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2. an die von der Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft Für geschlossene Wagenladungen von mindestent
bezeichneten Stellen. 10 ooä Klgr. darf ein Zuschlag von 2 v. H. auf der
leberschreitet der Bestand eines Eigentümers an Vreis von 30 Mk. vergütet werden.
ben von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen— 88.
ständen 1000 Klar. und werden die Gegenstände nicht Zatzlungsbedingungen.
nnerhalb 14 Tagen der Kriegs⸗Hadern-Aetiengejell— Der Höchstpreis schließt den Umsaßstemper, oue
chaft zum Kauf angeboten, so hat der Eigentümer gosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahn—
Inteianung zu gewärtigen. hof bzw. Postamt oder bis zur nächsten Schiffslade-8
5. stelle sowie die Kosten de era —
Verarbeitungserlaubnis. der Bedeckung ein. Er schließt nicht die Kosten des
3 Bebrauchs von Wagendecken ein; für sie gelten die
Ares der Beschlagn ahme tit die werar eutngder Zreise des Decentarifs der Staatseisenbahn des Ab
von der Bekanntmachung betrosfenen aepstüude gangsorts, auch bei Verwendung eigener Decken de—
durch die Kriegs-Hadern-Attiengesellschaft und in dertaufers
deren Auftrag gestattet. 6 Für Kapzüchen dürfen bis zu 1 Mk. für 1 Klgr.
ße mnstige Saͤge und Pachtitlen bis zu 6, 50 Mr. sur
Lagerbuchsüthzrung und Auskunftsertellung. ĩKlgr. vergütet werden. Die Kosten für eine vom
Die Meldepflicht über die von dieser Bekannt- Verkäufer bei Preßballenpackung verwendete Draht—
machung betroffenen Gegenstände richtet sich nach den und Bandeisenverschnürung sind im Höchstpreis ein—
Bestimmungen der acheraekhesaenteahene — geschlossen.
M. 100/7. 18. K. R. A. vom 13. Zuli 1918 zu der Be⸗ Der Höchstpreis versteht sich für Nettogewicht und
kanntmachung Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A. Barzahlung innerhalb 30 Tagen vom Tage des Ver—
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, sandes der Waren ab. Wird der Preis über 80 Tage
aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und hinaus gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hunder:
ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der gahreszinsen über Reichsbankdiskont veretnbart werden
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, 9
braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet ——
werden.
Bequftragten der Militär- und Polizeibehörden Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlag
ist die Einsicht in das Lagerbuch, die Geschäflsbriefe nahmebestimmungen können von der Kriegs-Rohstoff—
und Geschäftsbücher sowie die Befichtigung und Unter— Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministerium—
5 der Wedeenen n Ine zu gt Weden di enn e
gestatten, in denen melde ge Gegenstände er— „wel chst
eugt, gelagert fellgehalten werden oder zu ver- treffen, behält sich der unterzeichnete zuständige Mi
muten 148 litärbefehlshaber vor.
87.
Höchstpreise.
Die Xciegs⸗Haoern⸗-Aktiengesellschaft vber die von
ihr gemäß 8 4 bezeichneten Stellen dürfen beim An—
auf für 100 Klgr. durch diese Bekanntmachung be—
ichlagnahmte Papierrundgarnabfälle höchstens 30 Mk.
hezahlen. Dieser Preis versteht sich auf Grund eines
Feuchtigkeitsgehalts der Abfälle von höchstens 20 v. H.
des absoluten Trockengewichts. Für Mischungen von
Papierrundgarnabfällen mit anderen Abfällen oder für
nicht normale (imprägnierte, gezwirnte und ähnliche)
Abfälle sind entsprechend niedrigere Preise zu bezahlen.
Saaorhbrücken, den 13. Juli 1918.
810.
Anfragen und Aunträge.
Anfragen und Anträge sind an die Kriegs-Roh—
stoff⸗Abteilung, Sektion W. IV des Königlich Preußi
schen Kriegsministerrums, Berlin 8W 48, Verl. Hede
mannstraße 10, zu richten und am Kopfe des Schrei
bens mit der Aufschrift „Betrifft Papierrundgarn—
abfälle“ zu versehen.
8 111.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 13. Zuli 1918
Win Kraft.
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. A-K. und die Festung Bitsch
v. Unger.
Hee 78
Nachtragsbekannmachung
Nr. W. M. 100/7. 18. K. R. A.
betressend Bessanoserhebung von Papierrundgarnabfaͤtsen, zu der Berannt
macheng vom 20. November 1916 Nr. W. A. 31210. 16. R. R. A.
beireffend Bestandserhebung von Natron⸗ (Sulfat-⸗) Zellstoff usw.
Vont 13. Juli 1918.
Nachstehende Anordnungen werden auf Ersuchen zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande
des Königlichen Kriegsministeriums hierdurch zur all- vom 28. September 1013 (Reichs⸗Gefetzbl. S. 608
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß untersagt werden.
sede Zuwiderhandlung gemäß der Bekanntmachung
über Auskunftspflicht vom 12. Zuli 1917 (Reichs-Besetzbl.
S. 609 bestraft wird. Auch kann der Be—
trieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachunq
J
Artikel J.
Im 8 2, Gruppe J der Bekanntmachung Nr. M
M. 8312/ 10. 16. &. R. A. pirbd eingefun