325
Schutz der trigonometrischen Punkte und Marksteine.
Die seit einigen Jahren von der trigonometrischen
Abteilung der Landesaufnahme ausgeführte Prüfung
bon trigonometrischen Punkten hat ergeben, daß die
Marksteine zum Teil ganz verschwunden, zum Teil
dus dem Acker herausgenommen und am Wall oder
im Graben niedergelegt, zum Teil an Ort und Stelle
liegend, vergraben sind. Die Besitzer sind fast aus—
nahmslos im Unklaren über den Zweck und Wert
der trigonometrischen Marksteine. Sie beackern die
Marksteinschutzflächen in dem Glauben, daß ihnen zwar
der Boden nicht gehöre, ihnen aber die Nutznießung
überlassen sei. Diese Annahme ist natürlich irrig.
Die Marksteinschutzfläche, d. i. die kreisförmige Bodenfläche
von 2 qm um den Markstein, darf nicht vom
Pfluge berührt werden. Vergl. 8 2 der Anweisung vom
20. Juli 1878, betreffend die Errichtung und Erhal⸗
tung der trigonometrischen Marksteine. Es sei insbe⸗
sondere darauf hingewiesen, daß die 2 qm betragende
Marksteinschutzfläche dem Fiskus gehört und von der
Hewirtschaftung auszuschliehen ist, und daß der Mark—
stein weder beschädigt, noch verrückt werden darf.
gZuwiderhandlungen werden nach 8 370,1 des R. Str.
53. B. mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.
Durch das Umpflügen und Eggen der Markstein—
schutzflächen entstehen die vielen Verrückungen und
Beschädigungen der Marksteine; mit der geringsten
Verschiebung ist aber der Punkt zerstört und kann
nur uͤnter Aufwendung von erheblichen Kosten von
Technikern der Landesaufnahme wieder hergestellt wer⸗
den. Die Zerstörung von trigonometrischen Punkten
der Preußischen Landestriangulation fällt unter 8 800
des R. Str.G. B. (Gegenstand der Wissenschaft) und
wird mit Geldstrafe bis 900 Mark oder mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren bestraft.
Saarbrucken, den 2. August 1918.
Der Königliche Landrat.
—von Halfern.
328) Anordunung,
betr. Beschränkung des Verkehrs mit Stroh
im Landkreise Saarbrücken.
Gemäß 83 der Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel
qus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (R. G. Bl. S.
475) und auf Grund des Erlasses des Herrn Oberpräsi⸗
denlen der Rheinprovinz vom 28. Juni ds. Is. —
Nr. 3185 II — wird folgendes bestimmt:
81..
Die Ausfuhr von Stroh von Roggen, Weizen,
Spelz · ( Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer und
Gerste sowie von Gemenge dieser Getreidearten ist ver⸗
doten. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Ausfuhr
srach dem Stadtkreise Saarbrücken.
83.
In besonders dringenden Fällen können von dem
herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz Ausnahmen
zugelafsen werden. Die Erlaubnis zur Ausfuhr wird
hber nur erteilt werden, wenn der Landkreis Saar⸗
drücken sein Lieferungssoll erfüllt hat.
83.
guwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10900 Mk
oder einer dieser Strafen bestraft.
84.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 8. August 1918.
Der Königliche Landrat.
J. V.: von Salmutb.
2483 —
529) Bekanntmachung.
Ich habe Veranlassung, auf die Vorschrift des 87
der ReichsgetreideOrdnung hinzuweisen, wonach bei
Aussuhr von Getreidevorräten aus einer Gemeinde
in die andere die Ortsänderung innerhalb 3 Tagen
dem zuständigen Bürgermeisteramt angezeigt werden
müssen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 40000 Mark
bestraft.
Saarbrücken, den 9. August 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
Sekarn terrachnug
Dem Landwirt und Bäcker Nilolaus Ziealer in Ei—
weiler habe ich das Recht der Selbstversorgung entzogen,
da er auf seiner Schrotmühle Brotgetreide verschrotet hat.
Außerdem ist das Strafverfahren eingeleitet worden. Die
Schrotmühle wird eingezogen. Ferner wird wahrscheinlich
die Schließung des Bäckereibetriebes noch angeordnet werden
Saarbrücken, den 9. August 1018.
Der Kal. Landrat.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, vorstehende
Bekanntmachung schleunigst in sämtlichen Gemeinden be—
kannt zu geben.
Gleichzeitig warne ich die Getreidebesitzer, sich Ver—⸗
stöße gegen die Getreidevorschriften zuschulden kommen zu
lasfen, da die Knappheit an Brotgetreide es unbedingt er—⸗
fordert, daß mit aller Strenge vorgegangen wird. Irgend
welche Nachsichten können nicht geübt werden.
Saarbrücken. den 9. August 19018. I
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
530)
530
XXRsA
Von Montag, den 12. August ab werden bis auf
Weiteres folgende Höchstpreise für Obst und Gemüse
festgesetzt:
im im
Großhandel Kleinhandel
—2 2
Pfirsiche und Aprikosen für 1 Pfd. 1,25 1,50
Frühäpfel und Frühbirnen, —55 —,65
Falläpfel und Fallbirnren —,35 —440
Pflaumen (rote, blaue
und gelbe) —, 65 —,80
Reineclauden, echte, —,80 1,-Zzwetschen
—, 45ß8 —, 55
Mirabellen —,80 1, -
Türkische Kirschen —,65 —,80
Weißkohl —,25 —-,32
Virsing —D— —,24 —, 32
Möhren und Karotten —,25 —,30
Zzwiebeln —,35 —,40
Mairüben ohne Kraut —15 —,20
Kopfsalat pro 1 Stück —,25
Mangold für 1Pfd.,20 —,30
Dickwurzelblätter 4 —,15
Brüne Bohnen —,72 —80
Rotkohl . —,32 —40
Blumenkohl, J. Qualität 1,10
II. — e —, 50
Endiviensalat pro 1 Stück —, 30
Rotrüben für 1 Pfd.-5,22 —28
Saarbrücken, den 10. August 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
7
532) Bekanntmachung.
Die Getreidebesitzer werden nochmals dringend
gebeten, bei der jetzt eingetretenen günstigen Witterung
für die schleunige Einbringung des Getreides Sorge
zu tragen. Wenn jetzt nochmals Regenwetter eintritt.
wächst das Getreide zweifellos sofort aus.