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* 346) —XRXEXX
zohususmochungen —E all. Lunlrusöumles. Der Herr kommandierende General des stellv.
345) Anordnung Beneralkommandos des XXI. Armeekorps hat dem
uber Beschrankung des Verkehrs mit Heu im Eisenbahn-Hilfsschaffner Wilhelm Friedmann in
Landkreis Saarbrücken. Riegelsberg für umsichtiges Verhalten bei der Fest—
s 88 der Verordnung des Reichs- tahme eines entwichenen russischen Kriegsgefangenen
canga deeee I dr e mit e aus aim 27. 4. 1918 eine Belohnung bewilligt und dem
Ernte 1917 vom 12. Zuli 1917 (4. G. Bl. S. 5999 Benannten seine Anerkennung ausgesprochen.
und der Ermächtigung des Ministers des Innern vom Saarbrücken, den 28. Mai 1918.
17. Juli 1917 — Va 2636 — wird für den Um— Der Königliche Landrat
fang des Landkreises Saarbrücken folgendes ange— von Halfern.
ordnet:
81.5
Die Ausfuhr von Heu aus dem Landkreise Saar—
brücken, mit Ausnahme bei unmittelbarer Anlieferung
an die Proviantämter Saarbrücken und Saargemünd,
ist verboten. Das Verbot erstreckt sich selbstverständlich
auch auf die Ausfuhr nach dem Stadtkreise Saar—
brücken.
82.
In besonders dringenden Fällen können von mir
Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Notwendigkeit
der sofortigen Heubeschaffung durch eine Bescheinigung
des Kommunalverbandes der Betriebsstätte (Stadt
Saarbrücken des Herrn Oberbürgermeisters) nachgewie—
en wird. In der Bescheinigung muß die Zahl der
Pferde des betreffenden Betriebes und der etwa noch
orhandene Bestand an Heu angegeben sein. Voraus—
setzung für die Ausnahmegenehmigung ist ferner, daß
28 dem Kommunalverbande der Betriebsstelle nicht
möglich ist, den Heubedarf des Antragstellers selbst zu
decken.
Bei Stellung des Antrages muß angegeben werden,
don welchem Besitzer das Heu und in welcher Menge
zezogen werden soll.
83
Der Verkäuser darf das Heu nur abgeben, wenn
ihm der Abnehmer die von mir erteilte Ausfuhrge—
nehmigung vorlegt. Der Verkäufer hat durch Namens—
unterschrift auf dieser Ausfuhrgenehmigung zu ver—
merken, wie viel Heu auf Grund derselben abgegeben
worden ist. Diesen Ausweis hat der Ausführende
während des Transportes bei sich zu führen.
8 4.
Spätestens innerhalb 3 Tagen nach erfolgter Aus—
fuhr des Heues hat der Betreffende, auf dessen Namen
die Ausfuhrerlaubnis lautet, den Erlaubnisschein unter
jgenauer Angabe der ausgeführten Menge an mich
zurückzugeben
8 5
Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
his zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der
Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare
dandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
86.
Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 2. August 1917
Der Königliche Landrat
und Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Halfern.
Vorstehende Anordnung wird hierdurch auf den
Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 ausgedehnt.
Saarbrücken, den 28. Mai 1318.
Der Königliche Landrat
und Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Halfern.
beunnimuchungen ouderer dehörlen.
347) Bekanntmachung.
In Abänderung der Veröffentlichung vom 27.
Oktober 1917 und 25. März 1918 machen wir hiermit
zekannt:
Der Rheinische Viehhandelsverband verzichtet als
däufer des in der Rheinprovinz aufgebrachten und bei
einen Vertrauensleuten angelieferten Schlachtviehs auf
»ie Geltendmachung der Ansprüche aus gesetzlichen Ge—
vährmängeln.
Die hierfür an die Vertrauensleute zu entrichten—
den Gebühren betragen mit Wirkung vom 2. Juni
918 ab: .
bei Großvieh Mk. 2.— für das Stück,
„Kälbern „0.30
„Schweinen 0.60,
Schafen 1 0. 15 1 7 27
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß der
berzicht des Rückgriffsrechts sich nicht nur auf den
Anlieferer des Schlachttieres bei dem Vertrauensmann
zezieht, sondern alle Vorbesitzer einschließlich des Tier—
jalters aus ihrer Haftung freigibt, weshalb alle als
däufer auftretenden Behörden und Personen die Ge—
zühren vom Kaufpreis abzuhalten berechtigt sind
Cöln, den 27. Mai 1918.
Der Vorsitzende.
Dr. Lothes.
Ausgabe für Bezugsscheine für Webe⸗, Wirk⸗ und
348). Strickwaren im Monat Juni.
Die Ausgabe der Bezugssscheine für Web-, Wirk- und
ztrickpvaren erfolgt im Monat Juni an nachstehenden
Tagen, jedesmal in der Zeit von 82512 Uhr vormittags.
Fzür die Ortschaften Neujochingen, Güdingen, Bischmisheim,
Zcha sbrücke, Neuscheidt, Scheidt, Scheidterberg und Reuteisch
indet die Ausgabe nach den Anfsangsbuchstaben und zwar:
»on A—Krein der Zeit bis 10 Uhr vormittags, von L3
on 102512 Uhr vormittags statt:
Am 3. u. 17. für die Ortschaft Brebach,
4., 18. —W Neufechingen,
B. hüdingen,
Bübingen,
zxchingen,
Blisransbach,
Bischmistzeim,
Schafbrücke, Nenujchidt.
Ztahlhammert,
18... 77. Schridt,
14., 28. —W J Rentrisch.
Die zweite Ausgabe der Bezugsscheine für die Ortschaft
Bzischmisheim findet am 24. Juni an die Familien der
samen mit den Anfangsbuchstaben AAR und am 25. Juni
»on L2—3, jedesmal vormittags von 82-12 uhr statt.
Ich weise nochmals darauf hin, daß jeder Bezugsschein
iur innerhalb zweiet Monate vom Tage der Ausfertigung
ih gerechnet gültig ist; ein am 15. Mai ausgefertigter
Bezugsschein verliert also am 14. Juli, ein am 1. Juni
rusgefertigter Bezugsschein mit Ablaufi des 31. Juli seine
Bültigkeit
Ferner mache ich nochmnals darauf aufmerksam, daß
inbenutzt gebliebene Bezugsscheine bis drei Tage nach
Ablauf der zweimonatigen Gültigkeitsdauer zwecks Berich—
igung der Personalkarke zurückgegeben werden müssen. Die
Bezugsscheine sind entweder nit Tinte oder mit Tinten—
tift zu schreiben; mit Bleistift geschriebene Bezugsscheine
nd ungültig.