Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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setzblatt S. 187) mit dem Bemerken zur allgemeinen
stenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen
a) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß 8 9b des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Jun
1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dez
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813),
die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Lagerbuch—
führung gemäß den Bekanntmachungen über Aus—
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 609 und vom 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl.
3. 187)
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Straf—
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge—
mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver—
lässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 609) untersagt werden.
Artikel J.
Im 8 2 der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R. A.,
hetreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von
Metallen, tritt an Stelle des Wortlauts der Klassen 2,
Abs. 2, 4, 14, 15, 16, 17, 21 und 22 folgender Wort⸗
aut:
Klasse 2, Absatz 2: Ausgenommen sind Drähte
mit einem Durchmesser von weniger als O,1 mm,
Seile und Gewebe, die aus solchen Drähten
hergestellt sind, Bleche und Folien in einer
Stärke von weniger als 0,2 mmu, Schrauben
und Muttern mit einem Stückgewicht von weniger
als 5 Gramm.
stlasse 4: Kupferdrähte von mindestens 0,1
Millimeter Durchmesser sowie Litzen, die solche
Drähte enthalten, mit Umhüllung jeder Art,
ferner Bleikabel, auch mit Umhüllung jeder Art,
für jede Betriebsspannung bis einschließlich
22000 Volt, wenn der Kupferquerschnitt aller
Leiter zusammen darin mindestens 95 qmm be—
trägt: alles soweit nicht verlegt oder installiert;
auch Altmaterial und Abfall jeder Art.
stlasse 14: Nickel in Erzen, Neben- und Zwi—
schenprodukten der Hüttenindustrie, in Legie—
rungen, sofern sie nicht unter Klasse 94 fal⸗
len,. Unverarbeitet und vorg earbeitet,
insbesondere Nickelstahl, Drähte, Bleche, sowie
Nickelsalze, alles mit einem Nickelgehalt von
mindestens 12/3 v. H. des Gesamtgewichts; ferner
Nickel plattiert, unverarbeitet und vorge—
arbeitet, mit einem Nickelgehalt von mindestens
mv. H. des Gesamtgewichts: auch Altmaterial
und Abfall jeder Art.
stlhasse 13: Zinn, unverarbeitet und vor—
gearbeitet, insbesondere Barren, Folien,
stapseln, Tuben, mit einem Reingehalt von min—
destens 99,7 v. H.; auch Altmaterial und Ab—
all jeder Art.
Dlasse 16: Zinn entsprechend dem Zustande der
slasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von
mindestens 90 v. H. und weniger als 99,7 v. H
stlasse 17: Zinn in Erzen, Neben- und Zwi—
schenprodukten der Hüttenindustrie, Salzen
und sonstigen chemischen Verbindun—
gen und in Legierungen mit anderen Me—
tallen, sofern sie nicht unter Klasse 8ßS und 9
fallen (auch Weiß- und Lagermetall), unver—
arbeitet und vorgearbeitet, sowie
Notenstichvlatten, alles mit einem Zinngehalt
oon mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichts;
auch Altmaterial und Abfall jeder Art.
dlasse 21: Hartblei, unverarbeitet, vor—
gearbeitet und fertige Druckmittel.

insbesondere Barren, Platten, Röhren, Werß- u. Lager
metall (sofern nicht unter Klasse 17 fallend),
Schriftmetall, Schriften, Stereotypplatten, mit
einem Antimongehalt von 2 bis 6 v. H.; auch
Altmaterial und Abfall jeder Art.
Klasse 22: Hartblei, unverarbeitet, vor—
gearbeitet und fertige Druckmittel,
insbesondere Barren, Platten, Röhren, Weiß—
und Lagermetall (sofern nicht unter Klasse 17
fallend), Schriftmetall, Schriften, Stereotyp—
platten, mit einem Antimongehalt von mehr
als 6 v. H.; auch Altmaterial und Abfall jede—
Art.

Artikel II.
Der 8 2 der Bekanntmachung M. 1,/4. 15. K. R. A.
betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von
Metallen, erhält folgenden Zusatz:
d) Die nach 86b verwendeten Mengen an Me—
tallen und die aus ihnen gefertigten Gegen—
stände bleiben ohne Rücksicht auf ihre Be—
schaffenheit und den Grad der Verarbeitung
solange beschlagnahmt, bis sie demjenigen End—
zweck zugeführt sind, der in dem gemäß 86b
erteilten Ausweise bezeichnet ist, oder der sich
mangels eines solchen unmittelbar aus den
Bestimmungen des 86b ergibt, zum mindesten
jedoch bis zum Eingang des vorgeschriebener
Ausweises.
Artikel III.
An Stelle des 85 der Bekanntmachung M. 1,4
15. K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlag
nahme von Metallen, treten folgende Bestimmungen

85.
Sonderbestimmungen für Mindermengen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die im
Gewahrsam einer der im 8 3 bezeichneten Personen,
Gesellschaften usw. (einschließlich derjenigen Zweigstel—
len, die sich im Bezirk der anordnenden Behörde be—
finden) befindlichen Vorräte der nachstehenden Klaf—
engruppen, solange sie nicht mehr betragen als
in den Klassen JI2IIb zusammen 150kg
7 12414 1 20
7 15-17 100 2
e⸗ 1842 19 50 2
„der Klasse 20 50
„den Klassen 2122 600,„9)
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der
nach der vorstehenden Bestimmung nicht meldepflich—
tigen Metallmengen im eigenen Betriebe des Gewahr—
samhalters gestattet.

Artikel IV.
An Stelle des 86 der Bekanntmachung M. 1,4
15. K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlag—
nahme von Metallen, treten folgende Bestimmungen

86.
a) Lagerung und Lagerbuchführung.
Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den
Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewah—
ren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten und zu führen.
aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen, ihre
Verwendung und die Bezeichnung der für sede Ver—

1) Für die Berechnung der Mindermengen im Sinne des 8368
sind die durch Abänderung einzelner Klaffen im 8 2 herbeige—
führten Veränderungen in den beschlagnahmten Vorräten zu be—
rücksichtigen.
Wenn Vorräte in einer Klassengruppe einmal nach dem 1. Ma
19165 die Mengengrenze überschritken haben, so entfällt dami
für fie die Sonderbestimmung des 8 5, auch wenn diese Vorräte
lich später wieder unter die Mengengrenze herabnindern sollten
            
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