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88.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die
Vornahme von Veränderungen an den von ihr be⸗
reührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft⸗
liche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit nicht
eine Ausnahme auf Grund der solgenden Anord⸗
nungen erlaubt wird. Den rechtsgeschäftlichen Ver⸗
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
F Zwanasvollitreckung oder Arrestvollziehung er—
fosgen.
Aufarbeitungserlanbnis
CTrotz der Beschlagnahme ist die Aufarbettung von
Rohbenzolen und Leichtölen gestattet, jedoch nur unter
Innehaltung folgender Vorschriften:
1. Die Aufarbeitung darf nur unter Toluolgewin⸗
nung geschehen. Tolhnolgewinnung im Sinne
dieser Vorschrift ist eine Toluolentztehung, die
den Toluolgehalt so weit herabsetzt, daß er
höchftens 1 vom Hundert des verbleibenden Ge⸗
nisches ausmacht.
Die Aufarbeitung darf nur durch den Erzeuger
elbst oder durch eine von der Königlich Preußi⸗
chen Inspektion der Kraftfahrtruppen zugelassene
Aufarbeitungsstelle geschehen.
Die Aufarbeitung darf nur geschehen, sofern von
der Königlich Preußischen Inspektion der Kraft—⸗
fahrtruppen im Einzelfalle etwa erlassene weitere
Vorschriften über die Art der Aufarbeitung inne
gehalten werden. —
8 5. ι
Berãußerungserlaubnis und Verwendungserlaubnis
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lie—
serung und Verwendung der beschlagnahmten Stoffe
gestattet:
1. auf Anweisung der Königlich Preußischen In⸗
spektion der Kraftfahrtruppen;
auf Grund eines von der Königlich Preußischen
Inspektion der Kraftfahrtruppen ausgestellten
Freigabescheins zu dem in dem Freigabeschein
oermerkten Zwedk.
Die durch „diese Bekanntmachung betroffenen
Broffe, welche bereits vor dem Inkrafttreten der Be—
kanntmachung sich beim Verbraucher befanden, dürfen
für den Zweck verwendet werden, zu dem sie seiner⸗
zeit freigegeben worden sind.
86.
Veldepflicht und Meldestellen.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Stoffe
(8 9) unterliegen einer Meldepflicht. Gewinnungs⸗
und Aufarbeitungsanstalten haben monatlich Meldun—
gen auf amtlichen Meldescheinen (6 bis zum achten
Tage eines jeden Monats zu erstatben. Andere Be—
sitzer oder Gewahrsamshalter meldepflichtiger Gegen⸗
stände haben den bei Beginn des 1. August 1918 vor⸗
handenen Bestand, sofern er 100 kg übersteigt, bis
zum 15. August 1918 zu melden. Die Meldungen
sind an die Königlich Preußische Inspektion der Kraft
fahrtruppen — Betriebsstoffabteilung — Berlin W
85, Potsdamer Str. 111, zu erstatten.
87.
Meldepflichtige Persouen
Zur Weldung verpflichtet sin d
alle natürlichen und juristischen Personen, Lie die
im 81 bezeichneten Stoffe im Gewahrsam haben, ins—⸗
besondere auch landwirtschaftliche und gewerbliche Un⸗
re, öffentlich⸗ vechtliche Körherschaften und Ver—⸗
nde — —7
8 4.
88.
Meldeschein.
Die vorgeschriebenen amtlichen Meldescheine sin
bei der Königlich Preußischen Inspektion der Kraft
fahrtruppen — Betriebsstoff⸗-Abteilung — Berlin g9
35, Potsdamer Str. 111, postfrei anzufordern. Di
Anforderung soll auf Postkarte erfolgen und ist mi
deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu ver
sehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilunge
als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nach
verwendet werden. Für Lagerstellen an verschieden⸗
Orten sind besondere Meldescheine auszufüllen.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweit
Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von de—
Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzub
halten.
89.
Sagerbuchsührung und Auskunftspflicht.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führe
aus dem Veränderungen der Vorratsmengen an melde
pflichtigen Gegenständen und deren Verwendung e
sichtlich sein müssen.
Beauftragten der Militärbehörden ist auf Ansor
dern zu gestatten, die Geschäftsbriefe und Geschäftz
hdücher einzusehen, sowie Betriebseinrichtungen un
Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in dene
zu meldende Gegenstände erzeugt, gelagert oder fei
gehalten werden oder zu vermuten sind.
810.
Für die nachgenannten Erzeugnisse) dürfen kein
höheren Preise als die vorgeschriebenen gefordert ode
hezahlt werden:
a) für die durch Aufarbeitung entstehenden Benzoh
(z. B. Benzolvorlauf, Benzol, Xylol, Lösung
benzole und sogenanntes Schwerbenzol, nicht abe
Reinbenzol und Reinxyloh
55 Mk. für 100 ke Reingewicht a
Bewinnungsanstalt bzw. ab Auf
arbeitungsstelle,
soweit diese Erzeugnisse unmittelbar ab Gewin
nungsanstalt bzw. ab Aufarbeitungsstelle ge
liefert werden;
62 Mt. für 100 xg Reingewichte
letzter Lagerstelle,
Joweit diese Erzeugnisse nicht ab Gewinnung⸗
anstalt bzw. ab Aufarbeitungsstelle geliefer
werden;
für Reintoluol 45 Mk.
für 100 kg Reingewicht s ab Gewinnungsanste
e) für Reinbenzol und
Reinxylol 62 Mk. arbeitungsstelb
für 100 kg Reingewicht eh asarbeirnutee
Nebernimmt der Verläufer das Zurollen diese
Stoffe in Fässern und Gefäßen nach einem Lager de
Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte
so kann er nur seine baren Auslagen und' bei Ver
wendung eigenen Fuhrwerks eine Vergütung bis 4
2 M. für je 100 kg Reingewicht berechnen.
Bei Lieferung in Verkäufers Kesselwagen dar
keine höhere Mieigeblihr als 8 Me. fur Wagen um
Tag gefordert werden. Die Mietgebühr ist vom Tag
der Füllung ab bis zum Tage des Wiedereintreffen—
des Kesselwagens an der vom Verkäaufer vorgeschrie
benen deutschen Station zu berechnen. pe
Zur Benzin gind die reise in der Bundesrut
ee vomn 27. — —— —