hiesigen Landratsamts, Schloßplatz 8, ZSimmer Nr. 6, zur
rinsichtnahme und Erhebung etwaiger Einsprüche der Be—
teiligten öfsentlich aus.
Es wird darauf, bingewiesen, daß nach Ablauf der
Frist angebrachte Einsprüche nicht berücksichtigt werden.
Zaarbrücken, den 16. Januar 1918.
Der Kommissar zur Errichtung einer Schuhmacherwangatinnung
in den Bürgermeistereien Sulbach.
Friedrichssthal und Quierschied
von Halfern,
Königlicher Landrat.
56) Belanuturachung
Wie festgestellt worden ist, werden von Kleinhänd⸗
sern, die mit der Verteilung von Karbid in Mengen von
inter 10 Kg. beauftragt sind, den Verbrauchern Preise
Wgenommen, welche die erlaubten wesentlich überstei⸗
zen. Bei dem heutigen Grundpreise für Karbid von
86,50 Mk. für 100 Kg. sind Kleinhändler berechtigt,
einschließlich Unkosten und Dedung ihres Verdienstes
den Verbrauchern für 1 Kg. Karbid 1,20 Mk. ohne
Verpackung in einer Büchse und 1,70 Mk. einschließlich
der Büchse äußerst zu berechnen.
Vorstehendes bringe ich hiermit zur öffentlichen
stenntnis.
Saarbrücken, da. 15. Januar 19818.
Der Königliche Vandrur.
von Halfern.
37 Bekaunntmachunug
betreffend die Entrichtung des Warenumfatzstempels jür
das Kalenderjahr 19017.
Auf Grund des 8 161 der Ausführungsbestimmun⸗
gen zum Reichsstempelgesetze werden die zur Entrichtung
der Abgabe vom Warenumsatze verpflichteten gewerbe—
treibenden Personen und Gesellschaften im Landkreise
Saarbrücken ausschließlich derjenigen der Gemeinden
Dudweiler, Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach, Pütt⸗
lingen, Völklingen und Wehrden aufgefordert, den ge⸗
Jjamten steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes
in Kalenderjahr 1917 bis spätestens zum Ende des
Monats Januar 1918 der unterzeichneten Steuerstelle
schriftlich oder mündlich anzumelden und die Abgabe
inzuzahlen. Es empfiehlt sich zu diesem Zwecke der
kinfachheit wegen, wie im Vorjahr schon geschehen, die
en einzelnen Sieuerpflichtigen durch die Bürgermeister
imter nach Möglichkeit noch in diesem Monat zugehen⸗
den Aunmeldeformulare in der Zeit vom 1. bis 10.
Januar 1918 den Bürgermeisterämtern ausgefüllt zu—
rückzugeben und zwar in Zweifelsfällen möglichst per⸗
sönlich. Das Bürgermeisteramt prüft, ob die Eintra—
gungen richtig sind, legt die Anmeldungen hier vor
worauf die Steuer hier festgesetzt wird. Auf den dem—
aüchst erfolgenden Anforderungszettel ist die Steuer
alsbald bei der Gemeindekasse des Wohnortes zu zahlen
Die Bürgermeisterümter sind zu allen Auskunftertei⸗
lungen gern bereit. Für die Gemeinden Dudweiler,
Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach, Püttlingen, Völk⸗
lingen und Wehrden sind bei den Bürgermeisterämtern
dieser Orte besondere Melde- und Hebestellen einges
richtet. Die Anmeldung und Abgabeentrichtung für diese
ODrte hat daher dort ohnehin zu erfolgen.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht,
—
betrieb.
Beläuft sich der Jahres umsatz auf nicht mehr
als 3000 Mark, so besteht eine Verpflichtung zur An—
meldung und eine Abgabepflicht nicht, doch empfiehlt es
sich auch in diesen Fällen, sofern Zweifel bestehen, beim
zuftändigen Bürgermeisteramt oder bei der diesseiti
gen Amtsstelle vorzusprechen bezw. entsprechende Anmel
dung zu machen Wor der ihm mlienendon Nnmol
dungsverpflichtung zuwiderhandelt oder über die emp⸗
kangenen Zahlungen oder Lieserungen wissentlich un—
richtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt
welche dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogener
Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzo
genen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geld
strafev on 150 bis 30 000 Mark ein.
Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind
die angegebenen Vordrucke zu verwenden. Sie kön—
nen bei der unterzeichneten Steuerstelle oder bei dem
zuständigen Bürgermeisteramt kostenlos entnommen
werden, soweit ihnen solche nicht zugehen.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung ihres Um—
satzes verpflichtet, auch wenn ihnen Anmeldungsvor
drucke nicht zugegangen sind.
Im Interesse eines geregelten Geschäftsganges
wird dringend gebeten, die angegebenen Fristen puatalich
einzuhalten.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1917.
Der Kreisausschuß des Landtreises Saarbrücken
Bekanntmachung
Die Firma Kopp u. Wolf zu Saarbrücken I hat bei den
Hherrn Regierungs Präsidenten in Trier die landespolizei
che Genehmigung zur Errichtung eines Anlschlußgleises
auf dem an der Stromstraße im Ortsteil Saarbrücken I
belegenen Lager von Altmaterialien nachgesucht. Die, Plän«
des beabsichtigten Anschlußgleises liegen bei der Königlicher
Polisei Direktion Schloßplaß Nr. 2, Zimmer 24, während
der nächsten 14 Tage vom 22. 1. 18 bis einschließlich 4
Februar 1918 zu jedermanns Einsicht offen.
Waͤhrend dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Unkan—
eines Interesses bei der diesseitigen Stelle Einwendunge⸗
chriftlich oder au Protokoll erbeben.
Saurbrücken, den 16. Zanuar 1918.
Der Königliche Volizeidireltor,
J. A.: Zibell.
59) Tare
für die Reinigung der Schornsteine im Stadtkreiit
Saarbrücken.
Auf Grund des 8 77 der Reichsgewerbeordnung wird für du
Reinigung der Schornsteine im Stadtkreise Saarbrücken folgend—
Taxe fesigeseßt:
81.
Für die einmalige Reinigung eines Schornsteines sind an den
Bezirisschornsteinfeger folgende Gebnhren zu entrichten:
J. Für gewöhnliche Schornsteine ohne Rücksicht auf die Zab
der eingeleiteten Heizröhren
a) von einem Stodwert
b) von zwei Stodwerlen
c) von drei F *
a) für Gebäude von mehr als drei Stodcwerken für
jedes weitere Stodwerk u. jeden Schornstein mehr 5
vofür die Reinigung von der Basis des Schornsteines bis zu
Deffnung desselbben oberhalb des Daches erfolgen muß.
II. Für rußische Schornsteine
a) bei gewohnlichen Reinigungen mit der Drahtbürste die ober
bestimmten Sätze,
p) fut das Ausbrennen eines Schornsieines ohne Rücsicht au
die Zahl der Stodwerle 1,60 MI.
III. Fuͤr Ofenröhren oder ähnliche Feuetleitungen pro laufende
Meter 3 Pfennig.
IV. Für das Untersuchen der Schornite ine dieselben Sätz—
wie für das Reinigen.
82.
Bei Berechnung der Stodwerke gellen Dach— und Kellergescho
mur dann als besonderes Stodwwerk, sofern solche bewohn⸗ und
deizbere Räume enthalten
83.
Dem Zahllungspflichtigen ist auf Verlangen eine Bescheinigun—
auszustellen. die das Datum der Reinigung und den agezahlten Be
kraa enthalten muß.
8 4.
VUebertretungen dieser Taxe werden nach 8 148 Nr. 8 v
Reichsgewerbeordnung beltrast.
Gegenwärtige Taxe tritt mit Wirkung vom 1. Januar 191
1b an Stelle der bisher für den Stadtkreis Saarbrücen be stan don⸗
Tare vom 21. 5. 1913 in Kraft.
Saarbrüchen, den 17. Januar 1918.
Der Königliche Polizeidire ktor
J. A.: Zibeli