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810.
Eigentumsübertragung.
1. Das Eigentum an den im 8 1 genannten Waren
kann auf Antrag der zuständigen Landes—
telle, in Preußen auch der zuständigen Provinzial—
»der Bezirksstelle, durch Anordnung der zuständi—
gen Behörde auf die in dem Antrage bezeichnete
Person übertragen werden. Die Anordnung ist an
den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei ab—
geernteten Erzeugnissen über, sobald die Anordnung
dem Besitzer zugeht. Sind die Erzeugnisse noch nicht
abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit
der Aberntung ein. Der von der Anordnung Be—
rroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablaus
einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu
verwahren und pfleglich zu behandeln, nach Bedari
auch abzuernten.
2. Liegt die Aberntung aufgrund eines Pachtver⸗
trages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob,
so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die
Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte
erpflichtet, die Aberntung sorgfältig auszuführen.
3. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichti
gung der aufgrund der Verordnung über Gemüse,
Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (R-G.Bl.
3. 307 festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und
Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen Be—
hörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung
der zuständigen Behörde zur Ueberlassung der Vor—
räte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet,
so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug
zu machen.
811.
Behandlung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der
Borschriften der 88 9 und 10 ergeben, entscheidet end—⸗
gültig die höhere Verwaltungsbehörde des
Bezirks, in dem sich die Vorräte zurzeit der Stellung
des Lieferungsverlangens voder des Antrages auf Ueber⸗
tragung des Eigentums befinden.
812. g
Strafvorschriffen.
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhan⸗
delt, wird gemäß 8 16 der Verordnung über Gemüse,
Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (R-G.Bl.
S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Zahre oder mit
Beldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vor—
räte erkannt werden, auf die sich die strafbare Hand—
lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge—
hören oder nicht.
— 813. —
Vesugnisse der Landes⸗, Provinzial⸗ und
Bezirksstellen.
Den Landesstellen für Gemüse und Obst, in
Preußen dem Landesamt und den Provinzial— und
Bezirksstellen für Gemüse und Obst, bleibt es über—
lassen,
1. die Vorschriften über Genehmigungsscheine auf
weitere Beförderungsart auszudehnen (53 der
Berordnung),
3. zu bestimmen, welche anderen Stellen für die
GBenehmigung zum Absatz und Versand und für
die Ausstellung der Genehmigungsurkunden zu—
ständig sind (88 1 und 3 der Verordnung),
den Absatz von Gemüse und Obst innerhalb des—
selben Gemeindebezirkes oder des größeren räum—
lich geschlossenen Bezirkes zu regeln (5 8 Ziffer 3
der Verordnung),
bekanntzumachen, welche Stellen aufgrund des 817
der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte
vom 3. April 1917 (R.G.Bl. S. 8307) als zu—
ständige Behörde im Sinne des 810 ZFiffer1
und 3 sowie als höhere Verwaltungsbehörde im
Sinne des 8 11 der gegenwärtigen Verordnung
in Betracht kommen.
den Absatz durch den Kleinhändler sowie den Ver—
kauf auf öffentlichen Märkten zu regeln und hier—
bei zu bestimmen, welche Plätze als öffentliche
Märkte anzusehen sind (5 4 Ziffer 1 der Ver—
ordnung).
Im Falle zu 1 bedarf es der vorherigen Zustim⸗
mung der Reichsstelle.
814.
Zukraftsetzung.
Die Verordnung kritt bezüglich des Absatzes von
Zwiebeln drei Tage nach ihrer Verkündung, im übri—
gen zu den noch von der Reichsstelle zu bezeichnenden
zeitpunkten in Kraft.
Mit dem Tage, an welchem die letzten Bestim⸗—
mungen hiernach in Kraft treten. werden außer Kraft
gesetzt:
1. die Bekanntmachung über Gemüse vom 12. Sep⸗
tember 1917 (Reichsanzeiger 219 vom 14. Sep⸗
tember 1917) sowie sämtliche aufgrund dieser Be—
kanntmachung erlassenen Sonderbestimmungen,
die Verordnung über Frühgemüse und Frühobst
vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger 88 vom 15.
April 1918, 24. Juni 1918 (Reichsanzeiger 151
vom 20. Zuni 1918).
Berlin, den 19. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.
549) Ausführungsanweisung
— zur Verordnung über Herbstgemüse und
Gerbstobst der Ernte 1918.
Artikel I.
Zu 81:
1. Die Anordnung von Absatzbeschränkungen für
Kohlrüben (Steckrüben, Wruken, Bodenkohlrabi, Erd⸗
kohlraben, Unterkohlraben), Runkelrüben (Runkeln,
Dickrüben, Dickwurzeln, Angersen), Stoppelrüben (weiße
Rüben), Wasserrüben (Herbstrüben) bleibt der Reichs⸗
stelle vorbehalten.
2. Den Absatzbeschränkungen ist auch dasjenige
GBemüse und Obst unterworfen, welches vor Inkraft⸗
treten der die Absatzbeschränkung aussprechenden Ver—⸗
ordnung veräußert ist, aber ersi nach dem Zeitpunkte
des Inkrafttretens abgesetzt wird. Dies gilt insbe⸗
sondere auch für Gemüse und Obst, welches zur Er—
füllung von Pachtverträgen bestimmt ist
Zu 82:
Die näheren Vorschriften über die Verteilung der
erfaßten Mengen werden von der Geschäftsabteilung
der Reichsstelle erlassen.
Zu 8 3:
1. Bei Wagenladungen und Stückgut—⸗
sendungen findet zufolge einer von dem Deutschen
Eisenbahnverkehrsverbande aufgestellten Dienstanwei—
sung eine bahnseitige Ueberwachung des Versandes
statt. Das Herbstgemüse und Herbstobst wird bahn⸗
seitig als „Kontrollgemüse“ und „Kontrollobst“ beför⸗
dert. Bei diesem muß das inbetracht kommende Be—
gleitpapier (Frachtbrief, Eisenbahnpaketadresse) das
Stichwort „Kontrollgemüse“ oder Kontrollobst“ tra⸗
gen. Der Inhalt der Sendung muß genau angegeben
werden. Das Fehlen des Stichwortes auf dem Begleit⸗
papier sowie das Fehlen des Genehmigungsscheines
bei Wagenladungen oder des Genehmigungsvermerke?
bei Stückautsendungen hat zur Folge, daß die Sen