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Auiliches Anzeigeblatt —
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
Schriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Berlag von E. H. Sche ur in Saa
rücken (Druckort Völklingen). — Ferniprecher der Geschäftsstelle (Viktoriastraße 26
ur. (1186Amt Saarbrücken), Fernfprecher der Druckere? Nr. 1184 (Amt Saarbrücken)
Nr. 5858.
Mittwoch,
Bezugspreit für das Vierteljahr 1.20 Vit.
Anzetgengebühren: die Ggespaltene mm⸗Zeile oder veren Raum 17 u
Amtliche Auzeigen: der 80 mmn breite 1 mm hohe Raum 56 Vig.
TErsichelnungstage: Dienstag, Mittwoch, Freltag und Santag.
28. August 19 18 44. Jahrg
Inhalt.
Bekanntmachung über Wildpreise (S. 255). — Verwer—
ung von Tierkörpern (S. 2566). — Verordnung über Binnen—
chiffe S. 257). Sαι—reie fuir Sruü hobit S. 287). -Wa
enumiat stempel. (S. 257). — Einmachzucker (S. 268). — Wach
Schutzmannschaft (S. 258). — Herstellung von Obstbranntwein
S. 258). — Erzeugervreis für Eier (G. 258
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beobnnmuchunen dor Zenfruhehürsen.
363) Ausführungsanweisung
zu der Bekanntmachung über die Regelung der Wild⸗
preise vom 24. August 1916
Reichs⸗Gesetzbl. Seite 959).
Auf Grund der 88 3 und 4 der Bekanntmachung über die
Regelung der Wildpreise vom 24. August 1916 — Reichs-Besetzbl.
Seite 989 — und der Bekanntmachung des Präsi—
denten des Kriegsernährunggamts über die Festfetzung der
Preise für Wild vom 17. September 1916 — Reichs-Gefetzbl
Seite 1046 — wird unter Aufhebung der Ausführungsan—
weisung vom 23. Semptember 1917 nachstehendes verordnet
J
Bei dem Verkauf durch den Jagdberechtigten dürfen
tolgende Preise nicht überschritten werden:
l. Bei Rot⸗,, Dam- und Rehwild mit Decke; bei Schwarsz—
wild mit Schwarte für 05 Kkg 1,330 Mk
2. Bei Hasen, das Stück 725 Mk
3. Bei wilden Kaninchen, das Stück 2,50 Mk
4. Bei Fasanen: a) Hähne, das Stück 6.00 Mk.; b) Hennen
das Stück 5,00 Mk.
Diese Preise gelten ab Jaadstrecke. Sie gelten nicht
ür die Abgabe einzelner Teile (Rücken, Keulen, Blätter.
Kochfleisch) zerlegten Rot-⸗, Dam, Reh-— oder Schwarswildes
seitens des Jagdberechtigten unmittelbar an Verbraucher,
wenn die Zerlegung nach Entfernung der Decke oder
Schwarte stattgefunden hat. In diesem Falle gelten die
unter III Ziffer 1 festgesetzten Höchstpreise.
—T1
Sür das vom Jagdberechtigten erworbene Wild dürfen
beim Weiterverkauf im Großhandel, insbesondere durch
die Annahmestelle an die Empfangsstelle (Ziffer 12 der Aus—
ührungsanweisung vom 10. September 1917) folgende
Preise nicht überschritten werden:
1. Bei Rot-⸗, Dam- und Rehwild mit Decke, bei Schwars—
wild mit Schwarte für 05 kg 1,50 Mk.
2. Bei Hasen, das Stück 8,90 Mk
3. Bei wilden Kaninchen, das Stück 2,80 Mk.
. Bei Fasanen: a2) Hähne, das Stück 650: b) Hennen,
das Stück 5,50 Mk.
Diese Preise gelten ab Eisenbahn-Versandstation, ein—
Aleduch der Beförderungskosten bis zu dieser Versand—
tation.
Die Frachtkosten ab Versandstation bis zur Empfangs⸗
station haben die Empfanagsstellen zu tragen.
III
Bei Abgabe an die Verbraucher dürfen 3
der Bestimmungen unter IV folgende Preise einschließlit
Beförderungskosten nicht überschritten werden;
. Rot⸗, Dam⸗, Reh- und Schwarzwild: 3) für Rücken
und Keulen (Ziemer und Schlegel) für 0,08 kKg 2,75 Mk.
d) für Blatt oder Bug für 05 kg 1,75 Mk., c) für Ra—
gout oder Kochfleisch für 058 kg 0.750 Mk.,
2. Bei Hasen: a) mit Balg, das Stück 850 Mk., b) vhne
Balg, das Stück 8225 Mk.
