Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—— Srocg —
——
* Amtliches Anzeigeblatt
füür den Kreis Saarbrücken
zerausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

Schriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. H. Sche ur in Saar
zrücken (Druckort Völklingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle (VBiktoriaftraße 25)
r. (1488Amt Saarbrücken), Kexrnsprecher der Druderei Nr. 1184 (Amt Saar brücken)

Nr 55 ——

Diensto

Bezugspreis für das Vierteliabt 1.25 Mk.
Buzeigengebühren: die Bgespaltene mm⸗Zeile oter deren Raum 17 Pt
Amtliche Anzeigen: der 80 mm breite 1 mm hobe Raum 50 Wfg.
Erichetnungttaage: Dienetaa, Mittwoch, Freitaa und Samttag.
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20. August 1018

44. Jahrg

Inhalt.

Beschlagnahme von Gummibereifungen für Kraftfahr—
zeuge (S. 249). — Bereitung von Obstwein (S. 2499. Aus—
drusch des Brotgetreides (S. 249). — Entrichtung des Waren—

befunnmocrnoen des bener güommuntlh
5444 Nachtragsbekanntmachung
Nr. G. 700/8. 18 K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. G. 700/5. 18 K. R. A
vom 29. Mai 1918, betreffend Beschlagnahme und Vor—
ratserhebung von Gummibereifungen für Kraftfahr—
zeuge ieder Art.
Bom 153. August 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all—
gemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen, hö—
here Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
nach“8 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung
boon Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
R. G. Bl. S. 376) bestraft wird. Auch kann der Be—
wrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmach—
ung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
dandel vom 23. September 1915 (R. G. Bl. S. 603)
untersagat werden.

Artikel J.
Der 8 3 Ziffer 1Satz 2 der Bekanntmachung
Nar. G. 700, 5..18 KRA. vom 29. Mai 1918 erhält
olgende Fassung:
Nach dem 15. Oktober 1918 gelten nur noch solche
Benutzungs-Erlaubnisscheine, die nach dem 29. Mal
1918 erteilt sind.
. Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. August 1918 in
Kraft.
Saarbrücken, den 15. August 1918.
Der stellb. Kommandierende General XXI. Armeekorps
zügleich für das XVI. A.-K. und die Festung Bitsch.
von Unger.

ettungtmacungen
Aesg songsicen sogierungs- peiensen
345) Bekanntmachung
betreffend die Bereitung von Obstwein.
Auf Grund der 88 12 und 15 der Bekanntmachung
iber die Erxichtung von Preisprüfungsstellen und die
Bersorgungsregelung vom 25. September 1915 unter
Berückfichtigung der Aenderungen vom 4. November
1915, vom 6. Juli 1916 und mit Zusatz vom 1. Sep
ember 1916 wird für den Umfang des Regierungs
»ezirks Trier folgendes bestimmt:

umsatzstempels (S. 250). — Bekanntmachungen der Kreis
schulinspettionen (S. 250). — Kreissammelstelle für Schul
sammlungen “S. 250).

81.

Wer Obst zu Obstwein (Viez) verarbeiten will
gleichviel ob zu gewerblichen Zwecken, oder zum eige—
nen Hausbedarf, ist verpflichtet, mindestens drei Tagt
vor Beginn der Kelterung dem zuständigen Bürger—
meister hiervon Anzeige zu erstatten. Bei Erstattunc
der Anzeige ist anzugeben:
1. die Zeit des Kelterns,
2. die Menge des zu kelternden Obstes,
3. in welchen Räumen das Keltern vorgenommen
werden soll.

82.
Alles Obst, das zur Obstweinbereitung verwen—
det wird, ist vor dem Keltern durch Waschen vor
Schmutz und Sand zu reinigen, ferner sind faule Frücht«
auszusondern.

83.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschrif
ten werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestrast
Ohne Erlaubnis oder über die zugelassene Menad
hergestellte Obstweinę werden beschlagnahmt werden.
84.
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Gleich
zeitig wird die Bekanntmachung vom 3. Septembei
1917 (A. Bl. S. 195), betreffend Viezkelterung auf
gehoben. D
Trier, den 8. August 1918.
Der Regierungspräsident
Momm.

nohunntmochungen (os äagl. Lunstruszümlos
346

Bekanntmachnung.
Der Ausdrusch des Brotgetreides, des Hafers und der
Gerste sowie der Hülsenfrüchte muß bis spätestens 15. No—
—E
Zeitpunkt mit dem Ausdrusch nicht fertig sind, dürfen ihr
detreide nur an den öffentlichen Dreschmaschinen ausdreschen
Außerdem werden die Arbeiten auf ihre Kosten zwangsweise
ausgeführt. Ferner haben sie mit der Entziehung der Selbst
versorgung zu rechnen.
Für rechtzeitige Einbringung der Ernte muß Svpra
zetragen werden. Getreidebesitzer, die das Getreide über
mäßig lang auf dem Felde stehen lassen, machen sich stra
bar, wenn das Getreide hierdurch Schaden leidet.
Da die Prämien alle zwei Wochen sinken, liegt es im
Interesse der Getreidebesitzer, ihr Getreide mit der größten
Beschleunigung zur Ablieferung zu bringen, um die böberen
Preise zu erreichen.
Saarbrücken, den 30. Juli 1918.
Der Landrat
            
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