Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Die Postkarte muß vom Kommunalverband des
Absendeortes oder der von ihr damit betrauten Unter—
stelle oder von dem etwa bevollmächtigten Organe (Mit—
glied) eines Handelsoerbandes mit Anschrift der be—
treffenden Ueberwachungsstelle versehen und frei ge—
macht sein.
3. Bei Stückgut-Gxpreßgut-)sendung gilt die Ge—
nehmiguug als erteilt, wenn der Kommunalverband
auf dem Frachtbrief (Eisenbahnpaketadresse) unmitteß
har unter die Inhaltsangabe folgenden Stempel ge—
setzt hat: „Zur Beförderung mit der Eisenbahn zu—
gelassen bis zum . ....
Ort, Datum, Stempel, Unterschrift).“
Ist in dem Genehmigungsstempel ein Gewicht an—
gegeben, so darf das Gewicht des Gutes ausschließlich
Verpackung dieses Gewicht nicht überschreiten.
4. Bei besonders leicht verderblicher Ware kaun,
um Bahnsendungen von Kontrollgemüse oder Kontroll⸗
obst vor dem Verderben zu bewahren, ausnahmsweise
die Güterabfertigungsstelle die Wagen- oder Stückgut-Expreßgut-)sendungen
 abfectigen, oowohl die vorge—
schriebenen Zulassungs- oder Genehmigungsvermerke
auf dem Begleitpapier nicht in Ordnung sind. Wie
in diesem Ausnahmefalle zu verfahren ist, ist aus
einem Schalteraushang der Königlichen Güterabfecti—
gung auf den Versandstationen im einzelnen zu ersehen,
auf den die beteiligten Stellen und Versonen hiermit
oerwiesen werden.
5. Pflicht des Versenders von Kontrollgemüse und
Kontrollobst ist es, um eine unrechtmäßige Versen—
dung von Waren zu verhindern.
2) in den Frachtbriefen (Eisenbahnßaketadressen) den
Inhalt genau anzugeben und das oben bezeichnete
Stichwort der Inhaltsangabe hinzusetzen,
bei Aufliefserung der Sendung der Versandabser—
tigung nachzuweisen, daß der Kommunalverband
die Genehmigung zur Versendung mit der Eisen—
bahn erteilt hat.
Pflicht der Annahmebediensteten der Eisenbahnver—
waltung ist es, aufgrund ihrer Dienstanweisung zu
prüfen
a) bei Wagenladungen, ob der Inhalt des Fracht—
briefes (Eisenbahnpaketadresse) mit dem Geneh—
migungsschein und der Zweitschrift übereinstimmt,
bei Stückgut (Expreßgut), ob der Frachthrieß
Eisenbahnpaketadresse) von dem Kommunalver—
band des Versenders abgestempelt ist.
6. Sendungen, die als Militärgut oder als Pri—
vatgut für die Militärverwaltung aufgegeben werden,
aunterliegen den für sonstige Sendungen geltenden Vor—
schriften mit Ausnahme der militärisch vorzuprüfen—
den Sendungen an die Weiterleitungs- und Hilis—
weiterleitungsstellen.
7. Frachtbriese (Kisenbahnpaketadressen) mit Aen—
derungen, insbesondere bei den Gewichtsangaben, wer—
den von den Güterabfertiagunasstellen nicht ange—
nommen.
8. Die örtliche Nachprüfung der Güter auf ihren
Inhalt wird von Ueberwachungsbeamten ausgeführt,
die als solche kenntlich sind pder sich als sosche ausweisen.

Mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstvor—
stehers darf in Gegenwart eines Eisenbahnbediensteten
die tatsächliche Untersuchung verdächtiger Güter auch
dann vorgenommen werden, wenn das Gut bereits in
den Gewahrsam der Eisenbahn übergegangen ist. Der
Dienstvorsteher hat die Untersuchung zu gestatten, wenn
die Betriebs- und Verkehrsverhältnisse es zulassen.
Wenn der Ueberwachungsbeamte das Gut für be—
chlagnahmt erklärt, so ist nach den geltenden Vor—
chriften zu verfahren und Widerspruch nicht zu er—
jeben. Der Ueberwachungsbeamte hat eine Bescheini—
rung üher die Beschlaanahme auszustellen und diese

er Eisenbahndienststelle zu übergeben. Bei teilweiser
zeschlagnahme ist auf dem Frachtbrief (Eisenbahn—
jaketadresse) zu vermerken, welcher Teil des Gutes
zon dem Ueberwachungsbeamten entnommen ist. Güter,
die nur untersucht werden, müssen von dem Ueber—
vachungsbeamten in ordnungsmäßigem Zustande und
zut verpackt zurückgegeben und mit einem Anhänger
»der Beklebezettel versehen werden, der die polizei—
iche Untersuchung erkennen läßt.
Beschwerden und Ersatzansprüche wegen Oeffnung,
durchsuchung und Beschlagnahme sind an die Ueber—
vachungsstelle zu verweisen.
9. Unberührt bleiben die nach den allgemeinen
Dienstvorschriften und -Anweisungen den Eisenbanegutten
 übertragenen Befugnisse hinsichtlich der Be—
zandlung als verdächtig zu erachtender Sendungen.
IV.
Die Kosten für die in dieser Aussührungsan—
veisung vorgeschriebenen Vordrucke und Papiere und
ür die zu ihrer vorschristsmäßigen Ausfüllung erfor—
erlichen Stempel und sonstigen Einrichtungen haben
»ie Geschäftsabteilungen der Landes-, Peövinzial- und
Bezirksstellen zu tragen. Diese Kosten sind als allte—
neine Handlungsunkosten bei ihnen zu verrechnen.
VBerlin. den 39. Mai 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obs
Verwaltungsabteilung.
Der Vorsitzendet von Tilly.

25) Bekauntmachung
iber den Versaud von Slsucecren (Heidelbeeren).
Auf Grund des 8 2 Ziffer à der Verordnung der
deichsstelle für Gemüse und Obst über Frühgemüse
und Frühobst vom 5. April 1918 wird, nachdem die
Bbefugnisse des Königlich Preußischen Landesamts für
hemüse und Obst auf die Provinzial- oder Bezirks—
tellen für Gemüse und Obst übertragen sind, mit Ge—
nehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst für
den Umfang des Reg.Bezirks Trier folgendes bestimmt:
b. Für den Versand von Blaubeeren (Heidelbeeren)
kommen die Bestimmungen der Verordnung der
Reichsstelle für Gemüse und Obst über Frühge—
müse und Frühobst vom 5. April 1918 zur An—
wendung. Tanach ist der Versand von Blau—
beeren (Heidelbeeren) mit Eisenbahn oder Kahn
nur mit Genehmigung des zuständigen Kommu—
nalverbandes gestattet.
2. Vorstehende Bestimmung tritt sofort in Kraft.
Trier, den 15. Juni 1918.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst
ür den Regierungsbezirk Trier (VSerwaltungsabteilung).
Der Vorsitzende: Schrakamp.
126 Vekanutmachung
über Erzeugerpreise für Frühobst.
1. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat durch thre
Bekanntmachung vom 24. Mai 1918 K. u. St. A. Nr. 135
estimmt, daß die von ihr durch Bekanntmachung hom 29.
prite 1913 gemäß 8 4der Verordnung über Gemülse,
doft und Süfrüchte voms8. April 1917 festgesetzten Er—
eugerrichtpreise für Frühohst in denienigen Besirken, in
enen Erzeugerhöchstöreise für Frübobst nicht festgesetzt sind,
ils Erzeugerböchstpreise gelten. Da im Regierungsbegzirk
drier Erzeugerhöchstpreise für Frühobst nicht fesigesetzt sind,
reten die, von der Reichsstelle für Gemüse und Obst fest⸗
seseßblsen Erzeugerrichtpreise als Höchstpreise in Kraft.
2. Der Preis bei der Abgabe von Obst durch die Er⸗
euger darf daher für das Vfund nicht übersteigen bei:
Erdbeeren, r Wahl 70 Pfia-J
 20 2
Walderdbeeren und Monatserdbeeren 20,
Fohannisbeeren, weiße und rote 39,
schwarze 45
Stachelbeeren, reif und, unreif
»imbeeren, in kleinen Packungen *
zreßbimbeeren
zlaubeeren (Heidelbeeren) 3.
reißelheeren
            
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