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dungen bahnseitig zurückgewiesen werden. Frachtbriefe
(Eisenbahnpakeradressen) mit NAenderungen, insbe—
sondere bei den Gewichtsangaben werden von den
Büterabfertigungsstellen nicht angenommen.
2. Bei Wagenladungen ist lediglich der Ge—
nehmigungsschein nach 83 gFiffer 10 der Verord—
nung erforderlich. Die Zweitschriften der Scheine wer
den bei den Eisenbahndienststellen gesammelt und auf—
bewahrt.
3. Bei Stückgutsendungen wird nur der Ge—
nehmigungsvermerk nach 83 Ziffer 1b der Verord—
nung erteilt. Die mit dem Genehmigungsvermerk ver—
sehenen Frachtbriefe sind fortlaufend von den genehmi—
genden Stellen zu numerieren. Der 87 der Ver—
ordnung, betreffend Führung von Listen und Nach—
weisungen, findet sinngemäße Anwendung.
4. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde ist
sformell den Kommunalverbänden aufgrund der Be—
stimmung der Eisenbahndienstanweisung für die eisen⸗
bahnseitige Ueberwachung öffentlich bewirtschafteter Er—⸗
zeugnisse übertragen worden. Mäaweriell steht jedoch
das Genehmigungsrecht den Landes-, Provinzial⸗- und
Bezirksstellen zu. Diese haben unter Anwendung der
Vorschrift des 83 Ziffer 1 letzter Satz sowie des
z 7 die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das
Verfahren der Kommunalverbände bei Ausstellung der
Benehmigungsurkunden wirksam zu überwachen.
5. Durch Ueberwachungsbeamte, die von den Lan—
des⸗, Provinzial- und Bezirksstellen bestellt werden
und in der Lage sein müssen, sich als solche aus—
zuweisen, findet in Uebereinstimmung mit den Eisen⸗
bahnverwaltungen eine Ueberwachung der Bahnsen⸗
dungen auf ihren Inhalt statt.
6. Falls sich ein Verstoß gegen die angeordneten
Vorschriften ergibt, hat der Ueberwachungsbeamte
nötigenfalls die Beschlagnahme zu veranlassen. Des
weiteren ist alsdann nach der von den Eisenbahnver⸗
waltungen getroffenen Dienstanweisung zu verfahren.
7. giffer 3 Absatz 2 findet vorzugsweise in den
Fällen Anwendung, in denen einzelne Gemeindebe—
zirke baulich fest untereinander zusammenhängen
u 861:
8 1. Den Landes⸗, Provinzial⸗ und Beazirksstellen
bleibt es überlassen, gegebenenfalls Anträge auf nie—
drigere Festsetzung der zu Ziffer 1 vorgesehenen Ge—
bühren an die Reichsstelle zu richten.
2. Die Gebühren im Falle des 86 Ziffer 2
stellen gleichzeitig das Entgelt für die Ueberwachung
des Anbaues, der Aberntung, Verladung und Beförde⸗
cung der Waren dar.
3. Im Falle des 8 53 Ziffer 2 kann Hinterlegung
einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu zah⸗
lenden Gebühren gefordert werden. Bei Rückforde—
rungen sind die tatsächlich abgesetzten Warenmengen
auf Verlangen der genehmigenden Stelle nachzu⸗
weisen.
Artikel II.
Diese Ausführungsanweisung tritt zugleich mit
den Bestimmungen der Verordnung über Herbstgemüse
und Herbstobst der Ernte 1918 in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.
541) Bekanntmachung
betressend die Bewirtschaftung des Herbstobstes
auis der Ernte 1918.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat durch
Bekanntmachung vom 31. Juli 1918 ihre Verordnung
pom 19. Juli 1918 über Herbstgemüse und Herbstobsti
der Ernte 1918 (ABl. S. 176) bezuglich des Herbstob⸗
stes vom 5. August 1918 ab in Gültigkeit gesetzt
Von diesem Zeitpunkt ab dürfen Aepfel, Birnen und
Zwetschen (GFauspflaumen, Hauszwetschen, Muspflau—
men, Bauernpflaumen, Thüringer Pflaumen, Brenn—
zwetschen) nur noch mit Genehmigung der zuständigen
Bezirksstelle sür Gemüse und Ooöst abgesetzt werden
Die Genehmigung zum Absatz wird in Form einer Be—
sörderungserlaubnis schriftlich erteilt. Unter Absatz
ist die Hergabe gegen Entgelt und ohne Entgelt zu
verstehen.
