Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch
die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Verwertung der Geschäfts⸗ und Be—
riebsgeheimnisse zu enthalten. Die Mitglieder sind
zvom Vorsitzenden bezw. seinem Vertreter auf getreue
Pflichterfüllung zu vereidigen.
Die dem Beschwerdeausschuß angehörenden Be—
imten werden für Dienstreisen nach den für sie maß—
ebenden allgemeinen Bestimmungen entschädigt. Die
Nitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitz⸗
ingen eine Auswandsentschädigung von täglich zwanzig
Mark, außerdem Ersatz der baren Auslagen an Faur—
osten.
Die Einnahmen und Ausgaben des Beschwerde⸗
ausschusses sind bei der Staatlichen Nahrungsmittel⸗
Untersuchungsanstalt außerplanmäßig zu verrechnen.
II. Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdeausschuß
unmittelbar schriftlich einzureichen. Sie muß die
GBründe bezeichnen, aus welchen die Entscheidung der
Ersatzmittelstelle angefochten wird. Eine Abschrift des
Antrags an die Ersatzmittelstelle bezw. der gegen die
Zurücknahme der Genehmigung erhobenen Einwendun⸗
gen sowie ein zur Untersuchung geeignetes Muster
des Ersatzlebensmittels in der für den Kleinverkauf
vorgesehenen Packung mit Begzettelung, Gebrauchsan—
wetsung und Ankündigungsentwurf (8 8 Abs. 1 Nr. 4
der Verordnung) ist beizufügen. Gleichzeitig mit der
Einreichung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr
vbon 100 Mark einzuzahlen.
Auf das Beschwerdeverfahren finden im übrigen
die Bestimmungen über das Verfahren vor den Er—
satzmittelstellen (B. IISV) Anwendung. Bei Versäu⸗
mung der Beschwerdefrist wird die Beschwerde durch
Bescheid des Vorsitzenden des Beschwerdeausschufses
zurückgewiesen. In klarliegenden Zällen kann schrift⸗
liche Abstimmung erfolgen, sofern nicht von einem
Mitglied Widerspruch erhoben wird. Eine Rückʒ ah⸗
hung der Beschwerdegebühr findet in keinem Falle
statt.
Die Ersatzmittelstellen haben dem Beschwerdenus⸗
schuß und seinem Vorsitzenden auf Verlangen Aus—
kunft zu erteilen und ihre Akten einzureichen.
F. Einzelbestimmungen.
Zu 8 1 Absatz 2:
Die Grundsätze sind im Reichsanzeiger ver—
—
Zzu 88 Absatz 1:
Die Erfatzmittelstellen und der Beschwerdeaus—
schuß für Ersatzmittel haben ihre Entscheidungen mit
größter Beschleunigung dem Kriegsernährungsamt
Ersatzmittelstelle) in Berlin mitzuteilen, damit die
Möglichkeit gegeben ist, auf Anfragen, ob ein Mittel
genehmigt oder abgelehnt oder ob die Genehmigung
zurückgezogen ist, sosort Auskunft zu geben. Beson—
ders wichtig ist die schleunige Mitteilung der Zur ück⸗
nahme von erteilten Genehmigungen, da der Handel
von der veränderten Sachlage unverzüglich in Hennt
nis gesetzt werden muß. Das Kriegsernährungsamt
beabsichtigt, eine Liste der zurückgenommenen Genehmi—
zungen zu veröffentlichen und in kurzen Fristen laufend
zu ergänzen.
Zgzu 893.
Die Bescheinigung kann mit der Nechnung ver⸗
punden werden. Ein entsprechender Vermert auf der
Rechnung ist mithin als genügend anzusehen.
gu 8 12.
In Betracht kommen namentlich die von den
striegsgesellschaften hergestellten oder in den Verkehr
gebrachten Ersatzlebensmittel. Für diese Gegenstände
war schon zur Sicherund der ersfrderlichen Ginheit

