Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblat—
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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

Bchriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von 6. 8. Sche ur in Saar
zrucken (Druckort Boltlingen). — Zernsprecher der Geschaäͤftalrelle (Vittoriaftraße B)
Ar. (1186521t Soarbrücken), Ferniprecher der Drudere? Re. 1184 (Amt Saar brücken)
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Bezugerpereie für dat Vierteliahr 1.B Met.
UAnzeigengebh ren die Ggespaltene mun⸗Zelle oder deren Rauu 17 Py
Amtliche Anzelgen: der 80 win breite 1 mmn hohe Raum dO Pfg.
Trichetnungetage: Dienstaa, Mittwoch. Freitag end Samtasg,

Nr
*

Donnerst«

15. August 13118 44

Jahra.

Zuhalt.
Ausfuhr von Drucdschriften (8. 291). — Beroronung über — Vorräte alter Ernte (8. 244). — Umsatzsteuergeset (S. 244).
Pferdefleisch (S. 241). — Wohnungsaufsichtsbeantter (S. 242). — Erloschene Pserderäude (S. 244). — Ankauf von Pferden zur
— Abgabe von Männeroberkleidung (S. 242). — Schutz der trigo- Schlachtung (S. 244). — Vexrordnung über Herbsigemüse und Herdst—
wmetrischen Punkte und Marksteine (8. 243). — Berkehr mit obst (S. 244/246). — Bewirtschaftung des Herbstobstes (S. 247).
Stroh (S. 243). — Ausfuhr von Getreidevorräten (S. 243). — — Gemeinde⸗Angelegenheiten von Sulzbach (S. 248). — Kreis—
Entziehung Selbstversorgung (S. 243). — Höchstpreise für Obst sammelstelle für Schulsammlungen (S. 248). — Erhöhung der
und Gemüse (S. 243). — Einbringung des Getreides (S. 243). Richtpreise für Klee-, Gras-, Futterrüben- und Futterkräuter—
— Fleischlose Wochen (5. 244). — Schlachthofdirektor (S. 244). samen (S. 248).
nnnmnne pngegiümns V. osts ö 38
———
—21. r 60735. werden hiervon nicht betroffen. Ebenso bleibt
Berordnung der Versand von Zeitungen durch die Verlagspost⸗
— anstalten (Postbezug) unberührt.
In Ergänzung der Verordnung vom 26. 4. 17 VI. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anord—
Vs 5332 wird solgendes bestimmt: nungen sowie jede mißbräuchliche Benutzung der
L Druchschriften jeder Art dürfen, soweit ihre Aus⸗ Zulassungsurkunde werden auf Grund des 896
fuhr überhaupt zugelassen ist, nach dem Auslande des Gesetzes über den Belagerungszustand be—
und den besetzten Gebieten im Postwege von Fir⸗ straft.
nen nur versendet werden, wenn sie zur Aufliefe- Ylgz. Di rordnung aist Ae der g ernpf
cung bei bestimmten Postämtern zugelassen sind. n Lerp —
Zugelassen werden können: Oberkommando der Heeresgruppe Herzog Albrecht
Drucker für die von ihnen gedruckten, Ver— das Erforderliche veranlassen.
leger für die von ihnen verlegten Druck— Saarbrücken, den 30. Zuli 1918.
schriften
srent, Stellvertretendes Ceneralkommando XXI. rv
Buchhändler für die Druckhschriften, die sie zugleich für XVI. —æSS
ihrem Lager entnehmen oder im Buchhandels⸗ Der Kommandierende General: v. Unger.
wege beziehen,
in das Handelsregister eingetragene Firmen Ir1.
für die Drucksachen, die ihren Geschäftsbe— —R —
trieb betreffen. (Kataloge, Geschäftsberichte,
Rundschreiben und dergl.!)
Die Zulassung wird vom⸗Stellvertredenden
Beneralkommando durch Zulassungsurkunde er—
teilt. Dieses hat auch das Postamt zu bezeichnen,
bei dem die Auflieferungen erfolgen sollen.
Die zum Auslandsversand zugelassenen Fir⸗
men haben ihre Sendungen äußerlich, d. h. auf
dem Umschlage oder der Einhüllung, durch ihren
Firmenstempel oder Firmenaufdruck kenntlich zu
machen.
Andere Versendungen von Drucksachen jeder Art
und in jeder Form — auch in Briefen und Paketen
—mittels der Post sind verboten.
M. Privatpersonen dürfen Druckschriften nach
dem Auslande und den besetzten Gebieten nicht mit
der Post versenden oder den Versendungsberechtig—
tlen zum Versand übergeben. Die Versendungs—
berechtigten dürfen Druckschriften, die sie im Auf—
trage anderer versenden, dem Auftraggeber nicht
in die Hände geben, auch nicht zur Einsicht auf
kurze Zeit.
Das Generalkommando kann von dem Verbot der
Versendung von Druckschriften durch Privatper⸗
sonen in besonderen Fällen für einzelne Sen—⸗
dungen Ausnahmen bewilsioen.

—W
            
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