Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblati J
für den Kreis Saarbrücken
z erausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

s drifuleltung des nichtamtlichen Teilets, Druck und Verlag von E. . Sche ur in Saar
ückta (Oruckort Völtlingen), — ZFernsprecher der Geichäftanelle (Viktorlastraße Wy
Lr.1185 (Amt Saerbrücken), kernivrecher der Druckere! Nr. 1184 (Amt Saarbrüdtu)

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r chearope: Dienstag Veiriwoch xreitag und Santtaa.

Nr. 44.

Dienstag,

Juni 1918 44. Jahrg.

—AVV
Ablieferung von Abwurfgerät aus Flugzeugen (S. 1699.
— Ausführungsbestimmungen zur, Verordnung über den
Verkehr mit festslosen Wasch- u. Reinigungsmitteln (S. 169).
Berkehr mit Laubheu S. 170. — Beschränkung des
Berkehrs mit Heu im Landkreis Saarbrücken (S. 171). —
ßelohnung Friedmann, Riegelsberg (S. 171). — Rheinischer

Kiehhandelsverband betr. Ansprüche aus gesetzl. VFewährs⸗
nängeln S. 171). — Ausgabe Bezugsscheine für Brebach
isw. (S. 171). — Kreisschulinspektion, betr.: Beschaffung
»on Obstbäumen (S. 179. — Kreissammelfielle für Schu
ammlungen, betre: Altpapiersammlung: Queckensammlung
3. 172) .-Mangel an Kleinwohnusigen S. 172).

VXLILILIE
21. Armecehors.
342) Verorduung.
Im Dienste der öffentlichen Sicherheit wird be—
stimmt: Wer Abwurfgerät aus Flugzeugen jeder Art
oder Fallschirme, Ballons — auch ganz kleine — und
deren Zubehör auffindet, ist verpflichtet, ste unver—
züglich der nächsten militärischen Dienststelle oder Voli—
‚eibehörde abzuliefern.
Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist unver—
züglich Anzeige bei einer dieser Stellen zu erstatten.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand bestraft.
Diese Verordnung gilt in dem außerhalb Elsaß—
Lothringens liegenden Teil des Befehlsbereichs.
Im reichsländischen Teil des Befehlsbereiches gilt
die Verordnung des Oberkommandos der Heeresgruppe
herzog Albrecht vom 11. 4. 1918 Abt. IIIb Nr. 602.
Der Kommandierende General.
v. Unger.

derstellung dürsen ohne Rücksicht darauf, ob sie Soda
oder Pottasche enthalten, im gewerblichen Verkehre
die Worte „Soda“ oder „Pottasche“, auch in Wort—
verbindungen, nicht verwendet werden.
Die Vorschrift findet auf Kristall- und Feinsoda,
velche bis zu 5 vom Hundert unvermeidliche Ver—
uinreinigungen oder technisch erforderliche Beimengun—
jen (wasserfreies Natriumsulfat, Natriumchlorid und
ergleichen) enthalten dürfen, sowie auf kalzinierte
ind kaustische Soda und auf rohe und gereinigte
bottasche, der fremde Stoffe nicht zugesetzt sind, keine
Inwendung. Desgleichen bleibt für Gemische, die ledig—
ich aus kalzinierter Soda (mindestens 40 vom Hun—
nert) und Wasserglaslösung (mindestens 15 vom Hun—
ert von 380 Bé) bestehen, die übliche Bezeichnung
Bleichsoda“ gestattet

äôuaahñghetewlsh

83

Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art
zücfen, soweit nicht im 8 4 etwas anderes bestimmt
st, nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für
lanzliche und tierische DOele und Fette, G.m. b. H.
in Berlin unter Einhaltung der von diesem festge—
setzten Bedingungen, angeboten, feilgehalten, verkauft
»der sonst in den Verkehr gebracht werden.
Bei jeder Veräußerung derartiger Mittel an
dändler oder bei der Uebergabe an diese zum Zwecke
zder Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber
zine Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersicht—
ich ist, wann, unter welcher Nummer und welchen
ßedingungen der Vertrieb des Mittels genehmigt ist.
der Erwerber darf fettlose Wasch- und Reinigungs—
nittel nur gegen Aushändigung dieser Bescheinigung
xwerben. Er hat die Bescheinigung aufzubewahren
uind auf Verlangen den Anstellten oder Beauftragten
»er Polizei, der Preisprüfungsstellen im Sinne der
ßekanntmachung vom 25. September 1915 (Reichs—
Besetzbl. S. 607) und des Kriegsausschusses für pflanz—
iche und tierische Oele und Fette vorzulegen

—3 ij
detanntmuchüngen sor örntrushehörden
343) Bekanntinachung
betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verord⸗
nung über den Verkehr mit settlosen Wasche und
Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Ge⸗
seizbl. S. 1130) — 21. Juni 1917 (MReichs-Gesetzbl S. 5344).
Vom 11. Midi 1918.
Auf Grund des 81 der Bekanntmachung über
den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungs—
nitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1130)
— 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 544) wird folgen—
des bestimmt:

8
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art
dürfen unter einer zur Täuschung geeigneten Be—
zeichnung oder Angabe nicht angeboten, feilgehalten,
berkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden,
nsbesondere darf zu ihrer Bezeichnung im gewerblichen
Berkehre das Wort „Seife“ oder eine das Wort „Seife“
nthaltende Wortverbindung nicht verwendet werden.
82.
Zur Bezeichnung von fettlosen Wasch- und Reini—
zgungsmitteln jeder Art oder von Rohstoffen für deren

84.
Nicht unter die Vorschrift des 83 fallen
folche Scheuermittel, die ausschließlich aus Sand
oder anderen Mineralien bestehen;
Mittel, die lediglich zu technischen Zwecken (aus—
jenommen für den Betrieb von Wasch- und
Reinigungsanstalten) bestimmt sind;
Nittel zur Pflege des Haares, der Nägel, der
Nundhöhle oder der Zähne, sowie Rasiermittel;

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