Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

8 5.
Der Höchstpreis für die Tonne Roggen und
Weizen aus früheren Ernten ist nach 8 2 der Ver—
ordnung über den Ausdrusch und die JInanspruch—
nahme von Getreide und Hülsenfrüchten vom
24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1082) um 1355
26. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 94)
Mark geringer als die Höchstpreise nach 88 2 und 3.
Dieser Höchstpreis gilt auch für Mischungen von Roggen
und Weizen der Ernte 1918 mit Roggen und Weizen
rrüherer Ernten.

86.
Der Höchstpreis für die Tonne Hafer und Gerste
aus der Ernte 1918 beträgt nach 81 Nr. 83 der
Verordnung vom 15. Zuni 1918 300 Mark.
Der Höchstpreis für die Thonne Hafer und Gerste
aus früheren Ernten beträgt nach 8 2 der Verord—
nung vom 24. November 1917 — 26. Februar 1918
170 Mark. Dieser Höchstpreis gilt auch für Mischun—
gen von Hafer und Gerste der Ernte 1918 mit Hafer
und Gerste früherer Ernten.
87.
Der Höchstpreis für die Tonne Mais (Welsch—
forn, türkischer Weizen, Kukuruz) aus der Ernte 1918
beträgt nach 8 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15.
Juni 1918 450 Mark.
Dieser Höchstpreis gilt auch für Mais früherer
Irnten.

88.
Der Preis für die Tonne Hülsenfrüchte ans der
Ernte 1918 darf nach 8 1 der Verordnung vom 9.
März 1918 nicht übersteigen bei
Erbsen.— 800 Mark
Speisebohnen (weiße und bunt 900 ,
Linsen. — 950,
Ackerbohnen.... 700,
Peluschken. 8— 7000,
Saatwicken (Vieia sativa) 600,
Ldupinennnn. 500 ,
Die Höchstpreise für Hülsenfrüchte aus früheren
krnten, abgesehen von Lupinen, sind nach 8 2 der
Verordnung vom 24. November 19174 26. Februar
1918 um 200 Mark für die Tonne geringer. Diese
Preise gelten auch für Mischungen von Hülsenfrüchten
der Ernte 1918 mit Hülsenfrüchten früherer Ernten.
Für Lupinen früherer Ernten gilt der Höchstpreis
tach Abs. 1.

89.
Der Preis für die Tonne Buchweizen und Hirse
rus der Ernte 1918 darf nach 8 1 Nr. 3 der Verord—
aung vom 15. Juni 1918 nicht übersteigen bei
ungeschältem Buchweizen. . 600 Mark
geschältem Buchweizen800
wildem Buchweizen (Bockheidekorn,
Etseler Buchweizen). 500 ,
ungeschälter Hirse.. 600 „
geschälter Hirse und Bruchhirse... 970
Die Höchstpreise für Buchweizen und Hirse aus
früheren Ernten sind nach 8 2 der Verordnung vom
34. November 1917 — 26. Februar 1918 um 100 Mk
geringer als die Höchstpreise nach Abs. 1.
810.
Der Preis für Gemenge richtet sich nach Art
der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnisse
8 11.
Ddie Vorschriften der Verordnung über Früh—
druschbvrämien vom 15. Juni 1918 (Keichs-Gesetzbl.
S. 660) bleiben unberührt.
8 12.
Ist Getreide, das vor dem 1. Oktober 1918 abge—
llefert wird, vor der Ablieferung künstlich getrocknet
worden, so dürfen dem Höchstpreis neben der durch
die Verordnung über Frühdruüschvrämien vom 15. Junt

221 —

1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 660) festgesetzten Drusch—
prämie folgende Beträge zugeschlagen werden:
als Trocknungslohn: 6 Mark für die Tonne,
als Prämie: je 1 vom Hundert des Höchstpreises
für jeden vollen Hundertteil, den die Feuch—
tigkeit bei Lieferungen
vor dem 16. August 1918 weniger als
19 vom Hundert,
vor dem 1. Oktober 1918 weniger als
18 vom Hundert
deträgt.

813.
SFur die Bewertung der Früchte gelten folgende
Grundsätze:
1. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts
als vollwertig, falls die Feuchtigkeit nicht über—
steigt:
bei Lieferungen vor dem 16. August 1918
.19 vom Hundert,
bei Lieferungen vor dem 1. Oktober 1918
18 vom Hundert,
bei Lieferungen vom 1. Oktober 1918 ab
17 vom Hundert.
Abgesehen von der Feuchtigkeit gilt Ge—
treide als vollwertig, falls es gesund ist und
hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften. der
Durchschnittsbeschaffenheit der betrefsenden Ge—
treideart letzter Ernte in der Abladegegend ent—
spricht.
Bei Hülsenfrüchten gelten die Höchstpreise nur
für beste, gesunde und trockene Ware. Für kleine
Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 780
Mark für die Tonne zu zahlen.
Für gute handelsübliche Durchschnittsware
ist höchstens zu zahlen:
bei gelben und grünen Viktoriagerbsen sowie
großen grauen Erbsen 750 Mark für die
Tonne,
bei kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen
730 Mark für die Tonne,
bei weißen⸗ gelben und braunen Speisebohnen
850 Mark für die Tonne,
bei Linsen 900 Mark für die Tonne.
Für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaf—
enheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei
euchten und bei käfer- und madenhaltigen Hül—
enfrüchten sind außer dem Minderwerte die
zurch künstliche Trockknung und Bearbeitung ent—
tehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berück
sichtigen.
Bei ungeschältem Buchweizen gilt der Höchst—
preis nur für gute, gesunde und trockene Ware
mit einem Hektolitergewichte von mindestens 68
Kilogramm und nicht mehr als 8 vom Hundert
Besatz. Wegen jedes an diesem Hektolitergewichte
fehlenden Kilogramms sind 10 Mark für die
Tonne weniger zu zahlen. Bei Buchweizen von
mehr als drei vom Hundert Besatz vermindert
sich der Preis für jeden weiteren Hundertteil
Besatz um eins vom Hundert. Bei Eifeler Buch—
weizen gelten dieselben Bestimmungen mit der
Maßgabe, daß der Höchstpreis bei einem Hekto
litergewichte von mindestens 60 Kilogramm gilt
8 14.
Für die Bewertung der Früchte ist ihre Beschaffen
heit bei der Ankunft an dem von dem Erwerber be—
zeichneten Bestimmungsorte maßgebend.

8 15.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack
Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Leih—
gebühr bis zu 40 Pfennig für den Doppelzentner
Dyei Hafer und Spelz (Dinkel, Fesen Emer, Ein—
            
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