von Schmutz und Sand
u reinigen: ferner sind fanle Früchte ausuiondern.

83.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften wer—
den mit Gefängnis bis zu sechs Monaten over mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Ohne GErlaubnis oder üher die zugelassene Menge her
gestellte Obscweine werden heseaguahnit werden.
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Gleich
zeitig wird die Bekanntnachung vom 3. September 191*
(ABl. S. 195) betreffend Vtezkelterung naufgeboben.
Trier, den 8. August 1918.
Der Regierungs-Präsident.

*
ynameee
Bekanntmachn teicovefleidsugsstelle üben
Beschlagnahzme, Asnunznne und Enteig
nung von Sornenvorhängen unds ähmichen Gegen
582) stänben.
Bom 25. Fuli 1918.*)
Auf Grund der 88 1und 2 der Bundesrarsverord—
nung über Besugnisse der Reichsbetleidungsstelle vpon
22. März 1917 (Aeichs-Gesetzbl. S. 257**) vird folgen
des bestimmt:
J. Veschlaguohme.
841.
Bon der Bekanntueachaneg betrofsesie Gegenstande.
VBon dieser Bekanntmachung werden betroffen;
Sämtliche zur Verwendung als Schutz, Verhüllung
Ausschmückung oder für sonstige Zwecke an Wänden
Türen, Fenstern, Schränten, Schauküssen, Negalen so—
wie sonstigen Gestellen, Aushauten und Borrichtungen
bestimmte Sonnenvorhänge, Gardinen, Stores, Rullos
und gleichen Zwecken dienende ähnliche Behänge, so—
weit sie nicht zur gewerosmäßigen Veräußerung odes
Verarbeitung bestimmt sind.
82.

Ausuagahmen.
Anvoncnummen von den Bestimmungen dieser Be
kanntmachung sind:
a) Nach 8 1 an sich betroffene Gegenstände, die sich ir
einem Privathaushalte oder in einer Dienstwohnung
befinden sich lediglich dem Bedürfnisse dieses Haus—
haltes oder dieser Dienstwohtung zu dienen bestimm:
sind; zu Privathaushait oder Dienstwohnung sind auch
diejenigen Räume zu rechnen, die neben dem Haushalts—
oder Wohnungszweck gleichzeitig zu beruflichen oder ge
werblichen Zwecken benutzt werden.
b) Behänge, die sich in einem zum Gottesdienste be
stimmten Gebäude befinden und lediglich dem Gottes
dienste bestimmt sindz
c) die im Eigentume der öfsentlichen Verkehrsan
stalten befindlichen und zur Verwendung in deren
Berkehrsmitteln bestimmten Behänge;
d) Tüllgardinen und durchbrochene Gardinen,
e) Behänge aus Seide, Halbseide und Kunsiseioe
) Behänge, zu deren Herstellung ausschließlich Pa
piergarne verwendet sind;
g) alle von den Heeresverwaltungen und der Marine
verwaltung für ihren Bedarf beschlagnahmten Behänge
83.
VBon der Beschlsagnahme betrsffene Personen und
Stellen.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
Alle Besitzer — Eigentümer, Gewahrsamsinha
ber — (natürliche und juristische Personen, einschließ
*) Erscheint im Reichsanzeiger Nr. 175 v. 27. Zuli 191
** Mitteilungen Nr. 9.*
            
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