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11.
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Ver—
zündung in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
znntrag:
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dos sönchen ogsgruüngs-Prusenton.
3551 Polizeiverordnung.
Zur Durchführung der von dem Staatssetretär des
Kriegsernährungsamts zur Sicherung der, Volksernährung
angeordneten Feststellung über die zur Zeit vorhandenen
Vorräte an Getreide und Hülsenfrüchten wird hierdurch
auj Grund des 8 137 des Gesetzes über die allgemeine
dandesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195), so—
wie der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. Märs 1850 (G. S. S. 265) und zwar, da
die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, vorbehaltlich der
achträglichen Zustimmung des Besirksausschusses, für den
Umfang des Regierungsbezirks Trier folgendes verordnet:
8 1.
Jeder Erzeuger von Geétreide und Hüllensrüchten, bei
velchem die vom Landrate Oberhürgermeister) beauftragten
Feststellungsausschüsse den Bestand an Getreide und Hülsen—
früchten aufnehmen wollen, ist zu jeder von diesen Fest—
tellungsausschüssen verlangten Hilfeleistung verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch für seine Haushaltunas- und Wirt—
ichaftsangehörigen.
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorichrift des 8 1 wer—
den mit Geldstrafe bis zu 60 Mark und im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
kündigung in Kraft.
Trier, den 13. Januar 1818.
Der Regierungs-Präsident.
B al tz.
ungs-Amt Abtlg. R 3 anzumelden. Von der Melde
flicht sind ausgenommen: die in Fahrstühle (Aufzügen)
eingebauten Elektromotoren, sofern sich die Fahrstühle
in Betrieb befinden, sowie solche Maschinen, die regel—
mnäßig in einem Betriebe bedient werden, der unter 82
des Gesetzes über den Vaterländischen Hilfsdienst vom
5. Dez. 1916 fällt (Betriebe, die für Zwecke der Kriegs—
führung oder Volksversorgung unmittelbar oder mit—
elbar Bedeutung haben). Es wird hiermit nochmals
Belegenheit gegeben, etwa versäumte Meldungen nach—
zuholen. Sollten bei den weiteren vorzunehmenden
Revisionen noch meldepflichtige elektrische Maschinen
deren Anmeldung nicht bewirkt ist, vorgefunden werden,
saben die Meldepflichtigen die gesetzlichen Strafen zu
zéewärtigen. Etwa erforderliche Meldekarten sind in
der benötigten Anzahl und unter Angabe der Stromart
ob Gleich- oder Wechselstrom) bei der Techn. Bezirks—
dienststelle Saarbrücken oder beim Waffen- und Muni
fionsbeschaffungs-Amt Abtlg. Re3, Berlin W 15, Kur
ürstendamm 193/,194 mittels Postkarte anzufordern
Saarbrücken, den 18. Januar 1918.
Der Königliche Landrat
von Halfern.
58) Bekanntmachung
Die Brotpreise werden vom 3. Februar ab wie
olgt festgesetzt:
Für 1 Pfund Gemischthrot auf 21 Pfa
„lBVierpfund „ 848,
7 1 Zweipfund 11 1 42 1
17 1 Eineinhalbpfund 27 74 32 2
Der Preis für das auf Brotkarten abgegebene
Mehl wird wie folgt festgesetzt:
für Weizenmehl auf 25 Pfg. für das Pfund
und für Roggenmehl auf 24 Pfg. für das Pfund
Saarbrücken, den 18. Januar 1918.
Der Landrat
von Halfern
36)
Bekanuntmachung
Durch Verordnung des Staatssekretärs des Kriegser—
nährungsamts ist die Veräußerung, der Erwerb und die
dieferung von Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und
Hirse zu Saatzwecken nur gegen eine mit dem Prüfungs—
vermerk und dem Stembel des Regierungs-Präsidenten
versehenen Saatmarke erlaubt. Die Nachprüfung agilt nicht
nur für die noch auszustellenden, sondern auch für die be⸗
reits ausgestellten Saatmarken üher Sommersaatgetreide.
auf 'die eine Belieferung, die bestimmungsgemäß erst vom
1. Januar 1918 ab zulässig ist, noch nicht stattgefunden hat
Die bereits gusgestellten Saatkarten über
Sommergetreide, die erst nach Prüfung und Stempelung
durch die höhere Verwaltungsbehörde Gültigkeit erlangen.
sind unverzüglich an die Königliche Regierung einzu—
reichen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß sämtliche
Saatkarten nunmehr bei dem zuständigen Kommunalver—
band (CLandrat oder Oberbürgermeister) zu beantragen sind.
Diese werden alsdann die Saatkarten mir zur Vrüfung
und Stempelung vorlegen.
Trier. den 17. Januar 1918.
Der Regierungs-Präsident.
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und der sihl. Pozesirektion.
Meldepflicht über Elektromotoren.
Bei den verschiedentlich in letzter Zeit vorgenom—
menen Revisionen hat es sich gezeigt, daß vielfach be—
schlagnahmte oder meldepflichtige Elektromotoren nicht
gemeldet worden sind und aus Unkenntnis der Bekannt—
machung Nr. 9090/3. 17. R 3 1, vom 15. Juni 1917.
Alle Elektromotoren mit einer Leistung von 2 PS. an
aufwärts, welche sich nicht dauernd in kriegswichtigen
Betrieben in Benutzung finden, sind auf amtlichen
Meldevordrucken beim Waffen- und Munitions-Beschaf—
69) Bekaunntmachung.
Für Besitzer von Holzungen mit stärkeren Rot—
huchen- und Hainbuchenbeständen bietet sich jetzt eine
zesondere Gelegenheit, diese Hölzer zu ausgezeichneten
Preisen zu verwerten. Der ständig zunehmende Mangel
an Bodenleder zwingt dazu, für die Fußbekleidung der
Zivilbevölkerung Holzsohlen als Ersatz anzuwenden
Der Bedarf erreicht für das Jahr 1918 die ungeheure
Zahl von 150 Millionen Paaren, zu deren Herstellung
twa 1 Million Festmeter Holz nötig sind. Einen er—⸗
hjeblichen Teil des Holzes zu liefern hat die Staatsforst—
berwaltung übernommen; es liegt auf der Hand, daf
bei den sonst noch an die Staatsforstverwaltung ge—
tellten bedeutenden Anforderungen die Uebernahme der
ganzen Lieferung für sie ausgeschlossen ist, besonders
wenn man bedenkt, daß wegen Ausfallens der nur
Brennholz liefernden Baumteile, um die für Verarbei—
ung zu Sohlen geeignete Holzmenge zu erhalten, etw
das zweieinhalbfache bis dreifache an Masse eingeschla—
gen werden muß.
Es ergeht daher an die Besitzer eingangs genann—
ter Holzungen der Ruf, zur Herstellung von Holzsohlen
geeignetes Rohmaterial zu fällen und an den Markt zu
bringen. Das Holz darf astig sein und soweit die Rot—
zuche in Betracht kommt, roten Kern haben; auch sind
leichte einseitige Krümmungen zugelassen. Stammab—
schnitte sollen wenigstens 20 cm Zopf haben und minde—
sttens 3 welang sein. In Raummeter umzulegende
Rollen müssen 25 cm Zopf haben und können 121,5
bis 2 oder 2,5 m lang sein.
Die für alle genannten Holzarten von dem Syn—
dikat der Schuhsohlenfabrikanten zugesicherten Preise
hetragen Ort Wald: