Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

4.

Neben dem Gesamtgewicht in Klgr. ist bei jedem
Posten der Meldung der Wismutgeualt in Klgr. an—
zugeben.

eines Gewahrsamhalters, die am Stichtage (8 9 nicht
mehr betragen als
1 Klgr. in Klasse 73,
5 Klgr. in Klasse 74,
5 Klgr. in Klasse 75.
86.
Anfragen und Antraͤg
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Be
anntmachung betreffen, sind an das
Sanitäts-TDepartement (Medizinal-Abteilung)
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin W. 66
Wilhelmstr. 94-96,
zu richten. Sie müssen in gleicher Weise wie die
Meldungen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe
des Briefes den Vermerk tragen: „Betrifft Bestands—
meldung von Wismut“.
* 5. 87.
Ausnahmen. Zukrafttreten der Bekanntmachung.
Ausgenommen von der Meldepflicht auf Grund Diese Bekanntmachung tritt am 2. Juli 1918
dieser Bekanntmachung sind solche Bestände im Besitz! in Kraft. I
Saarbrücken, den 2. Juli 1918.

In der Unterschrift der Meldung hat der Melde⸗
pflichtige außer Namen (Firma) und uer Adresse
die Art seines Geschäftsbetriebes genan oel bezeichnen.
Sowohl die Meldungen als die Briefumschläge
sind mit dem deutlichen Vermerk „Betrifft Bestands⸗
meldung von Wismut“ zu versehen. Es ist unzu—
läffig, andere Angelegenheiten (Anfragen und der⸗
zleichen) zusammen mit der Meldung zu behandeln.
Ddie Meldungen sind ordnungsngig zu frankieren.
Von den erstatteten 8 en ist eine zweite
Aussertigung (Libschrift, Du It, Kopie) von dem
Meldepflichtigen bei seinen Hüftspapieren zurück⸗
zubehalten.

Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Unger.

Bekanntmnachung.
Die Sorge für die Ernte, die Sicherung der Be—
stellung der Felder, des Wachsstums der Saaten, der
Finbhringung, Aufbewahrung und Verwertung der
Frucht erfordert erhöhte Schutzmaßnahmen.
. Ich bringe die Verordnung in Erinnerung,
nach der es verboten ist, Erzeugnisse der Landwirt—
schaft und Forstwirtschaft zu zerstören, zu beschädi—
gen oder zu geshrden. Durch das gleiche Verbot
sind alle Rüume, die zur Aufbewahrung der Ernte
bestimmt sind und alle Geräte, die zu ihrer Ein—
bringung und Verarbeitung dienen, geschützt.
2. Ich bringe die Verordnung in Erinnerung,
nach der Jeder verpflichtet ist, Arbeitshilse zu leisten
oder sonst auszuhelfen, wo es not tut und die Be—
hörde zur Hilseleistung auffordect.
3. Ich habe die Polizeibehörden ersucht, der Durch—
führung dieser Verordnungen und der Feld- und Forst—
oolizeigesetze erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und
Zuwiderhandlungen mit größter Strenge zu ahnden.
4. Gegen Garten- und Felddiebe werde ich neben
der Strase, die sie zu gewärtigen haben, für die
dauer des Bedürfnisses eines erhöhten Schutzes der
mm Felde besindlichen Bodenerzeugnisse die politische
Schutzhaft verhüngen. Die Polizeibehörden sind an—
zewiesen, Diebe, die sie auf frischer Tat ertappen,
estzunehmen und festzuhalten, bis ich über die Schutz—
jaft entschieden habe. Auch sonst werde ich, wo ein
obegründeter Verdacht es rechtfertigt, von dem Mittel
der 5aft Gebrauch machen.
Zu einer schärferen Bewachung der Felder
sind eonrere Raßnahmen angeordnet. Die Feldpo—
lizei rd verstärkt durch die Heranziehung von Orts—
bewhhneen und Soldaten und durch Streifzüge und
Patrouilien.
6. Ich verbieté ferner bestellte und noch nicht
abgeerntete Felder und Gärten zwischen abends 11
Uhr und morgens 4 Uhr zu betreten. Ausgenom—
men ist das Betreten von Gfärten, die mit dem Wohn—
haus unmittelbar verbunden sind oder ein Betreten
ovn Feldern und Gärten, das zur Durchführung von
Anordnungen der Behörden zwecks Verhütung von
Wildschaden geschieht.

290

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b
des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Saarbrücken, den 3. Mai 1917.
Der kommandierende General des stellvertr.
XXI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorps.
von Moßner.

— —

J

21)
zur Veror.

Ausführnunqeap ung
3uber den Verser mit Stroh und
Hücksel aus dec Ernrie 1918
vom 6. Juni 1915. (G.68. 475.)
81.
Zuständige Behörde im Sinne des 8 3 Absatz?
der Verordnung ist der Landrat (Oberamtmann), in
Ztadtkreisen der Gemeindevorstand.
82.
Als besondere Stelle für die Aufbringung des
Strohs gemäß 86 der Verordnung wird das Landes—
amt für Futtermittel bestimmt.
83.
Die im 8 8 der Verordnung gegebene Befugnis,
Beschränkungen des Verkehrs mit Stroh und Häcksel
inzuordnen, wird für die Landkreise den Landräten
Oberamtmännern), für die Stadtkreise den Gemeinde—
porständen übertragen.
Das Landesamt für Futtermittel wird ermächtigt,
weitergehende Anordnungen über den Verkehr mit
Stroh und Häcksel, sowie nähere Bestimmungen über
die Verkehrsbeschränkungen zu treffen.
84.
Die gemäß 8 13 Absatz 4 anzuordnende Eigen—
umsübertragung an Stroh der in 8 11 Absatz 1ge—
nannten Stroharten erfolgt in Landkreisen durch die
dandräte (Oberamtmänner), in Stadtkreisen durch die
vemeindevorstände.

8 5.
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem
Tage ihrer Veröffentlichung im Preußischen Staats
anzeiger in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 1918.
Preußischer Staatskommissar für Volksernähruna.
gez. von Waldow.
            
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