Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Wer als Kommunagalverband und als Vorstand des Konm⸗—
nunalverbandes zu betrachten ist, bestimmen die Kreisord—⸗
rungen.
Berlin, den 12. Juli 1918.
Der Minister Der Staatskommissar für
ür Handel und Gewerbe Volfsernährung.
J. A.:; Tr. Huber. J. V.: Peters.
Der Minister für Landwirtiches änen und Forsten.
J. B.: Dr. ich.

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510
für den Bien—
Proranzt

Beschãftsabteilung der
2Wber Rheinprovinz.
81.
Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der
Hreife von lebenden Bieh (Rinder, Kälbern, Schafen und
Schweinen) ist auf Grund der Verordnuns des Bundesrats
zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung
bon Preisprufungsftellen und der Veriorgungsregelung vom
S. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) und vom 4. No-⸗
dember 1915 GReichs-Gesetzbl. S. 728), sowie der Bekannt⸗
machung über Fleischverforgung vom 27. Märs 1916 (Reichs⸗
Befetzbl. S. 199) für den Umfang der Rhbeinvrovinz ein Ver—⸗
dand gebildet.
Der Verband führt den Namen „Rheinischer Vieh—
handelsverband“; er ist rechtsfähig und hat seinen Sitz in
der Stadt Cöln.

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832.
Der Verband bildet nach 8 3 Abs. 2 der Verordnung dom
22. August 1916 die Geschäftsabteilung der Provvinzialfleisch⸗
telle; er hat nachs 2 Absj. 3 der Anordnung der Landeszen⸗
xral⸗Behörden vom 15. Februar 1916 den Anordnungen des
Insleschamts Zentral⸗Piehbhandelsverband) Folge zu
ciiten.

83.
Der Berband verfolgt nur gemeinnützige Bwecke.
Aufgabe des Verbandes itt die Ueberwachung und Re—
zelung der Beschaffung des Absatzes von Schlacht-, Zucht⸗
and Nußtzvieb im Verbandsbesirk.
Zur Beschaffung gebören auch Maßnahmen zur Hebung
und Wiederherstellung der Viehzucht und Viehhbaltung.
Solche Maßnahmen müssen jedoch durch Vermittelung der
Ldandwirtichaftskammer oder im Einvderständnis mit derselben
etroffen werden.
Im einzelnen kann der Verband
Befrimmungen über den An- und Verkauf von Schlacht⸗
zieh. Zucht⸗ und Nutzvieh treffen, insbesondere bestim—
men, daß lebendes Vieh nur an den Verband oder zu
dessen Berfügung zu verkaufen oder zu liefern ist;
die Preise, wie die beim Ankauf und Verkauf zulässigen
Aufschläge zu diesen Preisen festzusetzen;
den Ankauf und Verkauf von lebendem Vieh für eigene
Rechnung oder dommissionsweise übernebmen;
die Höbe der von ihm in Anspruch zu nehmendenVer—
zütungen und Aufschläge beim An- und Verkauf von
Vieh zu bestimmen;
von jedem, den Bestimmungen der Satzungen unterlie—
genden Ankaufe von Zucht- und Nußvieh im Verbands—
ꝛesirk eine Abgabe bis zu von 100 des Rechnungs—
detrages, beim Kommissionshandel mit Vieh bis zu
* von 100 des dem Verkäufer zustehenden Rechnungs—
betrages von den Mitgliedern des Verbandes erbeben;
in besteßende Viehlieferungsrerträge einzutreten;
Versicherungen für solche Schäden übernebmen, die
durch die Haftung für Hauptmängel, durch Eintreten
anerer Mänsel oder durch Transvorte und deragleichen,
entsiehen.

885.
Mitglieder des Verbandes sind: alle Viehbändler, land—
Dirtschaftliche Genossenschaften und Vereinigungen und
die am 1. 8, 1916 Mitglieder des Verbandes und
Besitze der Ausweiskarte gewesen und noch sind
86.
Auf Antrag können Mitalteder des Verbandes werden:
Biehhändler, die im Verbandsbezirk hre gewerbliche
Niederlassung haben;
Riehhändler und landwirtschaliche Genossenschaften,
ꝓFe ohne im Verbandsbezirke eine gewerbliche Rieder⸗
baffung oder ihren Sitz zu baben, im Verbandebeszirk
Bieb kanfen, oder Kommissionshandel mit Wieh betreben

8. Fleischer, die im Verbandsbesirke Vieb vom Landwiri
oder Mäster zur Schlachtung für das eigene Geschäft
kaufen wollen;:
Landwirtschaftliche Vereinigungen (Zuchtgenossenschaf—
ten, Zuchtverbände), Einrichtungen der Landwirtschaftskammer
 und Genossenschaften, die ibren Sitz im Ver—
bandsbezirke haben.

