Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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stehenden Betriebe selbst ausüben wollen, haben sie
dies der zuständigen Provinzial-(Bezirks-)Fleischstelle,
in Sigmaringen dem Regierungspräsidenten anzu—
zeigen.
2. Wegen der Rechte der privilegierten Abdecker
wird auf die Verfügung, betrefsend Verwertung von
Tierkörpern und Schlachtabfällen vom 22. Juli 1916
— M. f. L. ILa. IIle. 13011 —, abgedruckt im Ministe—
rialblatt der landwirtschaftlichen Verwaltung 1918
Seite 214, verwiesen.
Ueber Beschwerden, betreffend die Versagung und
die Entziehung der Genehmigung, entscheidet das Lan—
desfleischamt. Ausnahmen von der Vorschrift des 8 20
kann das Landesfleischamt ertrilen. Seine Entiächei—
dung ist in beiden Fällen endäültig.

Die Provinzial⸗(Bezirks⸗)Fleischstellen, im Regie—
rungsbezirk Sigmaringen der Regierungspräsident, ha—
hen die für ihren Bezirk für den Ankauf ermächtigten
Stellen oder Roßschlächter in den Regierungsblättern
zekanntzugeben.

3. Die zum Gewerbebetrieb zugelassenen Personen
oder Stellen sind zur ordnungsmäßigen Buchführung
und Anzeige in regelmäßigen Zwischenräumen über
den Umfang des Geschäfts an die Provinzial-(Be—
zirks⸗)Fleischstellen, im Regierungsbezirk Sigmaringen
an den Regierungspräsidenten, verpflichtet. Die Bücher
sind auf Verlangen der für den Sitz ihres Gewerbe—
hetriebes zuständigen Provinzial⸗-(Bezirks-)Fleischstelle
mm Regierungsbezirk Sigmaringen dem Regierungsprä—
sidenten, vorzulegen. Diese haben das Recht, jederzeit
in eine Nachprüfung der Bücher einzutreten.

4. Außerpreußischen Roßschlächtern und Händlern
mit Schlachtpferden oder Pferdefleisch, die im Gebiete
einer preußischen Provinz in der Provinz Hessen—
Nasfau eines Regierungsbezirkes) sowie im Regierungs—
ezirke Sigmaringen schon vor dem 1. August 1914
regelmäßig den Ankauf von Pferden zu Schlachtzwecken
getätigt haben, darf die Genehmigung zur Ausübung
des Gewerbes in dieser Provinz (GRegierungsbezirk
Cassel oder Wiesbaden oder Sigmaringen) nicht aus
anderen Gründen als den preußischen Gewerbetrei—
henden dieser Art verweigert werden.

5. Das Landesfleischamt oder mit seiner Ermäch—
igung die Provinzial⸗(Bezirks⸗)Fleischstellen, im Re—
gierungsbezirk Sigmaringen der Regierungspräsident,
önnen im Falle des Bedarfs Richtpreise für Schlacht—
pferde festsetzen.

6. Die Provinzial⸗(Bezirks⸗)Fleischstellen, im Re—
gierungsbezirk Sigmaringen der Regierungspräsfident,
önnen über die Verwendung und Verteilung der in
hrem Bezirk geschlachteten Pferde Bestimmungen tref⸗
en und sie überwachen; sie können insbesondere an—
ordnen, daß das Fleisch ausgeschlachteter Pferde nur
an die von der Provinzial(Bezirks⸗)Fleischstelle (dem
Regierungspräsidenten) bezeichneten Stellen und in
der von der Provinzial(Bezirks⸗)Fleischstelle (dem Re—
gierungspräsidenten) zu bestimmenden Menge abge—
geben werden dürfen. Als solche zur Empfangnahme
berechtigte Stellen kommen entweder Kommunalver⸗—⸗
zände oder Vereinigungen von solchen oder sonstige
debensmittelverteilungsstellen (Industrieversorgungs—
tellen) in Betracht.
Diese Stellen haben das Fleisch entweder für Mas—
senspeisungen zu verwenden oder Einrichtungen zu
reffen, daß es der minderbemittelten Bevölkerung
zu einem mäßigen Preise zugeführt wird. Die Pro—
oinzial⸗(GBezirks⸗)Fleischstellen und der Regierungs⸗
präsident in Sigmaringen sind dabei an die Anweisun—
gen des Landesfleischamts gebunden.

7. Diese Ausführungsweisung tritt am 1. Augu
1918 in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 1918
Der Staatskommissar für Volisernährung.
von Waldow.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Dr. Neuhaus.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten
J. A.: Brümmer.

n

VIr913.

525) Auazuug
Vom 1. August d. J. ab ist mir der Königluche
Baurat Müller zu Coblenz als Wohnungsaufsichts—
beamter sür den Regierungsbezirk Trier überwiesen
worden.
In diesem Amte wird er nicht nur die mir zu—
stehende Aufsicht über die den Gemeinde- und Orts—
polizeibehszrden gemäß Artikel 68 1 des Wohnungs—
gesetzes pbliegende Tätigkeit im dienstlichen Auftrage
wahrzunehmen, sondern sich auch als ständiger Kom—
missar des Herrn Staatskommissars für das Wohnungs—
wesen der Förderung des gesamten Wohnungs- und
Siedlungswesens in meinem Amtsbereiche zu widmen
haben.
Trier, den 26. Juli 1918.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Schulin.
dehannechungen s sgl. Lunsrotzumtee
ir⸗ ann agl dotzeiteston
526) Bekanntmachnug.
Der Kommunalverband Saarbrücken-Land sollte
nach der Aufstellung des zu deckenden Bedarfs durch
die Landeszentralbehörde für die Bekleidung der
Heimarmee 1200 Anzüge liefern. Bis jetzt sind aber
ea. 700 eingegangen.
Die Reichsbekleidungsstelle hat zwar die Frist zur
Ablieferung bis zum 15. August verlängert, aber keinen
Zweifel darüber gelassen, daß die auferlegte Anzahl
oon Kleidungsstücken aufgebracht werden muß. Daher
wende ich mich erneut an die abgabefähige wohlhabende
Bevölkerung des Kreises mit der Bitte, mich bei Er—
füllung dieses vaterländischen Werkes durch recht reich—
liche Abgabe von Männeroberkleidung zu unterstützen.
Der Zweck dieser Sammlung ist der, die in kriegs⸗
wichtigen Betrieben beschäftigten Arbeiter, soweit sie
in Kleidung aus Ersatzstoffen ihre Arbeit nicht sach—
gemäß verrichten können, mit der unbedingt notwen⸗
digen Kleidung gegen Bezahlung zu versorgen. Es
handelt sich nicht um eine soziale Maßnahme, sondern
um eine Kriegsnotwendigkeit. Zu diesen Arbeitern
gehören keineswegs nur die Arbeiter der Nüstungs—
industrie, sondern vor allem die Arbeiter in der Land—
wirtschaft, beim Eisenbahnbetrieb und im Bergbau
Daß aber alle diese Betriebe einen ungestörten
Fortgang nehmen müssen und wegen Mangel an Klei⸗
dung für die Arbeiter keinesfalls unterbrochen oder
gestört werden dürfen, wird jedermann begreifen und
nach Kräften fördern wollen, wenn anders er das
Durchhalten unseres Volkes in diesem schweren Kampfe
wünscht.
Darum liefert die überflüssige Männeroberklei⸗
dung ohne Zögern ab!
Annahmestellen sind die durch die Bürgermeister—
ümter bezeichneten Altbekleidungsstellen.
Saarbrücken, den 5. August 1018.
Der Königliche Landrat
            
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