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Haarbrücker Kreisblatt
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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
Schristlestung des nichtamtlich ·n Telles, Druch und Verlag ron C. v. Sche ur in Saar
X ¶Dructort Völklingen). — Fernlprecher der Geschäftssfielle (Biktorlastraße W)
Tt. 1185 (Amt Saarbrücken), Fernfprecher der Druckere‘ Nr. 1184 (Amt Saarbrücken)
Bezugoepreis für das Vierteljahr 1.S Mtt.
Anzelgengedühren: die ögespaltene mm⸗geile oder deren Raum 17 Pf⸗
Amtliche Anzeigen: der 90 min breite 1 mm bohe Raum 80 Pfg.
Ericheitnangäatage: Dienstaa, Mittwoch. Freitag und Sametag.
Nr. 46.
Freitag,
28. Juni 1918 44. Jahrg.
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Verordnung über Anzeigen auf dem Stellenvermitt—
lungsmarkt (S. 189). — Preise für Getreide, Buchweizen
und Hirse (S. 189). — Verzeichnis besonders teuerer Orte
S. 190. — Bauarbeiten an der Saarbrücker Schleuse
S. 190). — Sammlung getragener Oberkleidung (S. 190).
Beschränkung des Verkehrs mit Heu (S. 191). — Inter—
rierte Zivilgefangene S. 191). — Abernten von Frübkar—
offeln (S. 191). — Abgabe von Setzlingen (S. 192).
dreisschulinspektion; Wichtigkeit der Laubheugewinuung:
Friedrich-Wilhelm-Prämien-Stiftung (S. 192). — Kreis—
ammelstelle für Schulsammlungen: Quecken: Laubheuge—
vinnung (S. 192). — Personal-Nachrichten (S. 192).
N9869 3 ni
detanntmochunen sdor sputruchehörslen.
401) Berordu nus
über die Preise jür Getreide, Buchweizen und Hirso.
Vom 15. Juni 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 83 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
virtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er—
lassen:
behunntochungen des benerussomndssth
g
—B —
Verorduung
An Stelle der Verordnung vom 28. Januar 1917
va Nr. 1023,17 über Anzeigen auf dem Stellenvermitt—
sungsmarkt treten folgende Bestimmungen:
Verboten sind folgende Anzeigen:
Anzeigen unter Chiffre oder Deckadresse, soweit sie
4) der Anwerbung gewerblicher Arbeitskräfte dienen,
d) Stellengesuche von Arbeitskräften enthalten,
Anzeigen enthalten, in denen gleich zeit ig sowohl
kdechniker wie gewöhnliche Arbeiter gesucht werden.
Ausgenommen von dem Verbote sind Anzeigen, die
laufmännische, technische und wissenschaftliche Angestellte so—
wie solche, die den Neueintritt von Lehrlingen, Hausper⸗
sonal und landwirtschaftlichen Arbeitskräften betreffen.
Die Angabe nicht gewerbsmäßiger Arbeitsnachweise, zu
denen auch die Deutsche Arbeiterzentrale gehört, ist nicht
als Deckadresse anzusehen. Gewerbsmäßige Arbeitsnachweise
bdedürfen, falls sie ihren Namen als Anzeigeunterschrift be—
nutzen wollen, der Genehmigung der zuständigen Poligei—
dehörde.
2. Anzeigen jeder Art, in denen:
2) die zahlenmäßige Angabe oder irgend ein Hinweis
auf die Höhe oder Art der Entlohnung oder ein Hin—
veis auf besondere Vergünstigungen enthalten ist.
Ausgenommen hiervon sind nur Stellenangebote oder
Besuche, die Aerzte und Apotheker betreffen,
eine Zusage auf Befreiung oder Zurückstellung vom
deeresdienft oder auf Stellung eines entsprechenden
Antrages des Arbeitgebers gegeben wird.
Anzeigen, in denen:
a) Arbeit im neutralen oder feindlichen Ausland an—
geboten oder gesucht wird,
Arbeitskräfte aller Art, für Arbeiten im besetzten
und Operationsgebiet gesucht werden, auch wenn der
Beschäftigungsort nicht genannt wird.
Das Verbot zu 83 b) gült nicht für Angeigen in Zei—
ungen usw., die im Operations- und beseßten Gebiet
ihren Erscheinungsort haben (n icht die Kriegsaus—
gaben deutscher Zeitungen).
Anzeigen, die einen Hinweis auf das Gesetz über den
baterländischen Hilfsdienst enthalten, soweit sie nicht
oom Kriegsamt oder Kriegsamtstellen ausgehen oder
genehmigt sind.
Anzeigen in den Zeitungen gleichzuachten sind Plakate,
Flugblätter (Handzettel), sowie vervielfältigte Werbeschrei
Jen jeder Art.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b des
Besebes über den Belagerungszustand bestraft.
Zaarbrücken, den 14. Juni 1918.
Stellvertretendes Generalkommando XXI. Armeekorps
zugl. für das XVI. Armeekorps.
Der Kommandierende General.
v. Unger.
8
Für Getreide, Buchweizen und Hirse aus der
Ernte 1918 werden die nachstehenden Höchstpreise fest—
gesetzt:
1. Der Preis für die Tonne Roggen darf nicht
übersteigen in
Aachen. . .
Berlin ..
Braunschweig
Bremen ..
Breslau
Bromberg
Tassel
Cöln ..
Danzig
Dortmund
Duisburg
Dresden
Emden.
Ersurt
Frankfurt a. M.
Gleiwitz.
Hdamburg ..
Hannover ..
Kiel
sRönigsberg i. Pr.
Leipzig
Magdeburg
Mannheim
München
Posen
Rostok
Saarbrücken
Schwerin i. M.
Stetihn
Straßburg i. E..
Ztuttgart
Mpigau