Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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mittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sie kann Er—
zeuger von Originalsaatgut und von anerkanntem Saat—
gut ferner ermächtigen, dieses an Saaistellen, land—
wirtschaftliche Berufsvertretungen und Vereine oder
zugelassene Händler abzusetzen. Die Ermächtigung
kann an Bedingungen geknüpft werden.
812.
Als Saatgut im Sinne des 8 11 gilt nur solches
Saatgut, das von der Reichsgetreidestelle oder einer
»on ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstelle als
zur Saat geeignet erklärt worden ist.
8 13.
Auf Sgatgut von Hülsenfrüchten, das zum Ge—
müseanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), finden die
Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maß—
Jabe Anwendung:
1, Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte
gelten nur solche Sorten, die in einem von der
Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger
zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind.
Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger ermäch—
tigen, Gemüsesaatgut auch an Händler abzusetzen.
Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft
werden.
Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den
im 8 6 genannten Personen gestattet:
2) Personen, denen gemäß 8 1 der Verordnung
lüber den Handel mit Sämereien vom 15.
Novpember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277 eine
Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit
Sämereten erteilt ist;
Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die
Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in
Mengen bis zu 50 Kiloaramm an Verbraucher
absetzen.
Die Ausstellung von Saatkarten für
Händler, die nicht nach 8 6 zugelassen sind,
erfolgt durch den Kommunalverband, in dessen
Zezirk der Händler seine Niederlassung hat.
Die Vorschriften dieser Verorbdnung über Scat—
karten finden auf Gemüsesaatgut keine Anwen
dung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr
als 125 Gramm handelt.—
Die Reichsgetreidestelle kann Ausnahmen von den
Sorschriften im Abs. 1 zulassen. Sie kann weitere
zinschränkende Bestimmungen über den Verkehr mit
Pemüsesaatgut erlassen.
8 14.
Saatgut, das sich am 1. Juni 1919 noch im Be—
sitze von Erzeugeern, zugelassenen Händlern oder Ver—
brauchern befindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder
an den von dieser bezeichneten Kommunalperband ab—
zuliefern. Die Reichsgetreidestelle kann Ausnahmen
zulassen.
Der Erwerber hat für diese Mengen den in der
Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack- und
ODelfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 119)
festgesetzten Höchstpreis zu zahlen. Die Vorschriften
im 8 10 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 8 finden ent—
sprechende Anwendung.
8 153.
Erweist sich ein Veräußerer von Saatigut in der
Befolgung der Pflichten, die ihm durch diese Verord—
tung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt
sind, unzuverlässig, so kann ihm die Reichsgetreide—
stelle die weitere Veräußerung von Sagatgut unter—
sagen. Mit der Untersagung wird die weitere Ver—
äußerung von Saatgut unzulässig.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig.
tskKas dio Beschwerde entscheidet der Staatsfekrefär

des Kriegsernährungsamts. Die Beschwerde bewirk
keinen Aufschub.
Wird die Veräußerung von Saatgut untersagt
so sind auf Antrag der Reichsgetreidestelle durch die
zuständige Behörde die vorhandenen Vorräte zugunster
der Reichsgetreidestelle zu enteignen. Die Reichsge
treidestelle hat für die enteigneten Vorräte einen an
gemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung
der zur Zeit der Enteignung geltende allgemeins
Höchstpreis, nicht der Sonderpreis für Saatgut zu be—
rücksichtigen ist. Im Streitfall entscheidet die höher
Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die barer
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
8 16.
Die Landeszentralbehörden können den Saatgut
verkehr weitergehenden Beschränkungen unterwersen
Site bestimmen, wer als zuständige Behörde und al—
untere und höhere Verwaltungebehörde anzusehen ist
817.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden nach 8 80 Abs. 1 Nr. 4 der
Reichsgetreideoyrdnung für die Ernte 1918 bestraft.
8 18.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver
kündung in Kraft.
Berlin, den 27. Zuni 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamté
von Waldow
5419) Preußische Ausfühßrungsanweisung
zu der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülfemn
früchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Scat
zwecken vom 27. Juni 10918.
Auf Grund des 8 168 der Berordnung über den Verkehr
mit Getreide, Hülsenfrüchten, Bugnneizen und Hirse aus
der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Suni 1918 (NReichsge
sekbl. S. 677) wird bestimmt:

1.
Höhere Verwaltungsbebörde ist der Regierungspräsi
dent, für die der staatlichen Verteilungsstelse für GrosLeclir
zugewiesenen Kommunalrerbände der Vorsihende der Staat—
lichen Verteilungsstelle für Groß-Berlin.
Untere Verwattungsbehßörde ist in Landkreisen der
Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeihehörde.
Kommunalbverbände im Sinne der Berordnung sind
Stadt- und Landkreise.
Zuständige Behörden gemäß 8 15 Abs. 3 ist in Land—
kreisen der Landrat, in Stadnreisen der Gemeindevoritand
J. J
Die zuständige Ortsbehörde für die Entgegennahme der
Anträge auf Ausstellung der Saatkarcen ist die Ortspolizei—
behörde.
Ist der Antragsteller Unternehmer eines landwirtschaft—
lichen Betriebes, so ist in dem Antrage anzugeben
1. die Größpe der Gesamtanbaufläöche für Getreide,
2. die Größe der mit der betreffenden Getreideart zr
bebauenden Fläche.
Die Richtigkeit dieser Angaben ist von der Ortspolit
zeibehörde nachzuprüfen.

II
Tie Ausstellung der Saatkarten wird allgemein den
Regierungspräsidenten übertragen, an die die Anträge von
den Landräten und städtischen Ortsvolizeibehörden nack
Prüfung weiter zu reichen sind.
Mit Zustimmung des Landesgetreibeamtes können die
Regierungspräsfidenten die Ausstellung von Verbraucher—
Sagatkarten gemäln82 Abs. 3 der Verordnung dvom 27. Zun
1918 den Landräten und städrischen Ortspolizeibebörden über
tragen.
Berlin, den 9. Zuli 1918.
Preußischer Staatskommissar Der Minister für Landwirt
für Volksernährung schaft, Domätten u. Forsten
ron Waldow. Im Auftrage:
Vrüuͤninier.

Die vorstehenden Bestimmungen über den Verkehr mi
Saatgut werden zur genauen Beachtung veröffentlicht.
Der Verkauf von Saatgut von nicht anerkannten Saat
zutwirtschaften ist nur mit schriftlicher Genehmigung ge
tattet. Sie erteilte Erlaubnis muß auch der Reichsgetreide
relse augezeigt werden
            
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