Nach 89 der Verordnung vom 19. Juli 1918
sind die Besitzer von Obst verpflichtet, dieses auf Ver—
langen an die Bezirksstelle sür Gemüse und Obst käuf
lich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Auf Grund
dieser Vorschrift fordert die Bezirksstelle hiermit die
Besitzer von Obst im Regierungsbezirk Trier auf, alles
Obst, das nicht im eigenen Haushalt oder Betriebe be—
aötigt wird und abgesetzt werden soll, an die Bezirks⸗
telle, bezw. an die von ihr betrauten Personen gegen
Zahlung des Höchstpreises zu liesern. Die Bezirksstelle
bedient sich zum Aufkauf des Obstes einer Organisation
von Obstgroßhändlern des Regierungsbezirks Trier
derart, daß für jede Bürgermeisterei ein Großhändler
bestimmt wird, der allein das Recht hat, in dem ihm
zugewiesenen Bezirk mit Hilfe seiner Unteragenten
das vorhandene Obst, auch das Fallobst, auszukaufen.
Die Namen dieser Großhändler werden unter Angabe
des ihnen zugewiesenen Bezirks demnächst durch die
Kreisblätter veröffentlicht werden.
Die Großhändler sind verpflichtet, das übernom⸗
mene Obst sosort bar zu bezahlen. Ueber die in der Be⸗
kanntmachung der Bezirksstelle vom 6. August 1918
eröffentlichten Höchstpreise, die die Kosten der Be—
sörderung zur nächsten Verladestelle und der Verla—
dung im Eisenbahnwagen oder Schiff einschließen,
kann keine Vergütung für das abgegebene Obst gewährt
werden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß
der rote, trierische Weinapfel, auch wenn er
gepflückt ist, nr als Wirtschaftsobst (Most⸗
pbst) bewertet werden kann.
Ueber die Verwendung des Obstes entscheidet die
Reichsstelle fir Gemüse und Obst. Bei dem geringen
Ausfall der diesjährigen Ernte wird voraussichtlich
das gesamte inländische Obst, soweit es nicht die Eigen—
schaft von Edelobst hat, zur Marmeladenherstellung
oder zur Herstellung von Dörrobst für das Heer und
die Bevölkerung herangezogen werden müssen. Für
den Frischverbrauch wird den Gemeinden und Privat⸗
personen nur wenig Obst bereitgestellt werden können.
Die nähere Bestimmung hierüber steht noch aus. In
der Regel werden Anträge aus Erteilung der Ge⸗
nehmigung zum Versand von Obst an Privatpersonen
außerhalb des Regierungsbezirks abgelehnt werden
müssen. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat in⸗
des genehmigt, daß der Versand von Obst in verhãlt⸗
nismaßig kleinen Mengen an Verwandte, auch an
Freunde und Bekannte, in Fo rtsetzung einer
schon während des Friedens bestandenen
Uebung gestaättet werden kann.
Die Obsterzeuger des Regierungsbezirks Trier
werden im vaterländischen Interesse dringend ge—
beten, alles entbehrliche Obst für die Herstellung von
Marmeladen dem zustündigen Großhändler unter An—
gabe von Menge und Sorte zum Kaufe anzubieten.
Anträge auf Genehmigung des Absatzes von Obst an
andere Abnehmer (Gemeinden, Industriewerke, Pri—
bate) sind an die Besirksstelle für Gemüse und Obst
in Trier, Verwaltungsabteilung, zu richten.
Trier, den 6. August 1918.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst
sür den Reg-Bez. Trier (Verwaltungsabteilung
Der Vorsitzende, Schrakamp.