Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landralsamt Saarbrücken

Sdriftleitung des nichtamtlichen Teiles. Druck und Verlog ron E. . Sche ur in Saar
rückan (Druckort Völtlingen). — Ferniprecher der Geichäftestelle (Viktoriastrase 28)
t. 1183 (Amt Saarbrücken), Ferusprecher der Druckere! Nr 1184 (Amt Saarbrücken)

ar. 44.

Dienstaqa

Oerugsepreis fir das Vierteliahr 1.S VDi.
nzelgeugebübren: die Ggespaltene mm⸗gZeile oder deren Raum 17 8Vt⸗
AUmtliche Anzetgen: der 00 mm breite 1 min dohe Raum d0 Vfg.
richeinungetage: Diensstaa, Mittwoch. Freltag und Samstau.

18. Juni 1918 44. Jahrg.

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VDuda *.
Verhütung mißbräuchlicher Benußzung von Eisenbahn- UAnschlußgleis (S. 182). — Ausführungsbestimmungen über
güterwagen (S. 181). Beröffentlichunasverbot von Ver- berkehr mit Heu (S. 182). — Erzeugernreile für, Frühobst
jaufsankündigungen ausländischer Firmen (S. 181). — S. 182). — Bemeinderatssitzung Friedrichsssthal S. 1835.
Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe (S. 181). — Ausgabe — Kreisschul-Inspektion betr.: Schulfreier Tag (S. 183).
oon Einmachzucker S. 181). — Anträge beis der Riemen— — Kreissammelstelle für Schulsammlungen betr.: Laubheu—
reiga vefterte 8). Buch über Flachsanbau (S. 182). Jewinnung (S. 188). — Personalnachrichten S, 183). —
Erzeugerhoͤchstpreise für Aepfel und Birnen S. 1829. Obstverwertungslehrgang in Geilenbeim (S. 1885).
Vereinigte Hüttenwerke Burbach-Eich-Düdelingen betr. —

2. Für Elsaß-Lothringen erlassene, weitergehende
VV T —IILIIIL — I ele werden durch diese Verordnung
21. Armedsorus. ainn cin
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
yyn Verordauus des Gesetzes über den Belagerungszustand be—
straft.
Saarbrücken, den 31. Mai 1818.
Der Kommandierende General.
v. Unger.

In Ergänzung der Verordnung vom 17. 4. 18
— Va Nr. 2935N — wird im Dienste der ösfentlichen
bicherheit bestimmt:
Zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benutz⸗
ung der Eisenbahngüterwagen verbiete ich, daß
den Militär- und Eisenbahnbehörden bezüglich
der Bezeichnung des Absenders, der Art, der
Menge und des Gewichts der Güter, des Emp—
fängers und der Verwendung des Gutes falsche
Angaben gemacht werden. Es bleibt sich gleich,
ob die falschen Angaben schriftlich in Dring—
lichkeitsvordrucken, Frachtbriefen oder derglei—
hen oder mündlich erfolgen.
guwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b
des Gesetzes über den Belagerungszustand be—
traft.
Die Verordnung gilt im Befehlsbereich außer—
jalb Elsaß-Lothringens und tritt mit dem 15.
Juni 1918 in Kraft.
Saarbrücken, den 27. Mai 1918.
Der Kommandierende General.
v. Unger.

bohanntachungen
des Aonesshen seglerungs- Prüstlenten
379) Bekanntmachung.
In der Weidmannschen Buchhandlung zu Berlin
ist ein am 1. Juni d. J. in Geltung getretener zweiter
Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1918 erschienen
Trier, den 4. Juni 1918.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

dehdutsuushüngenn Ueö sigl. Lunseglönmibs
—ILLI
380) Bokauntrnachung.
Nach den ausgegebenen Zuckermarken sollen an
Sinmachzucker 3 Pfund zur Ausgabe gelangen. Es
vird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß, trotz—
dem die Zuckermarke nur auf 3 Pfund lautet, auf
die Marke

379) Berordnung
Die Verordnung vom 14. November 1916 Va
Rr. 10052 Ziffer IV, 3 wird durch folgende ersetzt:
Es ist verboten, in inländischen Zeitungen, Zeit—
schriften, Preisverzeichnissen und ähnlichen
Schriften Verkaufsankündigungen und Mel—
zdungen ausländischer Firmen zu veröffentlichen
über Postwertzeichen, die seit Beginn des Krieges
»om feindlichen Ausland oder seit dem 26. 2.
1916 vom neutralen Ausland ausgegeben worden
ind

4 pfund Zucker
zu verabfolgen sind. Die Abgabe der 4 Pfund Zucker
nuß sofort bei Abgabe der Marken erfolgen. Die
Bevölkerung muß beim Einkauf verlangen, daß die
Beschäfte auf die Zuckermarke 4 Pfund Zucker verab—
olgen. Irgendwelche spätere Reklamationen, es seien
ruf die Zuckermarke nur 3 Pfund Zucker ausgehändigt
vorden, können nicht berücksichtigt werden.
Saarbrücken, den 5. Juni 1918.

In Briefmarlenalben und Briefmarkenkata—
ogen können jedoch sämtliche vom neutralen und
eindlichen Ausland ausgegebenen Postwertzeichen
inschließlich der Briefmarkenneuheiten zu infor—
matorischen Zwecken gemeldet werden. Auch
ist hierbei die Angabe von Preisen gestattet.

Der Landrat.
son Halfern.
            
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