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e) Papiergarnabfälle, welche bei Herstellung oder
Verarbeitung von Papierrundgarn anfallen, das aus
Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von
Faserstoffen hergestellt worden ist, sosern die Vor—
reäte 1000 Klgr. übersteigen, mit Ausnahme der Ab—
fälle von solchen Papierrundgarnen, die mit Bast—⸗
fasern versponnen sind.
Artikel II.
Die erste, gemäß der Bekanntmachung Nr. W.!
Saarbrücken, den 13. Juli 1918.
M. 312/10. 16. K. R. A. erforderliche Meldung über
die im Artikel J bezeichneten Gegenstände ist über
die bei Beginn des 1. August 1918 vorhandenen und
meldepflichtigen Vorräte bis zum 5. August 1918 zu
erstatten.
Diese Nachtragsbekanntmachung rritt mit ihrer
Verkündung in Kraft.
Artikel III.
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. A.-K. und die Festung Bitsch
v. Unger.
410) Verordnung
Auf Anordnung des Kriegsministeriums wird im
Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes be—
timmt:
*1.
Wer im Gebiete des Stellvertretenden General—⸗
kommandos XXI. und XVI. Armeekorps über“ Be—
stände an Erz verfügt, ist auf Verlangen der S. A.
(Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahn—
wesens in Berlin) verpflichtet, v nach deren Wei—
sungen innerhalb einer von ihr sestgesetzten Frist
a) von und nach Orten, die die S. A. bestimmt, zu
den gemäß 82 festgesetzten Preisen unter Be—
nutzung des Wasserweges befördern zu lassen,
in Orten, die die S. A. bestimmt, zu den ge⸗
mäß 8 2 festgesetzten Preisen zu lagern.
82.
Macht die Schiffahrtsabteilung von der ihr im
z1 verliehenen Befugnis Gebrauch, so erfolgt die
Festsetzung der Preise für die Beförderung auf dem
Wasserwege, sowie für das Löschen, das Laden und
die Lagerung durch Vereinbarung zwischen den Be—
leiligten unter Vermittelung der Schiffahrtsabteilung
Wird eine solche Vereinbarung auf gütlichem Wege
innerhalb einer von der S. A. festzusetzenden Frist
nicht erzielt, so werden die Preise nach Anhörung
der Beteiligten durch die S. A. festgesetzt.
83.
Die Entscheidungen der Schiffahrtsabteilung er—
folgen unter Verantwortung des Kommissars des
Chefs des Feldeisenbahnwesens in der Kriegsbetriebs—
abteilung.
84.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund 8 9b des
Sesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
8 5.
Die Verordnung gilt im Befehlsbereiche außer—⸗
jalb Elsaß-Lothringens.
Saarbrücken, den 27. Juni 1918.
Der Kommandierende General.
von Unger.
24 * — —17
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Undeet 4l. Ppüzelbion.
X Bekanntmachu ug
Die Gültigkeit der Einmachzückerkarten für die
Entnahme von vier Pfund Zucker wird bis zum
31. Juli verlängert. Bis zu diesem Tage kann der
Zucker auf die Marken in den Gefchäften entnommen
verden.
Saorbrücken, den 28. Juni. 1918.
Der Landrat.
L Feldschutz.
Fortgesetzt uilrd über die Schäden Klage geführt
Ne beim Pflücken von Feldblumen auf Aeckern und
Wiesen angerichtet werden. Es sei deshalb darauf
hingewiesen, daß nach 8 368 Nr. 9 des Reichsstraf—
gesetzbuches sich strafbar macht, wer unbefugt vor be
endeter Ernte über Wiesen oder bestellte Aecker geht
usw. Durch die Entnahme von Feldblumen gehen
nicht unbeträchtliche Futtermittel verloren. Viel
zrößer aber sind die Verluste, die der Ernte durch
Zertreten der Pflanzen hierbei zugefügt werden. In
der jetzigen Zeit, wo alle Futtermittel dringend ge—
hraucht werden, müssen Schädigungen diefer Arit
unter allen Umständen vermieden werden. Es ist da—
her Pflicht eines jeden Einzelnen, an dem Schutze der
der Felder vor solchen Zerstörungen mitzuwirken. Von
dem Pflücken und Ankaufe von Feldblumen ist daher
dringend abzuraten.
Saarbrücken, den 9. Juli 1918.
Der Königliche Landrat
von Halfern
423 Bekanntmachung
Narhdem' die unter dem Pferdebestande des Spe—
diteurs Ludwig Zinke ausgebrochen gewesene Räude
erloschen ist und die amtstierärztliche Abnahme der
vorschriftsmäßig ausgeführten Desinfektion des
Stalles stattgefunden hat, hebe ich die unterm
8. August 1917 angeordneten Schutzmaßregeln hier—
mit wieder auf. (Saarbrücker Kreisblatt Nr. 85
Seite 4159.
Saarbrücken, den 2. Juli 1918.
Der Königl. Polizei-Direktor
443) Belaunturachung
Nachdem die unter dem Pferdebestand des Unkewn
nehmers Franz Wiechers, Hochstraße 332, ausge—
brochen gewesene Räude erloschen ist und die amts—
tierärztliche Abnahme der vorschriftsmäßig ausge—
führten Desinfektion des Stalles stattgefunden hat,
habe ich die unterm 5. Januar 1917 angeordnetem
Schutzmaßregeln wieder aufgehoben.
(Saarbrücker Kreisblatt Nr. 6, Seite 23.)
Saarbrücken, den 5. Zuli 1918.
Der Königliche Volizeidirektot.
ßannimys NhHny
boannimochungen auderor boorücn
444 Bekanntmachung.
Der Plan über die Errichtung einer oberirdisches
Telegraphenlinie an der Emmersweilerstr. in Groß—
Rosseln und an einem Feldwege bei Ludweiler liegt
bei dem Kaiserl. Postamt in Wehrden (Saar) vom
10. Juli ab vier Wochen aus.
Trier, den 5. Juli 1918.
Kaiserliche Ober⸗Postdivektion
4452 Bekaun turachuug
Der Plan über die Errichtung einer oberirdische
Telegraphen linie an der Romerstraße zwiichen M.