Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

547) XXRRIXRD
betreffend die Entrichtung des Warenumsatzstempels
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1918.
Infolge des neuen Umsatzsteuergesetzes vom 36.
Juli 1918 R. G. Bl. S. 779, das für allgemeine Liefe—
rungen und Leistungen mit dem 1. August d. J. und
soweit nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers
über die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegen—
tände vom 2. Mai 1918 R. G. Bl. S. 379 eine Rück
agepflicht eingeführt ist, vom 5. Mai d. J. ab in Kraft
getreten, treten mit Ablauf des 31. Juli 1918 die
Artikel II bis Vdes Gesetzes übereinen Warenumfatzstempel
 vom 26. Juni 1916 außer
Kraft, unbeschadet der Durchführung des Erhebungs—
oerfahrens für die Zeit vom 1. 10. 1916 bis 31. 7.
1918 bewirkten Zahlungen und Lieferungen.
Nach z 92 der Ausführungsbestimmungen des Bun—⸗
desrats zu ersterem Gesetz sind demzufolge d ie bis
zum Außerkrafttreten des Warenumsatz—
stempelgesetzes vom 26. 6. 1916 nach die—
sem abgabepflichtig gewordenen Zahlun—
gen und Lieferungen in der Zeit vom 1. Jan.
bis 31. Juli 1918 bis zum Ablauf des Mo—
nats August 1918 zur Entrichtung der
Abgabeanzumelden und fordere ich deshalb alle
zur Entrichtung dieser Abgabe verpflichteten gewerbe
treibenden Personen und Gesellschaften im Landkreise
Saarbrücken ausschließlich derjenigen der Gemeinden
Dudweiler, Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach, Pütt⸗
lingen, Völklingen und Wehrden auf
a) den gesamten steuerpflichtigen Betrag
ihres allgemeinen Warenumsatzes in
der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli
19183
den steuerpflichtigen Betrag des Um—
satzes für Luxusartikelinder Zeit vom
5. Mai bis 31. Juli 1918
der unterzeichneten Steuerstelle bis Ende d. M. schrift⸗
lich oder mündlich anzumelden und die Abgabe ein⸗
zuzahlen und zwar zu a) und b) getrennt. Es
empfiehlt sich zu diesem Zwecke wieder der Einfach⸗
heit wegen, wie in den Vorjahren zu a) geschehen,
die den einzelnen Steuerpflichtigen durch die Bür—
germeisterämter nach Möglichkeit zugehenden Anmelde—
formularen alsbald dem Bürgermeisteramt ausgefüllt
zurückzugeben und zwar in Zweifelsfällen möglichst
gersönlich. Das Bürgermeisteramt“prüft, ob die Ein—
tragungen richtig sind, legt die Anmeldungen hier
oor, worauf die Steuer hier festgesetzt wird. Aut
den demnächst erfolgenden Anforderungszettel ist die
Steuer alsbald bei der Gemeindekasse des Wohnorte
zu zahlen. Die Bürgermeisterämter sind zu allen Aus
kunftserteilungen gern bereit. Für die Geineinden Dud—
weiler, Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach, Püttlin—
gen, Völklingen und Wehrden bestehen die bei den
Bürgermeisterämtern dieser Orte früher schon einge
richteten besonderen Melde- und Hebestellen weiter
Die Anmeldung und Abgabeentrichtung für diese Orte
hat daher dort ohnhin zu erfolgen.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht,
der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergq⸗
verksbetrieb.
Beläuft sich der Jahres umsatz auf nicht mehr
als 3000 Martk, so besteht eine Verpflichtung zur An—
meldung und eine Abgabepflicht nicht, doch empfiehlt
es sich, auch in diesen Fällen, sofern Zweifel be—
stehen, beim zuständigen Bürgermeisteramt oder be
der diesseitigen Amtsstelle vorzusprechen bezw. ent
sprechende Anmeldung zu machen. Wer der ihm ob
liegenden Anmeldungsfrist zuwiderhandelt oder über
die empfangenen Zahlungen oder Lieferungen wis—

2330 —-sentlich

 unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe
erwirkt, welche dem zwanzigfachen Betrage der hinter—
zogenen Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der
hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt
Geldstrafe von 150 bis 30 000 Mark ein.
Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind
die angegebenen Vordrucke zu verwenden. Sie können
bei der unterzeichneten Steuerstelle oder bei dem zu⸗
ständigen Bürgermeisteramt kostenlos entnommen wer—
den, soweit ihnen solche nicht zugehen.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung
ihres Umsatzes verpflichtet, auch wenn
ihnen Anmeldungsvordrucke nicht zuge—
gangensind.
Alle diejenigen Personen und Gewerbetreibenden,
welche eine Abgabe auf Luxusgegenstände auch nach
dem 31. Juli 1918 zu entrichten haben, werden er—
sucht, die Anmeldungen für die Folge am Schlusse
— Mongt bei dem
zuständigen Bürgermeisteramt zu bewirken. Für alle
übrigen Meldungen für die Zeit vom 1. August bis
31. Dezember 1918 ergeht am Jahresschlusse erneute
Bekanntmachung.
Saarbrücken, den 14. August 1918.
Der Kreisausschuß des Landkreises Saarbrücken.
vonHalfern.“

548)9 Bekanntmachung
Von Bekanntmachung 504, Kreisblatt 53, 8. 8
1918, werden die Bücher aller Sparkassen, nicht etwo
nur der Kreissparkasse, betroffen.
Saarbrücken, den 15. August 1918.
Königl. Kreisschulinspektion
I: II: Bölklingen: Neunkirchen:
Marr. Scheer. Hirz. i. V.: Marrx
Einigen Ortssammelstellen ist ein Schreiben des
Hauptaufkäufers zugegangen, laut dessen die Einkaufs—
quittungen hinfort zu ändern sind. Diese Anweisungen
sind zunächst nicht verbindlich. Es bewendet also vei
den bisherigen Eintragungen.
Saarbrücken, 13. August 1918.
Der Leiter der Kreissammelstelle
des Kreises Saarbrücken für Schulsammlungen
Marx, Kreisschulinspektor.
Kreissammeilflelle
—
des Kreises Saarbrücken für Schul—⸗
349) sammlungen.
Die Herren Ortssammelstellenleiter werden er⸗
sucht, nach Beendigung der Laubheusammlung ihre be—
sondere Aufmerksamkeit der Brennesselernte und der
Obstkerngewinnung zuzuwenden. Die restlose Erfassung
dieser Sammelgegenstände ist von höchster kriegswirt
schaftlicher Bedeutung. Plakate für die Obstkernsamm—
lung gehen den Ortssainmelstellen durch Vermittlung
der zuständigen Bürgermeisterämter in den nächsten
Tagen zu. Die Plakale sind wie im Vorjahr an weit
hin sichtbaren Stellen, schwarzen Brettern, in Bahn
höfen, Wartesälen u. ogl. anzubringen.
Saarbrücken, den 16. August 1918.
Der Leiter der Kreissammelstelle
des Kreises Saarbrücken für Schulsammlungen.
Mar x, Kreisschulinspektor.
Saarbrücken, den 20. August 1918.
Der Könialiche Landrat:
v. HSalfern
            
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