in seinen Teilen nicht von demselben Stoff und der—
selben Farbe zu sein. Fracks, Smokings, Uniformen und
Anzüge aus Leinen, Lüster und Flanell sind von
der Abgabe ausgeschlossen. Bei der Ablieferung wer—
den die Anzüge sofort durch Fachleute abgeschätzt und
angemessen bezahlt. Diejenigen Leute, welche bis 10.
Juli 1918 Kleidungsstücke abgeben, erhalten zu den
regelmäßigen Schätzungsbeträgen einen Aufschlag von
10 v. H. Allen Abliefernden wird eine Empfangs—
bescheinigung ausgestellt, die die Zusicherung enthält,
daß die jetzt abgegebenen Oberkleider bei einer im
weiteren Verlauf des Krieges etwa notwendig wer—
denden anderweiten Einforderung getragener Ober—
kleider in Anrechnung gebracht werden. Die Empfangs—
hescheintgung berechtigt nicht zur Entnahme eines Be—
zugsscheines für einen neuen Anzug.
Saarbrücken, den 17. Juni 1918.
Der Königliche Landrat
und Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. V. von Salmuth,
Regierungs-Assessor.
405) Anorynunug
betr. Beschränkung des Verkehrs mit Heu innerhalb
des Landkreises Saarbrücken.
Gemäß 8 3 der Ausführungsbestimmungen des
Preußischen Staatskommissars für Volksernährung vom
25. Mai ds. Is. zur Verordnung üher den Verkehr
mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai ds. Is.
(R. G. BIl. S. 368) wird folgendes bestimmt:
81
Jede Abgabe oder jeder Verkauf von Heu inner—
halb des Landkreises Saarbrücken wird von der Ge—
nehmigung des Landrats abhängig gemacht; bei An—
käufen, die zwischen Eingesessenen innerhalb des
Bürgermeistereibezirks erfolgen, kann die Genehmigung
der zuständige Bürgermeister erteilen. Bei diesen An—
käufen dürfen die festgesetzten Rationen zum Durch—
halten des Viehs nicht überschritten werden.
Die Heuabfuhr von einer Gras- oder Kleefläche
innerhalb des Kreises in eine andere Bürgermeisterei
ist nur Nutzungsberechtigten dieser Flächen und nur
mit Genehmigung des Bürgermeisters gestattet, in
dessen Bezirk die Nutzungsfläche liegt. Die Nutzungs—
berechtigung — Grundstücksbesitz oder Pachtung — ist
in dem Antrage mit genauen Flächen- und Lagen—
angaben nachzuweisen.
—
Jede Ausfuhr von Heu aus dem Landkreise Saar—
hrücken unterliegt der Genehmigung des Herrn Ober—
präsidenten der Rheinprovinz in Coblenz für jeden
Sinzelfall. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden,
venn der Landkreis Saarbrücken sein Lieferungssoll
erfüllt hat. Anträge aus Lieferung von Heu an
Empfänger, die nicht in der Rheinpropinz wohnen,
nüssen grundsätzlich abgelehnt werden. Ausgenommen
bon der Genehmigungspflicht sind die Heulieferungen
an das Proviantanit in Saarbrücken.
83
Die vorstehende Anordnung erstreckt sich auch auf
stlee und Gras in frischem Zustande. Soweit Grün—
iutter bei nachgewiesenem Bedürfnis zur sofortigen
Verfütterung verwendet wird, kann der zuständige
Bürgermeister die Ausfuhr der betr. Mengen schrift—
lich genehmigen.
8
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
8 5.
Diese Anordnung tritt mit dem 21. ds. Mts.
n Kraft, mit dem gleichen Tage tritt die Anordnung
vom 28. Mai ds. Is. (Kreisblatt S. 171) außer Kraft.
Saarbrücken, den 20. Juni 1918.
Der Königliche Landrat.
J. V.: von Salmuth.
Bekanntmachung.
Nachdem vom Feinde internierte Zivilgefangene
richt mehr allein in der Schweiz, sondern in anderen
ieutralen Ländern zu Erholungszwecken untergebracht
verden, ist es nach der Ansicht des Herrn Ministers
der öffentlichen Arbeiten, zugleich als Chef des
Reichssamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen,
gjeboten, die Fahrpreisermäßigung zum Besuch solcher
Zivilgefangenen nicht länger auf die Reisen nach der
zchweiz zu beschränken, sondern sie allgemein bei der—
zrtigen Besuchsreisen in das neutrale Ausland zu
gsewähren. Da es den Angehörigen der im neutralen
Ausland befindlichen deutschen Kriegs- und Zivilge—
angenen nicht immer möglich sein wird, die zur Er—
angung der Fahrpreisermäßigung vorgeschriebene Be—
tätigung der Lazarettverwaltung oder des behan—
zelnden Arztes beizubringen, weil diese Kriegs- und
zivilgefangenen nur zum Teil in Lazaretten oder
n ärztlicher Behandlung sind, so genügt es, wenn bei
Reisen nach dem neutralen Ausland außer dem Aus—
veis der Ortspolizeibehörde die Reisegenehmigung
»orgelegt wird.“ Aus dieser Genehmigung hat her—
zorzugehen, daß es sich um eine Reise zum Besuch
»der zur Beerdigung von deutschen Kriegs- odéer Zivil—
gefangenen handelt und daß der Fahrt nichts ent—
gegensteht.
Saarbrücken, den 21. Juni 1918.
Der Königliche Polizei-Direktor.
06)
Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 12, 15, 17 der Bekanntmachung
»es Bundesrats über die Errichtung von Preisprü—
ungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep—
ember (R. G. Bl. S. 607), der Bekanntmachung zur
FErgänzung dieser Verordnung vom 4. November 1915
R. G. Bl. S. 728) und der Anordnung des Herrn Ober—
»räsidenten vom 12. Juni 1918 IV Nr. 1224, wird
olgendes bestimmt:
07)
8 1
Das Abernten von Frühkartoffeln vor dem 1. Juli
st verboten.
89.
Die Ausfuhr von Frühkartosffeln aus dem Land—
reise Saarbrücken ist nur auf Grund schriftlicher Er—
aubnis des Landrats zulässig
8 3.
Der Verkauf von Frühkartosfeln innerhalb des
randkreises ist nur auf Grund einer schriftlichen Erlaub—
nis des Bürgermeisters zulässig, in dessen Bezirk sich
»er Wohnort des Verkäufers befindet. In der Be—
cheinigung ist der Name des Verkäufers sowie des
däufers und die Menge anzugeben.
Dem Bürgermeister des Wohnortes ist von der
rteilten Erlaubnis Kenntnis zu geben unter Angabe
der Menge.
84.
Der Erlaubnisschein ist widerruflich und kann je—
derzeit entzogen werden.
8 5.
Als Frühlartosfeln gelten Kartoffeln, die vor dem
15. September geerntet werden