Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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83.
Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kom—
munalverband des zum Erwerbe berechtigten, den Ort,
vohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte
mit der Eisenbahn befördert werden sollen, die Emp—
fangsstation, ferner die zu erwerbende Menge und
Fruchtart angeben; sie ist unter Benutzung eines Vor—
drucks nach den beigefügten Mustern 1 und 2 aus—
zustellen. Die Abschnitte A, B und C der Saatkarte
sind gleichlautend auszufüllen.
Für Lieferung von Saatgut derselben Fruchtart
und Sorte an mehrere Landwirte derselben Gemeinde
können Sammelsaatkarten nach anliegendem Muscer 38
derwendet werden. Die Sammelsaatkarten müssen
außer den Angaben nach Abs. 1 auch die Angabe der
Empfangsstelle und, wenn die Verteilung durch eine
andere Stelle als die Empfangsstelle erfolgt, auch
der Verteilungsstelle enthalten.

84.
Die Veräußerung (85 1 Abs. 1) von Saatqut be—
darf der Zustimmung des Kommunalverbandes, für
den die Früchte beschlagnahmt sind.
8 5.
Die Zustimmung (8 45) ist nicht erforderlich für
die Veräußerung von Originalsaatgut und von Ab—
saaten, die als Saatgut anerkannt sind (anerkanntes
Saatgut), durch Originalsaatgut- oder anerkannte Saat—
gutwirtschaften sowie für die Veräußerung von Saat—
gut durch zugelassene Händler (8 6).
Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solscher Züch—
tungen, deren Züchter in einem von der Reichsge—
treidestelle im Deutschen Reichzanzeiger zu verösfent—
lichenden Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter
bon Originalsaatgut aufgeführt sind. Saatgut von
Vermehrungsstellen gilt nur dann als Originalsaat—
gut, wenn die Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis
aufgeführt sind.
Als anerkannte Saatgutwirtschaften gesten nur
solche Wirtschaften, die in einem von der Reichsge—
treidestelle im Teutschen Reichsanzeiger zu veröffent—
lichenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte
Saatgutwirtschaften aufgeführt sind.
Vei Streit über die Aufnahme in eines der Ver—
zeichnisse (Abs. 2, 3) entscheidet der Staatssekretär des
Kriegsernährungsamts.

856.
Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu Saat—
zwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies
zilt auch für Genossenschaften und andere Vereini⸗
zungen. Der Verkauf von Saatgut durch Händler,
Benossenschasten oder andere Vereinigungen ist nur
unmittelbar an Verbraucher zulässig. —
Die Zulassfung erfolgt durch die Neichsgetreide—
stelle. Diese kann andere Stellen zur Zulasfung er—
nmächtigen. Die Zulassung findet insomweit statt, als
ein Bedürfnis besteht. Sie kann an Bedingungen ge—
nüvft und iederzeit zurückgenommen werden
8 7.
Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige
Saatkarte dem Veräußerer bei Asschluß des Vertrags
auszuhändigen. Wird doas Saatgut mit der Eisen—
bahn versandt, so hat 5h der Veräußerer von der
Absendung unter Aigabe der Art des Saatguts, der
Versandstation auf jedem Aöschnitt der Saatkarte die
dersandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu
lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Er—
folgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat
sich der Veräußerer auf sedem Abschnitt der Saatkarte
den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen
Der Veräußerer hat bei Lieferung des Saatguts
den Abschnitt A abzutrennen und innerhalb ejner Wocht

der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr zu be
stimmenden Stelle mittels eingeschriebenen Briefes au
seine Kosten zu übersenden. Die Abschnitte Bund(
hat der Veräußerer dem Kommunalverband einzu—
reichen, für den das Saatgut beschlagnahmt ist. Der
Kommunalverband hat, wenn das Saatgut in einen
anderen Kommunalverband gebracht wird, Abschnit:
C der Saatkarte an diesen Kommunalverband weiter
zusenden. 88.
Die Ausstellung der Saatkarten, der Geschäftsbe—
trieb der Saatgutwirtschaften und der zugelassenen
Händler sowie der gesamte sonstige Saatgutverkehr
unterliegt der Beaufsichtigung und Ueberwachung durck
die Reichsgetreidestelle. Sie kann zu diesem Zwecke
besondere Anordnungen erlassen.
Die Reichsgetreidestelle ist berechtigt, den höherer
Verwaltungsbehörden Vertrauensleute beizuordnen, bes
deren Auswahl die Landeszentralbehörden zu hören
sind; sie erläßt die Bestimmungen über deren Tä—
tigkeit.

89.
Landwirten kann der Kommunalverband die Zu—
stimmung zur Veräußerung selbstgebauten Saatge
treides zu Saatzwecken innerhalb eines bestimmten Be
zirkes, der sich nicht üher die Grenze des Kommunal—
berbandes erstrecken darf, allgemein erteilen. Die Zu—
timmung ist auf eine bestimmte Menge und Sorte
zu beschränken. Der Kommunalverband hat der Reichs—
getreidestelle von der Erteilung der Zustimmung un—
dverzüglich unter Angabe von Name und Wohnort des
Landwirts und der zum Verkauf freigegebenen Saat
gutmengen und -sorten Mitteilung zu machen.
Die Reichsgetreibestelle oder die von ihr bestimmte
Stelle kann gestatten, daß die Veräußerung selbdstge—
bauten Saatgetreides zu Saatzwecken auch außerhallt
des Kommunalverbandes zulässig ist.
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Die Lieferung von Wintergetreide zu Saatzwecken
darf nur in der Zeit voom 15. Zuli bis zum 15. No—
vember 1918, von Sommergetreide zu Saatzwecken
nur in der Zeit vom 1. Zanuar bis zum 1. Juni
1919 erfolgen.
Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeich—
neten Fristen sich noch im Besitze von Saatgutwirt—
schaften, zugelassenen Händlern oder Verbrauchern be—
findet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von
dieser bezeichnesen Konmmunalverband abzuliefern. Der
Erwerber hat für diese Mengen den in der Verord—
nung über die Preise für Getreide, Buchweizen und
hirse am 15. Juni 1918 (Reichs-Gesetzol. S. 657)
festgesetzten Höchstpreis zu zahlen. Im Streitfall ent—
scheidet die höhere Berwaltungsbehörde. Sie bestimmt
wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Den Züchtern von Originalsaatgut kann durch die
Reichsgetreidestelle cus der Ernte ihrer Zuchtgärten
und -felder ein angemessener Anteil als Züchterreserve
belassen werden.
II. Besondere Bestimrengen über den Verkehr urit
Saatarnt von Bur zirse und Hülsent rüchten
11.

Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten
sowie Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden
mit Ausnahme des Saatguts von Winterwicke (Viecid
oillosa) und von Gemenge von Roggen und Winter—
wicke darf nur an die Reichsgetreidestelle abgesetzt
verden. Die Reichegetreidestelle bestimmt, welche
Mengen sie erwerben will und setzt die Bedingungen
fsest. Sie kann das von ihr erworbene Saatguß durch
Kommunalverbände, Saatstellen oder durch zugelassent
Händler dem Verbraucher zusühren.
Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im
Aßsr. 1 genannten Saatauts ermächtigen. Saataut un—
            
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