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Haarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
nerausgeaeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
Shriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und VBerlag von E. H. Sche ar im Saar
rücktu ( Druckort Völklingen). — Fernsprecher der Geschaͤftostelle (Viktortastraße 2)
ir. 4180 (Amt Saarbruͤcken), ñernsprecher der Druckere Nr. 1184 (Amt Saarbrucden)
Sezugspreia für das Vierteljahr 3.S Vit.
Anzetgengebühren: die Ggelpaltene mw-Zeile oder deren Raum 17 It⸗e
Anmtliche Anzeigen: der 90 min brelte 1 min bobe Raum do Vtzg.
Erichhelnunastage: Diensatag, Wiitwoch. Zreltag und Samstag.
str. 43.
Samstag,
15. Juni 1918 44. Jahrg
—XRRX
Nachtrags-Bekanntmachung betr. Beschlagnahme von
vegenständen aus Kupfer u. dal. S 177). CReichsreise⸗
Frosmarfen S. 177). Abwesenheit des Landrats (S. 177).
Ferminkalender für Monat Juni 1918 (S. 178. — Ver⸗
auf von Lederschuhwaren G. 179). — vandels-Untersagung
S. 179. — Aushang der Obst- und Gemüsepreise (S.
).Gesellschaft füt Straßenbahnen (S. 180, — Kreis⸗
chul⸗Inspektion, betr. Ludendorff-⸗Spende; Laubheugewin—
rung (S. 180. — Kreissammelstelle für Schulsammlungen:
uhbheugewinuung; Knochen G. 180,.
366)
Nr. M. 8/6. 18. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Rr. M. 81.
18. K. R. A. vom 26. März 1918,
beir. Beschlagnahme, Enteignung und
Meldepflicht von Einrichtungsgegen⸗
ständen bezw. freiwillige Ablieferung
auch von anderen Gegenständen aus
Kupfer, Nupferlegierungen, Nickel,
Nickellegierungen, Aluminium und
Zinn.
Vom 15. Juni 1918.
Nachstehende Bestimmungen werden hierdurch auf
Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur all⸗
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung
aach 86 der Bekanntmachung über die Sicherstellung
hon Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
Reichs⸗Gesetzbl. S. 376) in Verbindung mit der Be—
kanntmachung vom 17. Januar 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl.
S. 37) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde⸗
oflicht nach ß 5 der Bekanntmachung über Auskunfts⸗
»flicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604)
vestraft wird.
Artikel J.
8 3a AIfd. Nr. 49 der Bekanntmachung Nr. AN. 8/1.
18. K. R. A. erhält folgende Fassung:
Lfd. Nr. 49. Fenstergriffe und Fensterknöpfe (siehe
auch Ifd. Nr. 35), welche zur Betätigung eines Ver⸗
schlusses dienen, und die durch Lösen von Schrauben
oder Stiften entfernt werden können. Ausgenommen
sind Griffe und Knöpfe, deren Griffteile nicht voll⸗
tändig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen.
Anmerkung: Somit sind die nach dem bisherigen
Worllaͤut der ifd. Nr. 40 für Griffe von Baskülverschlüfssen
Jetroffenen Ausnahmebestimmungen aufgeboben. Dagegen
sind Griffe und Knöpfe ohne Rücksicht auf die Konstruktion
des Verschluffes befreit, wenn sie mit dem Fenster durch ein
anderes Mittel ais durch Verschraubung oder Verstiftung
verbunden sfind.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Juni
918 in Kraft.
Saarbrücken, den 15. Juni 1918.
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Unger.
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ßehunntochungen es gl Legndegläumtes
und der sigl. Postzeldroktiohn.
367) Reichsreisebrotmarken.
Heugestaltung der auf insgesamt 50 g Gebäck lau⸗
enden Marken infolge Wegfalls der 10—8-Abschnitte.
Technische Schwierigkeiten, insbesondere die Be⸗
chaffung der Numerierwerke, machen es reforderlich,
ie 10g Abschnitte auf insgesamt 50 8 lautende Reichs—
seisebrotmarken wegfallen zu lassen.
Dadurch wird eine Umgestaltung der Marken be—
»ingt: Der kleine schwarze Reichsadler erscheint am
inken Rande. Die Wertangabe unter dem Worte
Reise-Brotmarke“ wird anstatt „40 g Gebäck“ künftig
Fünfzig g Gebäck“ lauten. Endlich werden die 50—8⸗
Markenbogen um 1 em schmäler gehalten werden.
Die in Bayern und Württemberg zur Ausgabe
jelangenden 506-Marken werden sich von denen in
jen übrigen Bundesstaaten nicht mehr unterscheiden.
2. Gültigkeitsdauer der jetzigen Reichs-Reisebrotmarken.
Durch die Umgestaltung wird die Gültigkeitsdauer
zer bisherigen, mit 108-Abschnitten versehenen 5⸗8⸗
Marken nicht berührt. Sie bleiben also neben den
Marken ohne 10—-Abschnitte dauernd gültig.
Saarbrücken, den 6. Juni 1918.
Der Königliche Landrat.
G. M. 4569. von Halfern.
368) Vekanntmachung.
Vom 12. Juni bis 4. Juli d. J. bin ich von
Zaarbrücken abwesend. Alle Anträge in dienstlichen
Angelegenheiten sind daher an das „Landratsamt
Zaarbrücken“ zu richten und nicht mit meiner persön⸗
ichen Adresse zu versehen, da sonst Verzögerungen
under Erledigung der Angelegenheiten eintreten
verden.
Saarbrücken, den 12. Juni 1918.
Der Landrat.
von Halfern.