inländischen Rohstoffe, mit Ausnahme der aus
solbenschilf, Besenginster, Weidenbast, Hopfen,
Lupinen und Getreidestroh gewonnenen Fasern
aur an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H.,
Berlin W. 56, Markgrafenstr. 36, die Ver—
iußerung und Lieferung der aus Kolbenschilf
und Besenginster gewonnenen Fasern nur an
die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H., Berlin
W. 8, Mohrenstr. 42/44, die Veräußerung und
Lieferung der aus Weidenbast, Hopfen, Lupinen
und Getreidestroh gewonnenen Fasern nur an
eine von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums be—
stimmte Stelle, deren Name im Deutschen Reichs—
anzeiger veröffentlicht werden wird, oder an
Personen gestattet, welche einen schriftlichen
Ausweis der Kriegs-Rohstoff⸗-Abteilung des
söniglich Preußischen Kriegsministeriums zur
Berechtigung des Aufkaufs der beschlagnahmten
Begenstände erhalten haben.
Saarbrücken, den 29. Juni 1918:
Anträge auf Erteilung eines derartigen
Ausweises sind, soweit sie sich auf die aus
Kolbenschilf und Besenginster gewonnenen Fa—
sern beziehen, an die Nessel-Anbau-Gesellschaft
m. b. H., soweit sie sich auf die aus Weiden⸗
bast, Hopfen, Lupinen und Getreidestroh ge—
vonnenen Fasern beziehen, unmittelbar an die
striegs-⸗Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi—
schen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl.
Hedemannstr. 10, für alle übrigen Fasern an
die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H. zu
richten.“
Artikel III.
Diese Bekanntmachung tritt am 29. Zuni 1918
n Kraft. *)
x) Es wird darauf hingewiesen, daß die beschlagnahmten
Begenstände gleichzeitig der Meldepflicht gemäß den Be—
timmungen der Bekanntmachung Nr. WM. 57/4. 16. K. R.
A. betreffend Bestandserbebung von tierischen und pflanz—
ichen Spinnstoffen usp. vom 31. Mai 1916, unterliegen
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. A.K. und die Festung Bitsch.
v. Unger.
413) Verordnung
In letzter Zeit sich mehrende Fälle geben dazu
Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die von Heeres—
angehörigen widerrechtlich nach Hause geschickten bzw.
auf Urlaub zurückgelassenen Uniform- und Aus—
rüstungsstückke an die nächstgelegenen Bezirkskom—
mandos abzuliefern sind.
Es hat den Anschein, daß Angehörige von Militär—
personen, insbesondere Verwundeter oder Gefallener
der Ansicht sind, die betreffenden Gegenstände seien
Privateigentum oder könnten als Andenken zurückbe—
halten werden. Diese Ansicht ist irrig und die Hand—
lung strafbar. Etwa von Heeresangehörigen her—
rührende militärische Bekleidungs- und Ausrüstungs—
stücke sind daher unverzüglich an das nächstgelegene
Bezirkskommando abzugeben.
Der kommandierende General.
von Unger.
zbulinsimhunen
des fönsithon aglerungs-prüstenten.
414 Polizeiverordnung.
Nachtrag zu der Polizeiverordnung ühber die bau—
liche Anlage, die innere Einrichtung und den Betrieb
don Theatern, öffentlichen Versammlungsräumen und
Zirkusanlagen vom 6. Juni 1909 (A. Bl. S. 250).
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverordnung vom 11. März 1850
(G. S. S. 265) und der 88 137, 139 und 140 des Ge—
setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird mit Zustimmung
des Bezirksausschusses für den Umfang des Regie—
ungsbezirks Trier Nachstehendes verordnet.
Die obenbezeichnete Polizeiverordnung wird in
tiolgender Weise geändert:
84
DTer zweite Absatz der Ziffer 2Zins827
erhält nachstehende Fassung:
„Eine kleine, nach der Bühne sich öffnende,
elbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zu—
lässig, darf aber nicht in der Mitte des Vorhanges,
sondern muß seitlich angebracht werden. Das Stoßen
der unteren Längseisen des Vorhanges unterhalb dieser
Tür oder in der Mitte der Bühnenöffnung ist un—
zulässig.
Bei Schutzvorhängen von besonders großer Breite
und Höhe sind auf Erfordern an der unteren Längs—
ichiene einige eiserne Dorne anzubringen, die in ent—
prechende eisenbewehrte Aussparungen im Bühnen—
ußboden eingreifen.
Zum Schutze gegen Glühendwerden ist der Vor—
sang mit einer Berieselungsvorrichtung oder ähnlichen
geeigneten Einrichtungen zu versehen.“
8 2.5.
Zusatz zu Ziffer 2in g 36:
„Werden Bogenlampen zur Bühnenbeleuchtung
zerwendet, so sind sie mit doppelten Halbschalen zu
oersehen. Das Glas der Halbschale muß mindestens
Emm starf und mit einem Drahtschutznetz von höchstens
25 qem Maschenfläche umgeben sein. Die Entfernung
der Halbschalen von einander darf nicht weniger als
5em betragen.“
8 3.
Der Schlußsatz der Ziffer 1b in 838:
„Von einer Regenvorrichtung ........... vor⸗
sanden sind“) ist ganz zu streichen.
84.
Zusatz zu Ziffer 4in 8 42:
„Größere Stoffmengen auf der Bühne, unbemalte
Rundhorizonte, sowie größere unbemalte Stoffvorhänge
nüssen feuersicher getränkt sein. Bei nachlassender
Wirksamkeit ist die Tränkung rechtzeitig zu erneuern“
8 5.
Dieser Nachtrag zur Polizeiverordnung vom b.
Juni 1909 tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
in dem Amtsblatte in Kraft.
Trier, den 18. Juni 1918.
Der Regierungspräsident.
J. A.: gez. Engelbrecht.
aehunntuschungen e agl Langrustsuumteö.
145) Bekanntnachung.
Der Kommunalverband kann sofort Setzlinge ab—
geben (Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Erdkohlrabien,
Runkelrüben). Bestellungen sind Umgehend an das
nuständige Bürgermeisteramt zu richten, durch das die
Bflanzen bezogen werden können.
Saarbrücken, den 21. Juni 1918.
Der Königliche Landrat
J. B.: 6. Salmutb