0
2. Der Höchstpreis für die Tonne Weizen, Spelz
Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn ist zwanzig Mark höher
als der nach Nr. 1 geltende Höchstpreis für Roggen.
3. Der Preis für die Tonne der nachbezeichneten
Früchte darf nicht übersteigen bei:
Hafer und Gerste300 Mark
Mais (Welschkorn, türki—
scher Weizen, Kukuruz) 4850,
ungeschältem Buchweizen 600,
geschältem Buchweizen 800,
vilder Buchweizen (Bock—
heidekorn, Eifeler Buch—
weizen ) 590
ungeschälter Hirse 600
eschälter Hirse und
Bruchhirse 970.
82
In den im 8 1 micht genannten Orten Mebenorten)
ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen, im
31 genannten Ortes Gauptort).
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen
niedrigeren Höchstpreis sestsetzen. Ist für die Preisbil—
dung eines Nebenortes ein anderer als der nächstgele—
gene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden
den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festge—
etzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort
in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung
— —
33.
Die in dieser Verordnung sowie auf Grund dieser
Verordnung bestimmten Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
Die Höchstpreise gelten sür den Verkauf durch den
Erzeuger; sie schließen die Kosten der Beförderung bis
zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit
der Bahn oder zu Wasser versandt wird sowie die
sosten des Einladens daselbst ein.
84
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts er—
äßt die näheren Bestimmungen über die Preise; er
bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen einbe—
griffen sind und welche Vergütungen flür Nebenleistun—
gen im Höchstfall gewährt werden dürfen.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
tann Ausnahmen zulassen. Er kann die Preise, soweit
dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforder—
lich erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herab—
setzen; er kann besondere Bestimmungen über die Preise
ür den Verkauf zu Saatzwecken treffen.
8 5.
Diese Verordnung trit mit dem Tage der Verkün—
dung in Kraft.
Berlin, den 15. Juni 1918.
Der Reñchskanzler
J. V. von Waldow
behun mohuncdn
les Cherpesssenten or ahtinprointz.
402) Verzeichnis
der in der Rheinprovinz gelegenen Orte, die als Vor—
orte besonders teuerer Orte anzusehen sind, in welchen
nach dem Ministerialerlaß vom 26. März 1918 ein Zu⸗
ichlag von 2000 zu den lausenden Kriegsteuer ungszu—
lagen zu zahlen ist.
Regierungsbezirk Coblenz—
Psaffendorf als Vorort der Stadt Coblenz,
Horchheim J .
Regierungsbezirk Aachen:
3. Birkesdorf als Vorort der Stadt Düren,
4. Rölsdorf
Regierungsbezirk Cöln:
5. Beuel als Vorort der Stadt Bonn,
3. Buisdorfer Deichhaus, Bürgermeisterei Menden,
als Vorort der Stadt Siegburg,
Oberlar, Bürgermeisterei Sieglar, als Vorort von
Troisdorf,
Regierungsbezirk Düsseldors:
Neuwerk als Vorort der Stadt M.-Gladbach.
Toblenz, den 12. Juni 1918.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
J. V.: Momm.
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ts Mohen aogsgruüngg-pehenten
183) Bekanntmachung
Zur Vornahme von Bauarbeiten an der Saar—
zrücker Schleuse und am Wehr muß die Schiffahrt für
die Haltungen Luisenthal und Saarbrücken auf die
dauer von 4 Tagen, nämlich am 27. 28. 29. und 30
Juni ds. Is. gesperrt werden. Während dieser Zeit
inden Schiffe im Hafen von Saarbrücken und an den
ieseren Stellen der Saar Unterkunft.
Trier, den 18. Juni 1918.
Der Regierungs-Präsident.
FSiou 9
ohunnsmocungen get n unhrstzumsoß
194) Bekanntmachung
betr. Sammlung getragener Oberkleidung
vom 17. Juni 1918.
Der Reichsbekleidungsstelle ist es unmöglich, den
rußerordentlich großen Bedarf der kriegswichtigen Be—
riebe jan Oberkleidern aus den vorhandenen Vor—
äten ganz zu decken. Die Reichsbekleidungsstelle hat
»eshalb eine allgemeine Sammlung von getragener
Iberkleidung angeordnet, die im ganzen Reiche statt⸗
indet. Der Kommunalverband Saarbrücken-Land muß
»urch diese Sammlung eine größere Anzahl von An—
zügen aufbringen, die im Wege der öffentlichen Samm⸗
ung abgegeben »werden müffen, wenn nicht zwangs⸗
veise Enteignung einsetzen soll.
Analle wirtschaftlich bessergestellten
Finwohnerdes Kreises Saarbrücken richte
ich die dringende Bitte, diese Sammlung,
deren Exrgebnis für das wirtschaftliche
Durchhalten unseres Volkes im Kriege
bon hoher Bedeutung ist, opferfreudig
durch Abgabe möglichst vieler Anzüge zu
unterstützen. Ich setze Vertrauen in die Bevöl—
kerung, daß die Zahl der aufzubringenden Anzüge
»hne Zwangsmaßnahmen erreicht wird und die Kreis—
eingesessenen die Wichtigkeit der Sammlung erkennen
uind gerne ihre entbehrlichen Oberkleider dem vater—
ändischen Zweck zur Verfügung stellen Sammel-—
tellen sind die durch die Bürgermeitster—
imter eingerichseten Altbekleidungs—
tellen. Wo sich diese befinden und wann die Ober—
leider abgegeben werden können, wird durch die
Bürgermeisterämter öffentlich bekannt gemacht. Es
vird gebeten, nur einigermaßen gebrauchsfähige An—
züge zur Ablieferung zu bringen, dah, solche An⸗
„üge. die ohne größere Reparaturen wieder instand
gesetzt werden können. Hochgeschlossene Joppe und
dose gilt als Anzug; statt einer langen Hose kann
iuch eine Kniehose von Sportkleidung abgegeben wer—
en. Der von einer Person abgelieferte Auzug braucht