Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

8232.
Verteilung der ersaßten Mengen.
Die Verteilung der aufgrund dieser Verordnung
erfaßten Gemüse⸗ und Obstmengen auf die verarbeitenden
 Betriebe und den Frischverbrauch erfolgt durch
die Reichsstelle. Diese bestimmt namentlich, welche Men—
gen für den Frischverbrauch zurückbehalten werden
dürfen und wohin der Ueberschuß zu liefern ist.
83.
Genehmigungsscheiu.
1. Bei der Beförderung mit Eisenbahn, Schiff,
Wagen, Karre oder Tier wird die Genehmigung zum
Absatz in schristlicher Form erteiit.
a) Bei Versendung mit der Bahn im Wagenladungs⸗
verkehr ist der Versender verpflichtet, dem Beamten
der Güterabfertigung bei der Auflieferung des
Gutes einen Genehmigungsschein nach anliegen—
dem Muster in doppelter Ausfertigung vorzulegen.
Die eine dieser Ausfertigungen ist zur Versendung
mit der Post an die für den Absendeort zuständige
Landes⸗, Provinzial- oder Bezirksstelle freizu—
machen.
Der Genehmigungsschein wird von dem Kom⸗
munalverbande ausgestellt, in dessen Bezirk die
Bersandstation gelegen ist.
Vei Versendung mit der Bahn im Stückgutverkehr
wird der Frachtbrief (die Eisenbahnpaketadresse)
unmittelbar unter der Inhaltsangabe von dem
Kommunalverband mit folgendem Genehmigungs—
dermerk versehen:
„Zur Beförderung mit der Eisenbahn zugelassen
dis zum .
Ort, Datum, Stempel, Unterschriftt
e) In allen übrigen Fällen hat der Transportführer
den Genehmigungsschein während der Beförde—
rung bei sich zu führen und auf Verlangen dem
Polizeibeamten oder den sonstigen Ueberwachungs—
organen vorzuzeigen. Nach Ausführung des
Transportes ist der Genehmigungsschein dem Emp⸗
fänger der Ware auszuhändigen und von diesem
an die darauf bezeichnete Landes-, Provinzial—
oder Bezirksstelle abzusenden. Bei Beförderung
mit einem Schiff ist der Genehmigungsschein mit
den Verladepapieren fest zu verbinden.
In allen ZFällen hat der Kommunalverband
bei Ausstellung der Genehmigung den Anweisun—
gen der zuständigen Landes-, Provinzial- oder
Bezirksstelle zu folgen.
2. Der Absender ist nach Aufgabe der Ware zur
Beförderung auf der Eisenbahn oder im Schiff nur
noch mit Genehmigung derjenigen Stelle, welche die
Urkunde (a—0) ausgestellt hat, zu bestimmen berechtigt,
daß die Auslieferung an einen anderen als den in der
Urkunde bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat.
3. Für den Absatz innerhalb desselben Gemeinde—
bezirkes kann die Genehmigung auch in anderer Form
erteilt werden. Anstelle des Gemeindebezirkes kann
mit Genehmigung der Reichsstelle ein größerer räum—
lich geschlossener Bezirk treten.

b)

8.4.
1. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt
der Absatz durch den Erzeuger unmittelbar an den
Verbraucher, wenn an einem und demselben Tage
an den gleichen Verbraucher nicht mehr als 5 Kilo—
gramm Gemüse — von Zwiebeln jedoch nur 1 Kilo—
gramm — und nicht mehr als 1 Kilogramm Obst
abgesetzt werden sowie ohne diese Mengenbegrenzung
der Absatz durch den Kleinhändler und der Verkehr
auf öffentlichen Märkten.
2. Der Absatz zur Erfüllung der von der Reichs—
stelle (Geschäftsabteilung) abgeschlossenen oder von der

245 —

Verwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Lan
desstelle genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die
Erteilung der Genehmigung darf in diesen Fällen
nicht verweigert werden.
85.
1. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträg
5 Tage, wobei der Tag der Ausstellung als erste
Tag gerechnet wird.
2. Für den Verkehr zu benachbarten öffentlichen
Märkten und Kleinhandelsniederlassungen wird die
Absatzgenehmigung nach Bedarf widerruflich auch für
unbestimmte Zeit (bis auf weiteres) und für uͤnbe
stimmte Mengen erteilt.

86.
1. Die Gebühr für die Genehmigung beträgt bei
Bahnwagen- und Schiffsladungen 50 Pfennige, in
allen anderen Fällen 10 Pfennige.
2. Die Höhe der Gebühr für die Erfassung und
Kontrolle des durch Lieferungsverträge oder durch Ab—
satzbeschränkungen erfaßten Gemüses und Obstes wird
durch die Reichsstelle festgesetzt.
87.
Die mit der Ausstellung der Genehmigungs—
urkunde betrauten Stellen haben Listen oder sonstige
geeignete Nachweisungen zu führen, aus denen die
einzelnen von ihnen erteilten Genehmigungen, nach
Nummern bezeichnet, sowie die Art und Menge der zu
befördernden Ware, Absendungs- und Bestimmungs—
ort, der Name des Absenders und Empfängers sowie
der Tag der Ausstellung ersichtlich sind. Die Listen
und Nachweisungen sind aufzubewahren und auf Er—
fordern alsbald, jedoch spätestens am Schluß der Ver—
sandzeit an die zuständige Landes-, Provinzial- oder
Bezirksstelle einzusenden.
88.
Auskunftspflicht.
Alle Besitzer von Gemüse und Obstarten, für die
eine Absatzbeschränkung getroffen ist, haben der zu
ständigen Landesstelle, in Preußen auch der zuständi
gen Provinzial-, Bezirks- oder Kreisstelle, oder den
von diesen bestimmten Stellen auf Erfordern Aus—
kunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht
und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die
Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu
bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im
eigenen Haushalt oder Betriebe bleibt zulässig.
89.
Verladung und Vergütung.
1. Die Besitzer haben die Waren, auf welche sich
die Verordnung bezieht, auf Verlangen an die
GBeschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle, in
Preußen der zuständigen Provinzial⸗, Bezirks- oder
—
käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen.
Für diese Ware ist ein angemessener Preis zu be—
zahlen, der unter Berücksichtigung der aufgrund der
Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
3. April 1917 (R-GeBl. S. 307) festgesetzte Höchstpreise
 sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware
im Streitfalle von der Geschäftsabteilung der
zuständigen Landesstelle, in Preußen der zuständigen
Provinzial⸗, Bezirks⸗ oder Kreisstelle festgesetzt wird.
Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so
werden entsprechende Zuschläge gewährt, der Höhe eben—
falls im Streitfalle die vorbezeichnete Geschäftsab—
tetlung jestsetzt.
2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu
gewährende Preis denjentgen Betrag erreichen, der
für die gleiche Menge und Güte aufgrund eines Liefe—
rungsvertrages der in z 4 ZFiffer 2 bezeichneten Art
zu zahlen ist
            
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