3. Bei wilden Kaninchen: a) mit Balg, das Stück 3,00 Mk.
hb) vhne Balg., das Stück 295 Mk—
4. Bei Fasanen: a) für Hähne, das Stück 7,00 Mk., b) für
Hennen, das Stück 6,00 Mek.
IV
Bei Abgabe von Wild durch die Empfangsstellen an
die Kleinhändler in den nach Maßgabe der Ausführungsan—
weisung vom 10. September 1917 zur Verordnung des Bun—
desrats über den Verkehr mit Wild vom 12. Zuli 1917 zu
beliefernden Kommunalverbänden dürfen folgende Preise
einschließlich aller Beförderungs- (Fracht-) und Verteilungs—
kosten nicht überschritten werden:
1. Bel Rot-, Dam- und Rehwild mit Decke, bei Schwarz—
wild mit Schwarte für O kg 1,70 Mk
2. Bei Hasen, das Stück 8,90 Mk
3. Bei wilden Kaninchen, das Stück 3,15 Mk
4. Bei Fasanen; a) Hähne, das Stück 6,90 Mk., b) Hennen
das Stück 5,90 Mk.
Diese Preise gelten ab Empfangsstelle.
Bei Abgabe an die Verbraucher in diesen Kommunal—
zerbänden dürfen durch die Kleinhändler folgende Preise
ab vadrn oder sonstigen Verkaufsstellen nicht überschritten
werden:
1. Rot-, Dam-⸗, Reh⸗ und Schwarzwild: a) für Rücken
und Keulen (Ziemer und Schlegel) für 05 kg 3,00 Mk.
b) für Blatt oder Bug für 05 Kg 200 Mk, c) für Ragout
oder Kochfleisch für 0583 kg 1,00 Mk.
2. Bei Hasen: a) mit Balg, das Stück 1000 Mk., p) ohne
Balg, das Stück 9,75 Mk.
3. Bei wilden Kaninchen: a) mit Balg, das Stück 3,60 Mk.
b) vhne Balg, das Stück 3,55 Mk.
4. Bei Fasanen: a) für Hähne, das Stück 8,00 Mk., p) für
Hennen. das Stück 700 Mke.
v.
Frachtenausgleich.
(GGültig für die gemäß Ziffer 12 der Ausführungsanweisung
vom 10. September 1917 eingerichteten Empfangsstellen und
für Wild aus den zugewiefsenen Lieferungskreisen).
Zum Ausgleich der je nach der Entfernung des Liefe—
rungskreises verschieden hohen Frachtkosten haben die Em—
ofangsstellen unter Haftung der Kommunalverbände fol—
gende Abgaben nach näherer Anweisung der PVreußischen
hauptwildstelle zu zahlen:
Zone 1: Für Wild aus Lieferungskreisen bis zu 180 km
Entfernung a) bei Hasen, das Stück 050 Mk. b) bei Ka—
ninchen und Fasanen, das Stück 0,20 Mk., c) bei Rot-, Dam—
und Schwarzwild, für O5 kg 0,06 Mk.
Zone II: Für Wild aus Lieferungskreisen über 180 bis
360 kmeäEntfernung a) bei Hasen, das Stück 0,20 Mk., b) bei
Kaninchen und Fasanen, das Stück 0,10 Mk., c) bei Rot—,
Dam-, Reh— und Schwarswild, das Pfund 0,03 Mk.
Zone III: Für Wild aus Lieferungskreisen von über 360
bis 540 km Entfernung sind keine Abgaben zu entrichten,
erbealien die betreffenden Empfangsstellen keine Zu—
schüsse.
Die Hauptwildstelle, Frachten-Ausgleichstelle, wird da—
gegen an die Empfangsstellen die Zahlung folgender Zu—
schüsse veranlafsen:
Zone JIV: Für Wild aus Lieferungskreisen über 540 bies
720 m Entfernung a) bei Hasen, das Stück 0,20 Mk., b) bes
daninchen und Fasanen, das Stück 0,10 Mk., c) bei Rot—
Daom-. Reh- und Schmarzwild, das Pfund 0003 Me