Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Mit Gefängnis bis zu einem Zahre und mit
Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen wird bestraft,
. wer das von ihm gemäß 83 oder 86 empfan⸗
gene Oel oder die empsangenen Oelluchen ent—⸗
geltlich an andere als die im 86 genannten
Personen weitergibt;
wer Bucheckern auf andere Weise als in einer
vom Kriegsausschusse gemäß 8 7 zugelassenen
Delmühle oder ohne Schlagschein zu Oel schlägt
oder schlagen bäßt;
wer Buchedern gewerbsmäßig zu anderen Zwek—
ken als zur Gewinnung von Oel verarbeitet;
wer den von den Landeszentralbehörden aus
Grund des 81 erlassenen Vorschriften zuwi—
derhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der
Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.

89
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündigung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Ver—
ordnung über Bucheckern vom 4. Oktober 1917 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 890).
Berlin, den 30. Zuli 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow.
7 5 292
zehuntochungen es ul. Luudrlum'es
—I
—IVVV—
552 Nachweisung
derjenigen Personen, die ihren Wandergewerbeschein
für 1918 schon länger als einen Monat nicht ein—
gelöst haben.

rn

Nr.

Ar. deß
Hewerbe⸗
icheines

Name

Wohnort

737
740
1006
1008
1009
610
312
214
518
527
784
882
581
098
1101
1786
10112

Büch Johann
Schmidt Gottlieb Johann
Raber Peier Ehefrau
Voth Johann
zimmer Matthias
daber Johann
daiser 35
Bachelier Philipp Witwe
Schoͤties Karl
Warken Konrad Ehefrau
Langenfeld Sofie
Brill 3 Josef
Zchäfer Karl
Schneider Jakob Ehefrau
zchneider Julius Witwe
Z„choll Robert —
Pgngenberger Julius
Ehefrau

Dudweiler
Herrensohr
Heusweiler
Riedersalbach
Holz
Heusweiler
Vroßrosseln
Ludweiler
Sulzbach
Polkungen

12
3
15
16
7

*
*

⸗ · 1
Die Gendarmen und die Polizeibeamten haben
die vorstehend aufgeführten Personen im Hinblick auf
einen etwaigen Wandergewerbebetrieb strengstens zu
überwachen und dieselben zur Anzeige zu bringen,
falls sie den Gewerbebetrieb im Umherziehen ahne
Wandergewerbeschein ausüben sollten.
Saarbrücken, den 29. Juli 1918.
Ser Fönialiche Landvat:
von vPalfern.
353) Bekart ntunachung
Auf Grund des 8 14 des Nusatzsteuergesetzes vom
26. Juli 1918 R. G. Bl. S. 785 wird hiermit angeord⸗
net, daß alle Steuerpflichtigen ihr Unternehmen — und
sofern sie die im 88 des Gesetzes genannten Luxrus.

Artikel absetzen, auch dies — dem örtlich zuständigen
Bürgermeisteramte alsbald anzuzeigen haben, wobei die
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bun—
desrats zu beachten sind. Von der Anzeigepflicht sind
befreit diejenigen Unternehmen, die für das Kalender—
jahr 1917 eine Anmeldung zum Warenumsatzstempel
abgegeben haben und nicht die im 8 8 des Gesetzes ge⸗
nannten Gegenstände im Kleinhandel absetzen.
Das Gesetz wie auch die Ausführungsbestimmunger
onnen beim Bürgermeisteramt eingesehen werden.
Saarbrücken, den 13. August 1918.
Der Königliche Landrat
von Halfern.

354) Bekanntmachung.
Im laufenden Wirtschaftsjahre wird dem Landkreise kein Heu
von auswäris geliefert werden, der Kreis hat vielmehr noch be—
deutende Heumengen an die Heeresverwaltung abzugeben. Es
nüssen deshalb Vorkehrungen dahingehend getroffen werden, dah
das im Kreise vorhandene Heu zur Durchhaltung der Viehbestände
unter allen Umständen bis zum Beginne der Grünfutterernte im
Mai 1919 ausreicht. Die Erzeuger von Heu sowohl als auch die
Viehhalter, denen Heu zugewiesen werden muß, werden sich auf
eden Fall einrichten müssen, mit dem ihnen nach Abgabe der für
das Heer und die Rüstungsindustrie erforderlichen Heumengen ver—⸗
bleibenden Rest bezw. den zugewiesenen Heumengen auszukommer
und rhre Viehbestände gegebenenfails mit den Futtervorräten in
Einklang zu bringen.
Diejenigen Viehhalter, die kein Heu geerntet und sich damtt
auch noch nicht eingededt haben, ersuche ich, ihren Heubedarf bis
zuni 25. d. M. bei dem zuständigen Bürgermeister anzumelden,
Bei der Anmeldung ist die Zahl der Tiere, die Gattung sowie auch
anzugeben, welche Heumengen sich noch im Besike der Viehhalter
befinden.
Als Höchstmengen können angemeldet werden für den Tao
für ein Pferd...— g Pfund,
. „Stück Großvieb — —
22 2 Jungvieh * 4 e
„eine Ziegee 1
Die bis jetzt angekäuften Heumengen bommen auf die zuläß—
sigen Höchstmengen in Anrechnung. Änträge, die micht bis zum
25. Augusted. J. gestellt werden, können nicht berücksichtigt werden
Saarbrücden, den 15. August 1918.
Der Königliche Landrat.
von SHalfern.

555) Bekanntutach ung
In dem laufenden Wirtschaftsjahre kann den Er—
zeugern von Stroh dieses nur zu Futterzwecken und in
den Mengen belassen werden, die zum Durchhalten der
Pferde und des Großviehs erforderlich sind. Alle über
diesen Bedarf hinausgehenden Mengen müssen zur Ver—
wendung für die Heeresverwaltung bezw. die kriegs—
wirtschaftlich wichtigen Betriebe im hiesigen Kreise
sowie für die Viehhalter, die kein Stroh geerntet ha⸗
ben, abgeliefert werden. Unter diesen Umständen müssen
Vorkehrungen dahingehend getroffen werden, daß das
im Kreise vorhandene Stroh zur Durchhaltung der Vieh⸗
bestände unbedingt bis zum Beginn der neuen Ernte
ausreicht. Die Erzeuger von Stroh sowohl als auch die
Viehhalter, denen Stroh zugewiesen werden muß, wer⸗
den sich auf jeden Fall einrichten müssen, mit dem ih—
nen verbleibenden Rest bezw. den zugewiesenen Stroh—
mengen auszukommen und ihre Viehbestände gegebenen⸗
falls mit den Futtervorräten in Einklang zu bringen.
Diejenigen Viehhalter, die kein Stroh geerntet und sich
damit auch noch nicht eingedeckt haben, ersuche ich,
ihren Strohbedarf bis zum 28. d. Mts. bei dem zu⸗
ständigen Bürgermeister anzumelden. Bei der Anmeb
dung ist die Zahl der Tiere, die Gattung sowie auch
anzugeben, welche Strohmengen sich noch im Besitze
der Viehhalter befinden.
Als Höchstmengen können angemeldet werden für
den Jahresbedarf für Pferde und Rindvieh je 20 Ztr
Saagrbrücken, den 16. August 1918.
Der Königliche Landrat
von Halfern.
            
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