Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

62

86.
Der Inhaber eines Betriebs, in dem ein Ange—
stellter oder eine sonst in dem Betriebe beschäftigte
Person eine nach den 881, 4, 5 strafbare Handlung
degangen hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er es unter
Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht unterlassen hat,
den Täter von der Begehung der strafbaren Hand—
sung abzuhalten.
Dem Inhaber des Betriebs steht derjenige gleich,
welchem die Leitung oder Beaufsichtigung des Be—
triebs oder eines Teiles desselben übertragen ist.
87
Neben der Strafe ist bei vorsätzlicher oder fahr—
lässiger Zuwiderhandlung gegen 81 Nr. 1, 2 oder
84Nr. 1ein Betrag einzuziehen, der in den Fällen
des 81 Nr. 1, 2 dem erzielten übermäßigen Gewinn
oder Verdienst, in den Fällen des 84 Nr. 1 dem über
den Höchstpreis erzielten Erlös entspricht; Täter und
Teilnehmer haften als Gesamtschuldner. Auf die Ein—
ziehung kann auch durch Strafbefehl erkannt werden.
Soweit der übermäßige Gewinn oder Verdienst
oder der über den Höchstpreis erzielte Erlös einer
anderen Person als dem Täter oder dem Teilnehmer
durch die Tat zugeflossen ist, kann für den einzu—
ziehenden Betrag auch diese Person als Gesamtschuld—
ner haftbar gemacht werden.
Ebenso kann haftbar gemacht werden, wer nach
der Tat aus dem Vermögen einer der im Abs. 1, 8
bezeichneten Personen eine Zuwendung erhalten hat,
wenn ihm die Zuwendung in der Absicht, die Ein—
ziehung zu vereiteln, gemacht wurde und er dies
zur Zeit des Erwerbes wußte oder den Umständen
nach annehmen mußte, oder wenn ihm die Zuwen—
dung unentgeltlich gemacht wurde. Unter
den gleichen Voraussetzungen kann als Gesamt—
schuldner jeder weitere Empfänger der Zuwendung
oder ihres Wertes haftbar gemacht werden. Die Haf⸗
tung ist auf den Wert der Zuwendung zur Zeit des
Empfanges beschränkt. Der gutgläubige Empfänger
ziner unentgeltlichen Zuwendung haftet nur insoweit,
als er durch sie noch bereichert ist.
Die Haftung für den einzuziehenden Betrag geht
auf den Erben über.
Von der Einziehung kann wegen Geringfügigkeit
des einzuziehenden Betrags abgesehen werden.
88.
Auf den bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zu—
widerhandlung gegen 851 Nr. 1 einzuziehenden Be—
trag ist derjenige Betrag anzurechnen, welcher wegen
derselben Preissorderung von einem zuständigen
Schiedsgerichte zugunsten des Reichs eingezogen
worden ist.

89
—A
Täter oder dem Teilnehmer eine andere Person haft⸗
bar gemacht werden (87 Abs. 2 bis 4) so ist sie,
soweit dies ausführbar erscheint, unter Mitteilung des
Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahreus
zur Hauptverhandlung zu laden. Sie kann alle Be—
fugnisse ausüben, die einem Angeklagten zustehen, sich
auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehe⸗
nen Verteidiger vertreten lassen. Durch ihr Nicht⸗
erscheinen wird das Verfahren und die Urteilsfällung
nicht aufgehalten. Die Rechtsmittel gegen das Urteil,
soweit es die Einziehung betrifft, stehen auch ihr zu.
810.
Auf die im 87 vorgesehene Einziehung kann
selbständig erkannt werden, wenn die Verfolgung oder
Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführ—
bar ist.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des
3477 Abs. 1 und des 8 478 Abs. 1 der Strafprozeß-—
ordnung Anwendung.
Die Personen, gegen welche die Einziehung sich
richtet, sind, soweit dies ausführbar erscheint, zu dem
Termine zu laden; die Vorschriften des 8 478 Abs. 3
und des 8 479 der Strafprozeßordnung finden An—
wendung.

811.
Kann in den Fällen der 88 7, 10 über die Höhe
des einzuziehenden Betrags oder darüber, ob eine
indere Person als der Täter oder der Teilnehmer
ür den einzuziehenden Betrag haftbar zu machen
sst, nicht ohne Verzögerung des Verfahrens entschie—
den werden, so kann die Entscheidung hierüber im
Urteil einem besonderen Verfahren vorbehalten werden.
Auch ohne solchen Vorbehalt kann die Haftung
ꝛiner anderen Person als des Täters oder des Teil
iehmers für den nach dem Urteil einzuziehenden Be—
rag in dem besonderen Verfahren ausgesprochen
verden.
Die Festsetzung des einzuziehenden Betrags kann
ruch im Strafbefehle dem besonderen Verfahren vor—
zehalten werden. In dem besonderen Verfahren ist
ruch dann zu entscheiden, wenn gegen den Täter oder
den Teilnehmer ein Strafbefehl erlassen wird und
eine andere Person für den einzuziehenden Betrag
haftbar gemacht werden soll (85 7 Abs. 2 bis 4)
812.
In dem besonderen Verfahren (8 11) trifft der
Staatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen. Nach
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, welche die
Einziehung anordnet, setzt er den einzuziehenden Be—
rag fest und gibt den Bescheid denjenigen Personen
zurch Zustellung bekannt, gegen welche die Einziehung
ich richtet.
Der Bescheid muß mit Gründen versehen sein
und die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar wird,
venn der Betroffene nicht binnen zwei Wochen nach
der Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragt.
der Antrag ist bei dem Staatsanwalt oder bei dem
Berichte, das in erster Instanz entschieden hat, schrift⸗
lich oder zu Protokoll zu stellen.
Beantragt der von dem Bescheide Betroffene die
gerichtliche Entscheidung, so entscheidet das Gericht
zurch Beschluß. Gegen den Beschluß findet sofortige
Beschwerde statt.
Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nnerhalb der im Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist nicht
gestellt oder der gestellte Antrag als unzulässig ver—
vorfen, so erlangt der Bescheid des Staatsanwalts
die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Die Voll⸗
treckung erfolgt auf Grund einer mit der Bescheini—
zung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Ab—
chrift des Bescheids des Staatsanwalts; die Bescheini⸗
zung erteilt der Gerichtsschreiber des Gerichts, das
in erster Instanz entschieden hat.
813.
Zur Sicherung der im 87 Abs. 1 vorgeschriebe—
nen Einziehung können Vermögensstücke des Beschul—
digten beschlagnahmt werden.
Die Anordnung der Beschlagnahme steht dem Rich⸗
er, bei Gefahr im Verzuge dem Staatsanwalteé zu—
hat der Staatsanwalt die Beschlagnahme angeordnet,
so soll er binnen drei Tagen die richterliche Bestäti⸗
qgung nachsuchen.
Auf die Durchführung der Beschlagnahme fin—
den die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über
die Vollziehung und die Wirkungen des dinglichen
Arrestes entsprechende Anwendung.
814.
Die Vorschriften der 88 7 bis 13 finden bei Ab—
urteilung von Zuwiderhandlungen der im 81 KVr.!
            
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