87.
Tie Mitoelieder des Verbandes erhalten vom Vorstande
eine Ausweiskarte. Genossenschaften und Vereinigungen im
Sinne des 8 6 erhbalten für die von ihnen bezeichneten Per—⸗
ionen Ausweiskarten. Sosern für eine Genossenschaft meh—
rere Personen Ausweiskarten erhalten sollen, sind neben
der Hauptausweiskarten für den Hauptvertreter Nebenkarten
auf die übrigen Personen auszustellen. Händler, die Auf—
käufer beschäftigen, haben für diese auf den Namen lautende
Nebenkarten zu beantragen. F
Die Ausweislarten sind von den Verbandsmitgliedern
bei jedem ihnen nach 8 9 vorbehaltenen Viehbandelsgeschäft
ohne Aufforderung vorzulegen.
88.
Die Erteilung von Ausweiskarten kann aus wichtigen
Bründen verfagt wecden.
Ueber die Erteilung entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann einem Mitaliede die Ausweiskart:
8 5) entziehen, wenn Gründe vorliegen, die seine Unzuver⸗
Afsigkeit ergeben Oder wenn das Mitglied den Bestimmunger
dieser Satzung, oder den nach 8 4 erlassenen Anordnunger
des Vorstandes zuwiderbandelt.
Tie Ausweiskarte lann außerdem vom Vorstande zurück
genommen werden, wenn fich nachträglich Umstände ergeben
welche die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden
Im Falle der Burücknahme der Ausweiskarte kann den
Beteiligten die gezahlte Gebühr zurückerstattet werden.
Mit der Entziehung oder Zurücknahme der Ausweis—
karte verliert das Mitalied das Recht zum Handel mit Vieh
im Verbandsbezirk.
eber Bescwerden wegen Verfagtug, Entziehung oder
Zurücknahme von Ausweiskarten enticheidet der Oberpräii—
dent endgültig.
Wird einem Mitgliede bie Ausweiskarte entzogen oder
wird sie zurückgenommen, so werden damit gleichzeitig die
für seine Aufkäufer ausgestellten Nebenkarten ungültig.
Die Entziehung der Karte kann in den für die Bekannt
machungen des Voritandes bestimmten Blättern in den Kreis
hlättern der Kreise, wo das bisherige Mitglied tätig ge
wesen ist, auf Kosten des Mirglieds veröffentlicht werden.
Für die Ausstellung der Ausweiskarte ist an den Ver
hdand zu zahlen, die nach Beschluß des Vorstandes ein«
einmalige oder jährliche fein kann. Die Gebühren werden
vom Vorstand unter Zustimmung der Provinslalileisch—
delle festgesegt.
Der VBorstand ist befugt, Mitgliedern auf ihren Antrao
den Austritt zu gestatten und über die ganze oder teilweise
Rückzahlung der Mitgliedskarrengebühren (Abf. MBestim
mungen zu treffen.

89.
Der Ankauf von Vieh beim Landwirt oder Mäster zur
zum Weiterverkauf, sowie der kommissionsweise Handel mi
Bieh im Verbandebezirk ist außer dem Verbande selbst nur
den Verbandsmitsliedern, die von dem Vorstande eine Aus
weiskarte erhalten baben, gestattet.
Die Ausweiskarte gibt keinen Anspruch auf die Aus
übung des Handels, salls der Verband oder mit Zustimmun—
der Provinzialfleischstelle die Kommunalverbände mitl
Rücksicht auf die nach 8 9 der Bundesralsverordnung über
die Fleischversoragung vom 27. Märs 1916 Reitchs-Gesetzbh
S. 189) erforderlich werdenden Umlagen einichräntende An
vrdnungen getroffen werden.
Der nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh bei dem
Landwirt oder Mäster für den eigenen Bedarf, hat nicht
die Mitaliedschaft beim Verbande zur Voraussetzung.
Der Vorstand kann bestimmen. daß es zum ausschließ—
lichen Handel mit Ferkeln und Lauferschweinen im Gewich:
unter 30 68 für das Stück der Lösung einer Ausweiskarte
nicht bedarf

8 10.
Organ des Verbandes ist der Vorstand.
Vtit Zustimmung des Oberpräsidenten kann als zweites
Draan ein Beirat aebildet werden.
811. *
. Der Vorstand führt die Geschäkte des Verbandes unter
deitung des Borsitzenden. Der Vorstand erläßt, die nag
s 4 erforderlichen Anordnungen. Die von dem Vorstand
nach den bisherigen Satzungen erlassenen Anorduungen
blejiben Kraftc·
            
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