III. Uebernahmepreis.
Für die Angemessenheit des Preises (8 8) ist aus—
schließlich die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Ge—
fahrüberganges (ß 2 Abs. 3 maßgebend. Gestehungs—
preis, Zinsen, Unkosten und Gewinn bleiben außer
Betracht.
Die in den Bekanntmachungen der Laubfutter—
sttelle bestimmten Preise gelten als angemessen für ge—
funde Ware frei Eisenbahnwagen oder Schisfsverlade—
telle des Eigentümers. Entspricht die Ware dieser
Boraussezung nicht, so hat ein entsprechender Abschlag
einzutreten.
Die bekanntgemachten Preise stellen die Grenze
dar, die bei den Entscheidungen nicht Überschritten
werden darf. Werden sie dem Eigentümer geboten, so
bedarf es, salls er gleichwohl die Festsetzung des Preises
beantragt, vor der Entscheidung einer materiellen Nach—
zrüfung nicht.
Berlin, den 5. Juni 1918.
Der Veinister für Lanswirtschaft, Domäünen u. Forsten.
Im Auftrage: Brümmer.
RPreusteschee Ausführungfancifung
zur Berorbunng ülber die Rreise zür Feu aus der Eritte
I918 pomM 2. Mai 1018.
(Reichs⸗Ceset bl. Seite 431.)
81.
Zustündige Behörde im Sinne des 81 gFifser?
Ablatz' 2 ist das Preußische Landesamt für Futtermuittel.
82.
Die Zestsetzung der beim Umsatz durch den Handel
zulässigen Höchstzuschäge zu den Breisen für Heu ge⸗
näß 8383 Absatz 8 ersolgt durch das Laubesamt für
zutermit!el.
Die es wird mit Zustimmung des Herrn Stagats—
ekrebäcs des Krleggernährungsamis ermachtigt, die Be—
ugnis zur Zestsetzung der Handelszuschläge auf die
Dlerpräsidenten und Negierungsprästdenten sowie den
Vorsitzenden der Staatlichen Vesleilungs tele füe Croß—
Berlin zu übertragen und Bestimmungen üder die Art
ner Festsetzung der Zuschläge zu erlassen
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage
ihrer Veröfsentüchung im Preußischen Sidatsanzederin
Kraft.“
Berlin, den 10. JZuni 1918.
Breußischer Staatskommissar für Bolksernährung
SIn VRertretung: Veters.
477) VBekauntinachung.
Die den Absatz des Herbstobstes (Aepfel, Birnen,
Pflaumen und Zwetschen) regelnde Betanntmachung
der Reichsstelle vom 20. August 1917 (Reichssanzeiger
199 tritt am Tage der Verkündigung dieter Bekannt—
machung außer Kraft.
Berlin, den 7. Juni 1918.
Neichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tillv.
479 Verordnung
zur Abünderung der Verordonung über Frühgemüse
und Frützobst vom 5. Adpril 1918.
Reichsanzeiger“ 88).
Auf Grund des 8 11 der Verordnung über Ge—
müse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (M.⸗
3.Bl. S. 307) wird verordnet:
Artikel J.
Die Verordnung über Frühgemüse und Frühobst
oom 5. April 1918 („Reichsanzeiger“ 88) ward. wie
volgt, geändert:
81 erhält folgende Fassung:
Im Gebiete des Deutschen Reiches darf in der
deit vom 1. Juli 1918 ab Kontrollgemüse (Weißkohl,
Rotkohl, Wirsingkohl, Malrüben. Moöhren und Karot—
2858 —
ten, sowie Kontrollobst (Aepfel und Kirschen) für sich
oder zusammen mit anderen Erzeugnissen mit Eisen—
hahn oder Kahn nur mit Genehmigung des für den
Versandort zuständigen Kommunalrerbaudes versand!
werden.
VBei Versendung mit der Bahn im Wagenladungs—
verlehr ist der Versender verpflichtet, den Beamten der
Büteraussertigung bei der Auflieserung des Gutes
einen von dem Kommunalbserband, in wesvern dieé
Versandstation gelegen ist, unterzeichneten Genehmi—
gungsschein in doppelter Aussertigung vorzulegen. Aie
eine dieser Ausfsertigungen ist mit der Anschrift an
die Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle für Ge—
müse und Obst in .......... zu versehen und zur
Versendung mit der Post frei zu machen. Der Ge—
nehmigungsschein muß Name, Wohnort und Kommu—
nalverband des Versenders und des Empfängers, den
Namen der Versandstation und der Empfangsstation,
die Menge und den genauen Inhalt der Sendung und
die Dauer seiner Gültig!eit angeden.
Bei Stückgutsendungen genügt es, wenn der Fracht—
brief (bie Eisenbahnvatetadresse) unmistelbar unset
der Inhaltsangabe mit folgendem Genehmigungsver—
merk des Kommunalverbanbes veeßen ist:
„Zur Beförderung mit der Eisenbahn zugelassen bis
ODrt, Datum, Stempel, Unterscheifte.
Artikel II.
Diese Vorordnung tritt mit dem Tage der Ver—
öffentlichung in Kraft.
Berlin, den 24. Zuni 1918.
Roeichsstelle füe Gemüse und Obst
Der Vorsißende: von Tilly.
474) Betanntmachung.
Unsere Verordnung über den Verkauf von Obst—
konserven und MNarmeladen vom 14. August 1916
GMeich?anzeiger 191), unsene Bekanntmachung, be—
treffend Höchstpreise für Apfelmus vom 17. April 1917
(Neichssanzeiger 95), unsere Bekanntmachung vom 5.
Oktober 1917, betressend das Verbot des Absatzes von
Dörrobst (Neichsanzeiger 241) und unsere Bekannt—
machung vom 20. RNovember 1917, betreffend Regelung
des Absatzes von Dörrobst (Reichsanzeiger 281) setzen
wir hiermit außer Kraft.
Berlin, den 7. Juni 1918.
Kriegs-Gesellschaft für Obstkonserven
und Marmesaden m. b. H.
Klein. Dr. Lohmann.
475) Bekanutmachtnug
betreffend Erzengerhöchstpreise für Frühhgemüse.
15 Die Preiskommission der Bezirksstelle für Ge—
müse und Obst für den Regierungsbezirk Trier hat mit
Zustimmung der Reichsstelle sür Gemüse und Obst die
Erzeugerhöchstpreise
für grüne Bohnen (Stangen-, Busch-) auf 35 Pfg
für Wachs- und Perlbohnen auf 40 Vsa.
für das Pfund festgesetzt.
2. Hierdurch werden die durch Bekanntmachung
oom 15. Juni 1918 (Reg.Amtsbl. Nr. 240 Seite 133)
festgefetzten Erzeugerhöchstpreise für grüne Bohnen
Stangen-, Busch⸗) und für Wachs- und Perlbohnen
aufgehoben.
3. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort
in Kraft.
Trier, den 4. JZuli 1918.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst
für den Reg-Bez. Trier (Verwaltungssastein
Der Vorsitzende: Schrakam
476) Vekauutrrachun g
Die Bekanntmachung der Bezirksftei jur Gemüs«
und Obst vom 28. Februar 1918 betrestend den Auf