Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

16

oder 84 Nr. J1 bezeichneten Art auch dann Anwen—
dung, wenn die Zuwiderhandlung vor dem Inkraft—
treten dieser Verordnung begangen ist.
Soweit in solchen Fällen die Strafe aus 86 des
Besetzes, betreffend Höchstpreise, oder aus 8 5 der Ver—
ordnung gegen übermäßige Preissssteigerung, je in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 183), zu bestimmen ist, bleibt der
Abs. 2 dieser Vorschriften außer Anwendung.
815.
Neben der Strafe kann in den Fällen der 88 1,
4, 5 auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
816.
Neben Gefängnis kann in den Fällen des 81
Abs. 1 und des 84 Abs. 1 auf Verlust der bürger—
lichen Ehrenrechte erkannt werden. In den Fällen
des 8 5 ist neben Zuchthaus auf Verlust der bürger—
lichen Ehrenrechte zu erkennen.
817
Neben der Strafe kann in den Fällen der 881,
wangeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. In den
Fällen des 8 5 ist dies anzuordnen.
Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil
destimmt; die Bekanntmachung kann auch durch An—
schlag in dem Geschäftsraum erfolgen, in dem die
strafbare Handlung begangen ist.
818.
Die Vorschriften der 88 7, 15 bis 17 sind auch
dann anzuwenden, wenn die Strafe gemäß 8 73 des
Strafgesetzbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes zu
hestimmen ist.

819.
Auf Lieferungen nach dem Ausland finden die Be—
stimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen
über Höchstpreise keine Anwendung.
820.
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte
Stelle kann für Gegenstände des täglichen Bedarfs
und des Kriegsbedarfs, die aus dem Ausland einge—
führt werden, Ausnahmen von den Höchstpreisen und
oon den' Vorschriften im 81 Nr. 1, 2 über die Be—
messung von Preisen und Vergütungen zulassen.
821.
Die Verordnung tritt am 1. Juni 1918 in Kraft.
Mit diesem Tage treten außer Kraft:
86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
1 August 1914 in der Fassung der Be—
17. Dezember 1914
anntmachung vom 23. März 1916 (Reichs-Besetzbl.
 1914 S. 339, 5163 1916 S. 183);
35 der Verordnung gegen übermäßige Preis—
teigerung vom 23. Juli 1915 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. März 1916
Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 467; 1916 S. 183);
z311 der Verordnung über den Handel mit
Ldebens⸗ und Futtermitteln und zur Bekämpf—
ung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli
1917 (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 581: 1917 S.
626);
die Verordnung über Kettenhandel in Textilien
und Textilersatzstoffen vom 8. Februar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 112);
89 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den
Handel mit Arzneimitteln vom 22. März 1917
Reichs⸗Gesetzbl. S. 270);

3. 89 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den
Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 563).
Die Verordnung gegen übermäßige Preissteige—
rung vom 283. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467)
erhält die Ueberschrift: „Perordnung über die Enteig⸗
nung von Gegenständen des täglichen Bedarfs“.
In der Ueberschrift der Verordnung über den
dandel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Be—
ämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916
Reichs-Gesetzbl. S. 581) werden die Worte „und zur
Bekämpfung des Kettenhandels“ gestrichen.
Soweit in anderen Vorschriften auf die nach
Abs. 2 aufgehobenen Bestimmungen verwiesen ist, tre—
en die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung
an ihre Stelle.

822.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem
Umfang diese Verordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 8. Mai 1918.

DTer Reichskanzler.
In Vertretung: Dr. von Krause.

* 4 *
behunniushungen ooerer ßehdesden.
339 Gemeindeangelegenheiten von Sulzbach.
Gemeinderatssitzung am 23. Mai 1918
Es wurde beschlossen:
i. Die Gemeinderatswahlen für gültig zu erklären.
—A —
eingezogen waren, bereit zu stellen.
3. Die Vergütung für die Schulreinigung und Heizung der
Teuerung entsprechend zu erhöhen.
Dem Kinderhort einen fortlaufenden Zuschuß zu bewilligen.
Den Vertrag mit dem Landesbauamt über Verlegung elek—
trischer Stromleitung gut zu heißen.
Den Antrag um Aufnahme in den preuß. Untertanenverband
zu befürworten.
Für die Westkampflinie einen einmaligen Zuschuß von 200
Mark zur Beschaffung von Liebesgaben zu gewähren.
Den Revers betreffend Kellerentwässerung des Hauses Sulz—
bach, Ritterstr. 16, zu genehmigen.
Sulzbach-Saar, den 23. Mai 1918.
Der Bürgermeister.

335) Bekanntmachung
Der Herr Minister hat genehmigt, daß während
der Opferwoche für die Ludendorff-Spende (1.-7. Juni)
die Schuljugend sich an den Straßen- und Haus—
ammlungen beteiligen darf. Die Kinder müssen aber
venigstens das 12. Lebensjahr zurückgelegt -haben,
dürfen nur zu zweien sammeln, ferner nur mittels
Züchse und müssen diese bis spätestens 7 Uhr nach—
nittags abliefern. Die Herren Schulleiter werden er—
ucht, sich die Förderung der hochherzigen Spende
ingelegen sein zu lassen und nicht nur in der Schule
urch geeignete Unterweisung der Schüler über Ziel
und Zweck der Ludendorff-Spende, sondern auch in
veiteren Kreisen aufklärend zu wirken,
Saarbrücken, den 22. Mai 1918.
Königl. Kreisschulinspektion
1: II: Völklingen Neunkirchen:
Marx. Scheer. Hirtz. i. V.: Marx
336) Bekanntmachung
Schulkinder fanden im Walde einen Blindgänger
und lieferten ihn auf dem zuständigen Bürgermeister—
amte ab. Da durch solche Unvorsichtigkeit die schwersten
Unfälle herbeigeführt werden können, ersuchen wir die
herren Schulleiter, in allen Klassen Belehrungen über
das Verhalten gegenüber diesen Findlingen zu ertei—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.