ichkeit in der Beurteilung eine Sonderregelung not⸗
vendig. Sie sind daher von der Zuständigkeit der Er—
atzmittelstellen und des Beschwerdeausschusses für Er—
atzmittel ausgenommen.
Zu 8 13 der Verordnung:
Eine Ausdehnung der Vorschrisren der Berord—
nung auf Ersatzmittel für andere Gegenstände des
täglichen Bedarfs wird zur Zeit nicht beabsichtigt.
G. Uebergangsbestimmumgen.
Für die am 1. Mai 1918 noch nicht im BVerkehr
befindlichen Ersatzlebensmittel ist der Antrag auf Ge⸗
nehmigung lediglich bei der nach 8 4 der Verordnung
ruständigen Ersatzmittelstelle zu stellen.
Für die an dem benannten Tage bereits im Ver—⸗
lehr vefindlichen Ersatzlebensmittel gilt folgendes:
Der Antrag des Eigentümers gemäßeg 14 Abs. 2
der Verordnung ist an eine derjenigen Ersatzmittelstel⸗
len zu richten, in deren Bezirk der Eigentümer die
Ware vertreiben will.
Die auf Grund der bisherigen landesrechtlichen
Bestimmungen in anderen Bundesstaaten erteiite Ge⸗
nehmigung eines Ersatzlebensmittels gilt als Genehmi⸗
zung im Sinne der Verordnung, sofern zur Erteilung
der Genehmigung nach der Verordnung die Ersatzmit⸗
elstelle des betreffenden Bundesstaats zuständig ist.
Im übrigen wird den Ersatzmittelstellen empfoh⸗
en, zur Vermeidung einer Ueberlastung waährend der
llebergangszeit die früher von preußischen oder nicht⸗
preußischen behördlichen Stellen geprüften und geneh⸗
nigten Ersatzlebensmittel zunächst für kürzere Frist
ohne genaue Unterfuchung weiter zuzulassen, falls nicht
esondere Bedenken entgegenstehen, und die endgültige
Ekntscheidung erst später zu treffen.
Sosern in einzelnen Kommunalverbänden, in
denen eine Genehmigungs⸗ oder Anzeigepflicht für Er—
satzlebensmittel schon bestand, nach den bisherigen Be⸗—
timmungen ein Ersatzlebensmittel abgelehnt worden
ist, gilt diese Ablehnung solange, bis eine nach der
berordnung zuständige Stelle auf Grund der neuen Be—
timmungen das betreffende Ersatzlebensmittel ord
aungsmäßig zugelassen hat. F
H. Inkrafttreten der Aussührungsanweisjung.
Diese Ausführungsanweisung tritt am 1. Mai
1918 in Kraft. Sie gilt für das Staatsgebiet mit Aus—
nahme der Hohenzollernschen Lande, für welche ein
sondere Regelung vorbehalten bleibt.
Mit der Bildung und Einrichtung der Ersatzmittel⸗
tellen ist unverzüglich zu beginnen. Die Erfatzmittel
dellen haben Anträge auf Genehmigung von Ersatz⸗
ebensmitteln schon vor dem 1. Mai entgegenzunehmen
und in die Prüfung der Anträge alsbald einzutreten,
amit die Entscheidung möglichst rasch erfolgen kann.
Berlin, den 9. Aprib 1918.
der Staatskommissar für Der Minister des Innern
Volksernährung.... Im Auftrage:
von Waldow. in Freund.

328) Weitere Preußische uebergangsbestimmung
zur Berordnung des Bundesrats über die Genehmigung
von Ersatzlebensmitteln vom 7. März 1918.
(Reichs⸗⸗Gesetzbl. S. 113).
Mit Zustimmung des Herrn Reichskanzlers bestim—⸗
nen wir für das Königreich Preußen auf Grund des
315 der obengenannten Verordnung, daß die ge—
wverbsmäßige Herstellung von Ersatzlebensmitteln in
der Zeit vom 1. bis 31. Mai 1818 solange noch
ohne Genehmigung erfolgen darf, als eine Entscheidung
der zuständigen Ersatzmittelstelle über die Genehmi—
mung der beftreffenden Ersabsehensmittel nicht berbei—
            
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