Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Auzeigeblatt
für den Kreis Saarbrũchen
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Sestfetzung eines Grenzstreifens (S. 288). — Lustbarkeiten
S. 233). An⸗ und Verrauf von Zucht⸗ Nutz⸗ und Mager⸗
seh (S. 2335. — Sandel mit Gänsen (S. 233). — Satzung
Viehbandelsverband (S. 234). —., Verkebr mit Getreide,
hülfenfrüchten, Buchweizen und Hirse (S. 235). — Ausfüh⸗
Anasanweifung (S. 237). — Kleinverkaufspreis für Milch
E.Rleinderkaufspreis für Sleisch (S. 238. .Ber⸗
TFimichung von Kartoffelbettänden (S. 238) — Nleinvor⸗

aufspreis für Gemüse (S. 238). — Kleinverdaufspreis für
dartoffeln S. 2285 Wahlen zur Ergänzung des Kreis—
lages S. 238). — Verzeichnis der zum Wahlverbande gehö—
reuͤden Grunbbesitzer (S. 239). — Pferderäude (S. 2403. —
Deffentuiche Anertennung (S. 240). — Schonzeit für Reb
hühner und Wachteln (S. 240). — Erweiterung einer Benzol
Anlage (S. 240)

b.

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Tas Landesfleischamt
ganz oder teilweise auf
stellen zu übertragen.
Diese Anordnung t
Berlin, den 16. Juli
Der Staatskommissfar für
Volksernährung.
J. V. Peters.

m2Hhtigt, diese Befugnisse
al⸗ (Bezirls⸗⸗Fleisch

*raft.

006) M9.
Als Kleinverkehr im Sinne des 8 16 der Ver—⸗—
kehrsordnung der Heeresgruppe Herzog Albrecht vom
3. April 1918 ist nur der Verkehr zwischen den Ein—
wohnern benachbarser Orte des beiderseitigen Grenz⸗
streifens zu verstehen. Dieser Grenzstreifen wird auf
deiden Seiten der elsaß-lothringischen Grenze auf
5 Klm. Breite festgesetzt.
Saarbrücken, den 19. Jull 1918.
Stel wertretendes Generalkommando XXI. Armeekorps.
Der Kommandierende General.
von Unger.
Werordnung.
Da der lärmende Betrieb öffentricher Lustbar—
keiten vielfach Unwillen und Unruhe erregt, weil er
m einer dem Ernst und den Anforderungen der Zeit
nicht entsprechendem Maße überhand nimmt, bestimme
ich im Dienste der öffentlichen Sicherheit, in Er⸗
gänzung des 8 33b der Reichsgewerbeordnung:
Der Erlaubnis der Polizeibehörde bedürfen die
genannten Lustbarkeiten auch auf Privatgrundstücken.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b
des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Saadrbrüdten, den 30. Juli 1918.
Der Kommandierende General.
von Unger.

Minister für Landwirtschaf:
Tomänen u. Sorsten.
J. A. Brümmer

539) Aussuhrungsanweisung
zur Verordnung über den Handel mit Gänsen
pom 2. Mai d.? GKReichsgesetzbl. S. 377.

Zu 83.
Soweit ein Handel mit lebenden Gänsen nach Gewich
Ablich ist, haben die Regierungspräsidenten für diesen Hande
Zebendgewichtshöchstpreise vorzuschreiben Die Preise sind
so zu bemessen, daß die Preise des 8 1 der Verordnung im
DZurchschnitt nicht überschritten werden.
Zu 84.
Die Festsetzung von Höchsipreisen für den Verkauf von
Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen hergestellten Er⸗
zeugnissen wird dem Vorstand des Kommunalverbandes über⸗
lragen. Die Regelung unterliegt der Genehmigung des Re—⸗
gerungspräsidenten, im Bereich der Staatlichen Verteilungs⸗
fielle für Groß⸗Berlin der Genehmigung dieser Stelle. Die
Festfeßung muß so erfolgen, daß die Preise für die Einzelteile
ind Erzeugnisse zusammen den in 82 festgelegaten Preisen
zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für die Kosten der
Zerlegung und Verarbeitung entfprechen. Soweit daber
eine gestfeßung solcher Höchstpreise für Einzelteile erfolgen
olt dussen Hbchftpreise, für alle Teile, die sich bet der
nach Maßgabe der Regelung des Kommunalverbandes zu⸗
ässigen Zerlegung ergeben, festgesetzt werden.
Falls der Kommunalverband keine Höchstpreife für
Einzelleile von Gänsen und für aus Gänsfen hergestellte
Erzeugnisse festaeletzt bat, ist der Verkauf von Gänsen oder
Ganfefleisch in Teilen, sowie die gewerbsmäßsige Herstellung
sowie der gewerbsmäßige Verkauf von daraus hergestellten
Erzeugnissen unzulässige Soweit Höchstpreise festgesetzt sind.
důrfen Ganse nur in solchen Teilen, für die Höchstpreise vor—
geschrieben sind, gewerbsmäßig verkauft werden. Auch
dürfen nur die in der Höchstpreisregelung vyrgesehenen Er—
zeusgnisse aus Gänsen gewerbsmäßig hergestellt und gewerbs⸗
mähig verkauft werden. Auf die ZInnehaltung dieser Vor—
ichrift ist streng zu achten.
Zu 8 5.
Die Bestimmung will erreichen, daß eine Mästung vor
Gänfen nur solange und insoweit erfolgt, als die Stoppeln
sgenußt werden können. Mit, der Gewährung von Aus—
nahmen von der Vorschrift des & 5 (veral. 8 7) wird daher
nicht gerechnet werden kiönnen. Tie Gänsehalter sind bierau
besonders hinzuweisen.

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zehun wochungen dor Zenirgchetren.
398) Berordnung
betreffend den
Au⸗ und Verkauf von Zuchte, Nutz⸗ und weageroreh.
Aluf Grund der Verordnuna des Bundesrats zur Ergän—
zung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis⸗
brüfungsstellen und die Verforgungsregelung vom 25. Sep
bember 1915 (R. G. Bl. S. 607) vom .November 1915 (R.
hBiS28). vom 6. Juli 1916 (R. G. Bl. S. 73) und auf
rund der Verordnung des Bundesrats über Fleischversor—
dung vom N. Mars 1016 (R. G. Bl. S. 199) wird hiermit
für den Umfang der Hwnarchie mit Ausnahme der Hohen—
wllernschen Lande angeordnet:
Das Landesfleischamt wird ermächtigt, den An⸗ und Ver—
kauf vpon hucht Ruß⸗ und Magervieb (Kinder, Kälber.
Schafe Schweinen, soweit ne Fiegelung durch die Landes—
entralbehorden bisher nicht erfolgt ist, zu regeln.
Es y — Genehmi—⸗
zung ingiß maben oder dieselben gonz verbiaten.

—

Zu88.
Die Kommunalverbände werden ermächtigt, Gänseaus—
fuhrderboie selbständig zu erlassen, um daduxch insbesondere
die Versorgung der Städte mit Gänsen zu sichern. Die Kom—
munalverbande werden ferner ermächtigt, den Handel mit
—e efondäen Gridubnis abbängia zu machen
            
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