Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

*8 T 2 72 40
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
Bchriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag roa G. v. Sche ur in Esar
arucktu ( Druckort Völtlingen). — Fernsprechte der Oelchaͤftostelle (Biktorlasrabe 28)
r. 1188 (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckert Nr. 1184 (Amt Saarbruücken)

Derzugepreis tur dat Vierteljahr 1.ä Mi.
Rzettengebühren: die Ggespaltene mm⸗geile oder deren Raum 17 3i
Amtliche Anzetgen: der 80 min breite 1 mm bohe Raum d0 Vig.
Frichetnungetage: Dienttaa, Miitwoch, Freltag and Samttag.
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*
11. Juni 1918 44. Jahrg.

Nr. 42.

Dienstag,

Inthalt.
Ausgabe von Einmachzucker (S. 173). — Allgemeine des Herstellungsverbotes für Papier-Mundtücher und ⸗-Tisch—
Brotrativn (S. 173). BVerbot der Fütterung von grünem ücher (S. 175). — Aus- und Durchfuhr von Pferden (S.
Roggen und grünem Weizen (S. 1739). — Belohnung 175). — Preise für Heu aus der Ernte 1918 (S. 175). —
Welter, Wehrden (S. 173). — Zuteilung von Baumwoll- Rotlaufseuche S. 176). — Schweine-Rotlaufseuche (S. 176).
rähzwirn (S. 173). — Verzseichnis der bprämiierten Zucht— Kreisschul-Inspektion, betr. Ludendorff-Spende (S. 176).
tiere S. 174). Verzeichnis der prämtierten Zuchteber — Kreissammelstelle für Schulsammlungen, betr.: Obstkern—
S. 175). — Erloschene Pferderäude (S. 175). — Aufhebung ammlung (GS. 176).

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381) XEXX
Nach den ausgegebenen Zuckermarken sollen an
Einmachzucker 3 Pfund zur Ausgabe gelangen. Es
wvird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß, trotz⸗
dem die Zuckermarke nur auf 3 Pfund lautet, auf
die Marke

4 Pfund Zucker
zu verabfolgen sind. Die Abgabe der 4 Pfund Zucker
muß sofort bei Abgabe der Marken erfolgen. Die
Bevölkerung muß beim Einkauf verlangen, daß die
Beschäfte auf die Zucermarke 4 Pfund Zucker verab—
zolgen. Irgendwelche spätere Reklamationen, es seien
auf die Zuckermarke nur 3 Pfund Zucker ausgehändigt
worden, können nicht berücksichtigt werden.
Saarbrücken, den 5. Juni 1918.

Der Landrat.
von Halfern.

362) Bekannutnachung.
Für die Einmachzeit von Juni bis November
werden im Ganzen 6 Pfund Einmachzucker pro Kopf
ausgegeben. Die Ausgabe des Einmachzuckers erfolgt
in 2 Raten. Voraussichtlich werden als erste Rate
Pfund ausgegeben und als letzte Rate 2 Pfund mit
Rücksicht darauf, daß die Beerenernte reichlicher aus—
sällt, als die Kern- und Steinobsternte. Es ist aber
erforderlich, daß der Zucker, der zur Beerenernte nicht
berwendet wird, für die Herbsteinmachzeit zurückgelegt
wird.
Eine Nachlieferung an Einmachzucker kann nicht
erfolgen. Die Bevölkerung muß sich so einrichten, daß
die 6 Pfund Einmachzucker für die gesamte Einmachzeit
ausreichen.
Saarbrücken, den 3. Juni 1918.
von Halfern,
Landrat.

353) Bekanntmachung.
Vom 16. Juni ab wird die allgemeine Brotration
auf Zu, Pfd. pro Kopf u. Woche festgesetzt. Die Brotration
fzür Kinder (2 Pfd. pro Woche), die Brotzulage für

Schwerarbeiter von 12/3 Pfund pro Woche, sowie die
Mehlzulage für Schwerstarbeiter bleibt unverändert
zestehen Wenn anstelle von Brot Mehl entnommen
vird, so werden auf jede ZuPfund-Brotkarte 1100
Gramm Mehl verabfolgt.
Der Preis für 1 Pfund Brot beträgt 21 Pfg.,
für ein 3u/„Pfund-Brot 75 Pfg.
Auf Reisebrotkarten dürfen pro Tag und Kopf
richt mehr wie 200 Gramm Gebäck (4 Reisebrotkarten
250 Gramm) ausgehändigt werden.
Saarbrücken, den 4. Juni 1918.
von Halfern,
Landrat und Vorsitzender des Kreisausschusses.
354) Bekauntmachnunug.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 20. 5.
1915 R. G. Bl. S. 287 und der Ausführungsanweisung
»om 23. 5. 1915 wird hiermit angeordnet, daß grüner
Roggen und grüner Weizen als Grünfutter ohne Genehb—
nigung nicht dverfüttert werden dürfen. Zuwiderbandlungen
verden gemäß 8 3 der Bundesratsverordnung vom 20.
5. 1915 bestraft.
Saarbrücken, den 24. Mai 10917.
Der Königliche Landrat:
Nr. G. M. 3139. vaon SHalfern.
Vorstehende Bekanntmachung wird zur genauen Be—
ichtung in Erinnerung gebracht. Gleichzeitig wird bemerkt,
daf, auch Mischungen von Brotgetreide mit Gerste von dem
Verbote betroffen werden.
Saarbrücken, den 7. Juni 1918.
von Halfern,
C. 6084. Landrat.
355) Bekanntmachung.
Der Herr kommandierende General des stellv. General⸗
ommandos des 21. Armeekorps hat dem Polizeisergeanten
welifer in Wehrden fäür umsichtiges Verhalten bei
er Fefinahme eines entwichenen russischen Kriegsgefangenen
im 8. April 1918 eine Belohnung bewilligt und dem Ge—
nannten seine Anerkennung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 5. Juni 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern

356) Bekanntmachung.
Der durch die Reichsbekleidungsstelle gelieferte
Baumwollnaãhzwirn wird in den nächsten Tagen bei
»en Kleinhandelsgeschäften eingehen. Der Preis, zu
»em das Garn an die Bevölkerung auszugeben ist,
zeträgt 0,33 Mk. für die Rolle oder Spule zu 200 w
Saarbrücken, den 1. Juni 1918.
Der Königliche Landrat
von Halfern.
            
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